Fachbeiträge

2024
Feiertagszuschläge bei auswärtiger Arbeitstätigkeit
Eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist nach den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes grundsätzlich nicht erlaubt.
Soweit eine solche ausnahmsweise zulässig ist, enthalten sowohl arbeitsvertragliche, als auch tarifliche Regelungen die Zahlung eines Feiertagszuschlages. Die gesetzlichen Feiertage ergeben sich sowohl aus bundes-, als auch aus landesrechtlichen Regelungen. Die landesgesetzlichen Feiertage sind in den einzelnen Bundesländern nicht identisch, wie z. B. der Buß- und Bettag, den es nur im Bundesland Sachsen gibt.

Soweit Arbeitnehmer ihre Arbeitstätigkeit an einem festen Dienstsitz ausüben, stellt dies kein Problem dar. Bei wechselnder Arbeitstätigkeit in mehreren Bundesländern stellt sich allerdings die Frage, welcher Feiertag maßgeblich ist.

Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein im öffentlichen Dienst tätiger Mitarbeiter auf Anordnung des Arbeitgebers an einer Fortbildungsveranstaltung in einem anderen Bundesland teilnahm. In die Fortbildungsdauer fiel der nur in einigen Bundesländern gesetzlich bestimmte Feiertag „Allerheiligen“.

Dieser war zwar in dem für den Dienstsitz des Arbeitnehmers maßgeblichen Feiertagsgesetz angeordnet, nicht jedoch am Ort der Fortbildungsveranstaltung.

Das Bundesarbeitsgericht musste nun die Frage entscheiden, ob für die Zahlung des Feiertagszuschlags der tatsächliche Tätigkeitsort oder der „normale“ Dienstsitz des Arbeitnehmers maßgeblich ist.

Nach einem Urteil vom 01.08.2024 zum Az. 6 AZR 38/24 hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass nach der tariflichen Regelung für den öffentlichen Dienst der Länder sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach richtet, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Dies dürfte für alle Arbeitnehmer gelten, die ihre Tätigkeit regelmäßig an einem festen Dienstsitz erbringen und nur in Ausnahmefällen eine auswärtige Tätigkeit ausüben.

Bei einer permanenten auswärtigen Tätigkeit in allen Bundesländern wird aber wohl auf den jeweiligen Tätigkeitsort abzustellen sein.

Thomas Goltzsch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
Was dürfen Mieter im Treppenhaus abstellen?
Darf ein Mieter Kinderwagen, Schuhschränke, Rollatoren oder aber Dekorationen im Hausflur abstellen? Insoweit lohnt sich ein Blick in Ihren Mietvertrag.
Grundsätzlich gilt, dass Mieter ein Anrecht auf Nutzung von Hausflur und Treppenhaus haben. Schließlich gehören diese Räumlichkeiten als Zugang zur im Mietvertrag übergebenen Mietsache.

Allerdings kann der vertragsgemäße Gebrauch von Hausflur und Treppenhaus in der Hausordnung oder im Mietvertrag selbst eingeschränkt werden. In jedem Fall sind die Rechte der Nachbarn zu berücksichtigen.

Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

So dürfen grundsätzlich Flucht- und Rettungswege nicht durch Möbel und Gegenstände eingeschränkt werden.

Auch die Brandlast sollte im Hausflur und im Treppenhaus möglichst gering gehalten werden. Das bedeutet, dass im Treppenhaus so wenig brennbares Material wie möglich stehen sollte. Welche Brandschutzregeln genau gelten, ist länderabhängig und steht in den entsprechenden Landesverordnungen, hier der Sächsischen Bauordnung.

In der Regel haben hiernach Möbel, wie Schuhschränke oder Regale im Treppenhaus nichts zu suchen. Auch Fahrräder gehören nicht in den Flur, vor Allem wenn entsprechende Fahrradstellplätze oder Kellerräume vorhanden sind. Dann muss ein Fahrrad dort gelagert werden. Gibt es keinen solchen Stellplatz, muss das Fahrrad innerhalb der Wohnung oder außerhalb des Hauses abgestellt werden. Auch Müll gehört nicht ins Treppenhaus.

Ausnahmen gelten lediglich für Kinderwagen und Rollatoren. So kann ein vertragliches Verbot des Abstellen von Kinderwagen und Rollatoren gar ungültig sein, wenn die Flurbereiche genug Platz dafür bieten. Kann der Kinderwagen oder der Rollator jedoch leicht in die Wohnung transportiert werden, weil z. B. ein Aufzug zur Verfügung steht oder ist der Flur so ungünstig geschnitten, dass der Kinderwagen/Rollator die Fluchtwege beschneiden würde, ist auch hierfür ein Abstellverbot möglich.

Zudem dürfen an der eigenen Wohnungstür Dekorationen, wie Willkommensschilder oder Kränze, angebracht werden. Die Zustimmung des Vermieters ist hierfür nicht notwendig. Auch gegen Fußmatten vor der Eingangstür kann der Vermieter oder der Nachbar nichts einwenden. Auch einzelne Schuhpaare dürfen kurzfristig vor der Wohnungstür abgestellt werden. Zum Schuhlager darf der Flur allerdings nicht umfunktioniert werden.

Sollten Mieter das Treppenhaus oder den Flur vertragswidrig nutzen, können diese vom Vermieter abgemahnt werden. Wird das Treppenhaus auch hiernach nicht beräumt, steht dem Vermieter sogar das Recht zur Kündigung zu.

Für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Annett Rennert
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Leistungsfreiheit der privaten Unfallversicherung
Nicht alle Unfallereignisse sind über die private Unfallversicherung abgedeckt.
Gemäß 1.3 AUB 2000 setzt ein Unfallereignis voraus, dass die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Diese Definition schließt eine Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem Suizidversuch insofern aus, als die Entscheidung zum Suizid in einem Zustand erfolgt ist, in dem der versicherten Person eine freie Willensbestimmung noch möglich war. Auch die anlässlich dieses Versuchs erlittenen Verletzungen sind als freiwillig anzusehen. Damit scheidet eine Leistungspflicht des Versicherers aus. Hat sich die versicherte Person aufgrund der bei ihr bestehenden psychischen Erkrankung jedoch in einem Zustand befunden, in welchem die freie Willensbildung ausgeschlossen war, fehlt es grundsätzlich an der Freiwilligkeit der erlittenen Gesundheitsschädigung.

In zahlreichen Versicherungsverträgen ist zusätzlich ein Versicherungsausschluss für Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen vereinbart. Der Sinn dieser Ausschlussklausel ist darin zu sehen, solche Unfälle vom Versicherungsschutz auszunehmen, welche sich als Folge einer schon vor dem Unfall vorhandenen - gefahrerhöhenden - gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Versicherten darstellen. Diese Beeinträchtigung muss im Weiteren so beschaffen sein, dass sie eine den Unfall vermeidende Reaktion des Versicherten nicht zulässt. Nicht vorausgesetzt wird für den Ausschluss des Versicherungsschutzes der Eintritt völliger Bewusstlosigkeit. Es genügen solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen. Eine solche den Versicherungsschutz ausschließende Störung liegt mithin vor, wenn die dem Versicherten bei normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt ist. In diesem Zusammenhang hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass eine depressive Episode, welche die freie Willensbestimmung im Hinblick auf den Suizid ausschließt, an diesem Maßstab gemessen als eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung im Sinne der Versicherungsklausel anzusehen ist. Der Versicherer ist in diesem Fall von seiner Leistungspflicht frei geworden, da der Suizidversuch Folge einer psychischen Erkrankung war.

Ergänzend ist anzufügen, dass der Kfz-Haftpflicht-Versicherer ebenfalls nicht haftet, sofern der Schaden durch den Suizid vorsätzlich herbeigeführt wird.

Für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Carolin Greger
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Vor- und Nachteile des Wegfalls des Nebenkostenprivilegs der Kabelgebühren ab dem 01.07.2024
Bei Mehrfamilienhäusern mit einem gemeinsamen Kabelanschluss dürfen Vermieter ab dem 01.07.2024 die monatlichen Gebühren für den Kabel-TV-Anschluss nicht mehr über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen.
Mieter müssen also ab Juli 2024 einen Einzelvertrag mit einem Kabel-TV-Anbieter abschließen oder ganz verzichten und auf eine Antenne, Satellit oder internetbasiertem Fernsehen umsteigen. Hauseigentümer erhalten ein Sonderkündigungsrecht des TV-Benutzungsvertrages bis Ende Juli 2024.

Mieter haben zudem ein Recht auf Reduzierung der Betriebskostenvorauszahlungen, die ab dem 01.07.2024 in Höhe der zuletzt umgelegten Kabelgebühren - geteilt durch 12 Monate -reduziert werden können.

Die gesetzliche Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) hat aber auch Nachteile für die Mieter.

So entfällt mit dem Nebenkostenprivileg ab Juli 2024 auch die Möglichkeit für Empfänger von Sozialleistungen, die Kabelgebühren über die „Kosten der Unterkunft“ vom Staat finanziert zu bekommen.

Hinzu kommt, dass der eigene Abschluss eines neuen Kabel-TV-Vertrages für den Mieter häufig teurer ausfällt, als die bisherige Umlage. Es gilt also mehrere Angebote einzuholen und diese gut miteinander zu vergleichen.

Ob und wo der Mieter ggf. eine auf eigene Kosten angeschaffte Satellitenschüssel am Gebäude anbringen kann, ist ebenso mit dem Vermieter abzustimmen. Letztere dürfe kein Interesse daran haben, dass jeder einzelne Mieter an seinem Haus eine eigene (teilweise bunte) Satellitenschüssel anbringt – die bei Auszug auch noch zu entfernen ist und lästige Schäden an der Fassade zurücklässt.

Sollten Sie hier Klärungsbedarf mit dem Vermieter haben, lassen Sie sich gern anwaltlich beraten.

Annett Rennert
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Residenzmodell-Erweiterter Umgang-Wechselmodell
Nach einer Trennung sollte ein Paar relativ schnell klären, wo und mit dem die Kinder fortan leben werden.
Des Weiteren sollten die Eltern in einer Umgangsregelung genau festlegen, wann, wie oft und wie lange die Kinder mit dem Elternteil, bei dem sie nicht wohnen, Umgang haben dürfen.

Durchgesetzt hat sich bislang das sogenannte Residenzmodell. Hier lebt das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil. Der andere Elternteil wird lediglich zu bestimmten Umgangszeiten besucht, beispielsweise jedes 2. Wochenende von Freitag bis Sonntag. Dementsprechend liegt die sogenannte Betreuungsverantwortung bei dem Elternteil, der mit dem Kind in einer Wohnung lebt und es betreut. Dieses Elternteil leistet den Betreuungsunterhalt überwiegend allein. Der umgangsberechtigte Elternteil ist damit zu 100% barunterhaltspflichtig. Der zu zahlende Kindesunterhalt bemisst sich, sofern die Kinder minderjährig sind oder sich in einer Ausbildung befinden, nur nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des umgangsberechtigten Elternteils.

Es besteht weiterhin die Möglichkeit, einen sogenannten erweiterten Umgang zu vereinbaren. Hier lebt das Kind auch hauptsächlich bei einem Elternteil, der andere Elternteil nimmt jedoch sein Umgangsrecht in einem stärkeren Umfang wahr. Auch im Rahmen dieses Modells erbringt der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich wohnt, seine Unterhaltspflicht in Form der Betreuung und Fürsorge, weshalb der umgangsberechtigte Elternteil weiterhin barunterhaltspflichtig ist. Jedoch sind häufig entstehende Mehrausgaben, wie z.B. erhöhte Fahrtkosten, unter Umständen unterhaltsmindernd zu berücksichtigen. Dies erfolgt, indem bei der Eingruppierung des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltstabelle eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe vorgenommen oder aber auf die Hochstufung in eine höhere Einkommensgruppe verzichtet wird. Des Weiteren können auch Aufwendungen, die den Unterhaltsbedarf des Kindes teilweise decken, unterhaltsmindernd berücksichtigt werden.

Immer beliebter wird das sogenannte Wechselmodell. Hier teilen sich die Eltern paritätisch, also zu annähernd gleichen Teilen in die Kinderbetreuung. Beim Vorliegen des echten Wechselmodells kann bei keinem Elternteil ein Schwerpunkt der Betreuung festgestellt werden. Beide übernehmen die Kinderbetreuung gleichermaßen und müssen daher auch für den Barunterhalt anteilig aufkommen. In diesem Fall richtet sich der Unterhaltsbedarf des Kindes nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Elternteile. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass der Elternteil, der kein Kindergeld erhält, den Kindesbedarf noch um die Hälfte des Kindergeldes mindern kann. Dagegen muss sich der Elternteil, dem das Kindergeld ausbezahlt wird, dieses voll anrechnen lassen.

Nicht zutreffend ist jedoch die verbreitete Auffassung, Kindesunterhalt wäre im Falle der Vereinbarung eines Wechselmodells von keinem Elternteil zu leisten.

Carolin Greger
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Betriebsratswahl und keine Kandidaten
In Betrieben mit in der Regel mindestens 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern können Betriebsräte errichtet werden. Die turnusmäßigen Betriebsratswahlen finden immer im Jahr der Fußball-WM aller 4 Jahre in allen mitbestimmten Betrieben statt. Das BetrVG schreibt die Anzahl der Betriebsratsmitglieder in Abhängigkeit von der Betriebsgröße vor.
Im Normalfall bewerben sich für eine Betriebsratstätigkeit auch genügend wahlberechtigte Arbeitnehmer.

Das BAG hatte aber über einen Fall zu entscheiden, indem nicht genügend Bewerber für die erforderliche Anzahl ein Betriebsratssitzen vorhanden waren. Es handelte sich um einen Betrieb mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmern. Für diesen sieht das BetrVG einen Betriebsrat mit in der Regel 7 Mitgliedern vor.

Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Betriebsratswahl kandidierten aber nur 3 Arbeitnehmerinnen, woraufhin ein Betriebsrat mit nur 3 Mitgliedern gewählt wurde. Die Arbeitgeberin hat diese Wahl aber für nichtig gehalten und eine entsprechende gerichtliche Feststellung begehrt, die in den Vorinstanzen abgewiesen wurde.

Das BAG hat mit Beschluss vom 24.04.2024 die hiergegen gerichtete Revision der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegenstehen kann, dass sich nicht genügend Bewerber finden. Dies folge aus dem in § 1 Absatz 1 Satz 1 BetrVG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, wonach bereits in Betrieben mit in der Regel mindestens 5 ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden können.

Soweit daher für die gesetzlich vorgesehene Betriebsratsgröße weniger Kandidaten als zu besetzende Betriebsratssitze vorhanden sind, soll auf die jeweils nächst niedrigere Stufe solange zurückgegangen werden, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.

Im Ergebnis kann damit in Betrieben auch ein „kleinerer“, als der gesetzlich vorgeschriebene Betriebsrat errichtet werden. Die Einhaltung der richtigen Betriebsratsanzahl in Abhängigkeit von der Betriebsgröße ist keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl. Die vom Gesetzgeber gewünschte Mitbestimmung im Betrieb kann letztlich auch durch ein kleineres Betriebsratsgremium sichergestellt werden.

Thomas Goltzsch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
Diese Mietklauseln sind unwirksam
Erst kürzlich schätzte der Deutsche Mieterbund ein, dass in 90 % aller Mietverträge unwirksame Regelungen enthalten sind. Auch wir sehen in unserer Praxis eine Vielzahl von ungültigen Vertragsregelungen im Mietvertrag.
Die häufigsten möchten wir Ihnen gern vorstellen:

Haustierverbot im Mietvertrag oft unwirksam
Ein generelles Verbot, Haustiere zu halten, ist rechtlich nicht zulässig. Zumindest muss eine Ausnahme für die Haltung von Kleintieren wie Vögel, Nagetiere oder Fische im Mietvertrag enthalten sein. Bei größeren Tieren wie Hunden oder Katzen muss der Vermieter im Einzelfall zuvor um Erlaubnis gebeten werden.

Hausrat- oder Haftpflichtversicherung sind kein Muss
Immer wieder ist in Mietverträgen die Regelung zu finden, dass der Mieter verpflichtet sei, eine private Haftpflichtversicherung oder eine Hausratsversicherung abzuschließen. Auch diese Vereinbarungen in Formularmietverträgen sind unwirksam. Neben der Kaution in Höhe bis zu 3 vollen Kaltmieten darf der Vermieter keine weitere Sicherheit verlangen.

Übrigens gilt dies auch für Bürgschaftserklärungen (beispielsweise der Eltern für die Kinder, sofern diese nach der Schule eine eigene Wohnung beziehen). Auch hier ist die Klausel zur Stellung einer Bürgschaft über die Kaution hinaus unwirksam und die Eltern müssten aus der Bürgschaft nicht für Ihre Kinder haften- jedenfalls nicht über eine Höhe die 3 Kaltmieten übersteigt.

Staffelmiete ist nicht immer rechtmäßig
Bei Staffelmietvereinbarungen muss die Miete mindestens ein Jahr lang unverändert bleiben, zudem ist eine Erhöhung nach Prozentzahlen unwirksam. Es muss entweder der Erhöhungsbetrag oder aber di neue Gesamtmiete immer als Zahlbetrag in Euro genannt werden.

Schönheitsreparaturen
Hierüber kann jeder Jurist ein Lied singen. Im Zweifel sind alle Vereinbarungen zur Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam, die eine starre Frist enthalten. Unwirksam sind Schönheitsreparaturklauseln auch dann, wenn die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert überlassen wurde. Bitte legen Sie zur weiteren Prüfung Ihren Vertrag einem Fachmann vor.

Übernahme der Kosten für Kleinreparaturen
Eine Klausel zur Kostentragung bei Kleinreparaturen muss begrenzt sein auf solche Installationsgegenstände die der Mieter auch selbst bedient – also auf Wasserhähne, Steckdosen, Lichtschalter, Fenster- und Türgriffe, Waschbecken, Rollladengurte.

Zudem muss die Klausel eine Beschränkung auf maximal 100 EUR pro Reparatur und auf maximal 8 % der Jahresmiete enthalten.

Trotz einer gegenständlichen sowie einer betragsmäßigen Begrenzung ist eine formularmäßige Kleinreparaturklausel zudem unwirksam, wenn sie den Mieter zur Vornahme von Reparaturen und nicht nur zur Tragung der Kosten verpflichtet.

Über weitere kuriose unwirksame Klauseln werden wir in den nächsten Ausgaben informieren.

Annett Rennert
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Elektrofahrrad
Auf den Straßen und Fahrradwegen hat die elektrische Revolution bereits Einzug gehalten. Besonderer Beliebtheit erfreuen sich herkömmliche Pedelecs in Form von Damen- oder Herrenrädern gefolgt von elektrischen Mountainbikes und Trekkingrädern.
Das Pedelec, kurz für Pedal Electric Cycle, unterstützt den Fahrer nur, wenn er selbst in die Pedale tritt. Das E-Bike hingegen, oft mit einem leistungsstärkeren Motor ausgestattet, kann auch ohne Zutun des Fahrers vorankommen. Zu beachten sind viele kleine weitere Unterschiede. Je nachdem, wie stark die Motorleistung und Geschwindigkeit sind, zählt Ihr Rad nämlich als Fahrrad oder als Kraftfahrzeug. Seit März 2017 gelten Pedelecs lt. Straßenverkehrsordnung als Fahrrad, wenn sie mit Muskelkraft und einem unterstützenden Elektromotor mit maximal 250 W betrieben werden. Die Geschwindigkeit muss zudem auf 25 km/h begrenzt sein. Schnellere Pedelecs – die sog. S-Pedelecs - und E-Bikes, die ohne eigenen Pedaldruck fahren, fallen rechtlich unter die Kraftfahrzeuge. Dementsprechend müssen diese mit Versicherungskennzeichen versehen sein. Für S-Pedelec und E-Bike besteht Helmpflicht. Es muss ein Führerschein der Klasse AM oder die Mofa-Prüfbescheinigung vorhanden sein.

Pedelecs im oben dargestellten Sinne dürfen Fahrradwege benutzen. S-Pedelecs hingegen dürfen nicht auf Radwegen fahren, auch nicht mit ausgeschaltetem Motor oder leerem Akku. Gleiches gilt für E-Bikes ohne Tretunterstützung, die die Geschwindigkeit eines Mofas überschreiten. Diese müssen ebenfalls die Straße benutzen.

Zu berücksichtigen sind selbstverständlich auch die unterschiedlich geltenden Promillegrenzen. Bis zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille dürfen Sie straffrei Pedelec fahren. Wird jedoch der Wert von 0,3 Promille überschritten und treten alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzu, kommt eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit in Betracht. Es drohen ein Bußgeld, die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) und möglicherweise der Führerscheinverlust. Werden Sie mit 1,6 Promille oder mehr auf einem Pedelec festgestellt, droht Ihnen zusätzlich zur Geldstrafe und der MPU der Eintrag von Punkten im Fahreignungsregister.

Bei S-Pedelecs, die schneller als normale Pedelecs sind, wird ab 0,5 Promille ein Bußgeld in Höhe von 500,00 EUR fällig. Zusätzlich ist mit dem Eintrag von 2 Punkten im Fahreignungsregister und mindestens einem Monat Fahrverbot zu rechnen. Ab 1,1 Promille handelt es sich um eine Straftat. Es drohen wiederum Punkte und der Führerschein kann für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten entzogen werden.

Übrigens, mobiles Telefonieren auf dem Rad kostet 55,00 EUR. Wer mit dem Handy am Ohr auf einem E-Bikes oder S-Pedelec erwischt wird, muss 100,00 EUR zahlen und bekommt 1 Punkt.

Seit einigen Jahren werden im öffentlichen Straßenverkehr auch vermehrt E-Scooter genutzt. Auch bei den E-Scootern handelt es sich nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung um Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG. Zum Führen eines E-Scooters sind Personen berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Eine Fahrerlaubnis ist grundsätzlich nicht erforderlich. Anderes gilt bei technisch getunten E-Scootern. Es besteht des Weiteren für den Halter die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Daher muss ein E-Scooter mit einer gültigen Versicherungsplakette versehen sein. Bezüglich Trunkenheitsfahrten ist hier ebenfalls zu beachten, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, die Grenzwerte für Kfz geltend auch hier.

Carolin Greger
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Wegerisiko bei Streik und Blockaden im öffentlichen Verkehr
In Zeiten erhöhter Streikbereitschaft im öffentlichen Nahverkehr und der oft spontanen Blockaden öffentlicher Straßen erreichen Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz häufig nur verspätet, oder auch gar nicht.
Sowohl für Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer stellt sich dann die Frage, wie arbeitsrechtlich mit einem verspäteten Arbeitsbeginn, oder sogar einem Arbeitsausfall umzugehen ist. Haben Arbeitnehmer dennoch einen Anspruch auf Arbeitsentgelt für die ausgefallene Arbeitszeit, oder drohen wegen des verspäteten Arbeitsbeginns oder Arbeitsausfalls sogar arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung oder Kündigung?

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, während den Arbeitnehmer das Wegerisiko trifft. Kann folglich im Betrieb aufgrund eines Streiks, oder anderer Blockademaßnahmen generell nicht gearbeitet werden, bestünde der Anspruch auf Arbeitsentgelt fort, wenn der Betrieb für den Arbeitnehmer selbst erreichbar ist. Ist dem Arbeitnehmer aber aufgrund des Ausfalls öffentlicher Verkehrsmittel, oder den Verkehrsfluss behindernder Demonstrationen eine rechtzeitige Arbeitsaufnahme nicht möglich, so bleibt der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgeltes für den ausgefallenen Zeitraum befreit.

Soweit der Arbeitnehmer den verspäteten Arbeitsbeginn, oder den Arbeitsausfall allerdings persönlich nicht verschuldet hat – was in der Regel bei unvorhersehbaren Streiks im öffentlichen Nahverkehr, oder bei spontanen verkehrsbehindernden Demonstrationen der Fall ist – so verletzt er hierdurch seine Verpflichtung zur rechtzeitigen Arbeitsaufnahme nicht schuldhaft. Die Erteilung einer Abmahnung oder auch eine Kündigung durch den Arbeitgeber wegen des verspäteten Arbeitsbeginns wäre in einem solchen Fall nicht gerechtfertigt.

Der Arbeitnehmer ist aber gehalten, bei Kenntnis der verkehrsbehindernden Maßnahmen rechtzeitig geeignete und mögliche Alternativen zu suchen, um einen pünktlichen Arbeitsbeginn zu gewährleisten. Das LAG Hamm hatte bereits in einem Urteil vom 08.10.1997 (AZ: 18 Sa 539/97) die ordentliche Kündigung eines Arbeitgebers wegen Zuspätkommens bestätigt. Der Arbeitnehmer hatte sich gegen die Kündigung gewandt und darauf verwiesen, dass er aufgrund eines langen Anfahrtsweges von 60 km täglich mit Verkehrsbehinderungen, Staus und Unfällen zu rechnen habe und war deshalb mehrfach zu spät an seinem Arbeitsplatz erschienen. Das LAG Hamm hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Arbeitnehmer dieses Wegerisiko trägt. Er muss mit Verkehrsbehinderungen rechnen und seine Anfahrtszeit entsprechend einteilen. Tut er dies nicht, verstößt er gegen das Verhalten, welches von ihm verlangt werden muss, um seinen Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen.

Im Falle eines vorher angekündigten Streiks im öffentlichen Nahverkehr muss der Arbeitnehmer daher seine Anfahrtszeit und den Anfahrtsweg entsprechend anpassen. Anderenfalls liegt unter Umständen eine schuldhafte Pflichtverletzung wegen verspäteter Arbeitsaufnahme vor, die nach einer vorangegangenen Abmahnung im Wiederholungsfalle eine Kündigung rechtfertigen kann.

Thomas Goltzsch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
Kündigungsverzicht im Wohnungsraummietrecht
Üblicherweise können Mietverträge für Wohnraum unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten durch den Mieter gekündigt werden.
Allerdings wollen Vermieter immer häufiger, dass sich die Mieter für einen längeren Zeitraum binden und bestehen auf einen Kündigungsverzicht im Mietvertrag.

Der Kündigungsverzicht findet sich in Mietverträgen sowohl als beidseitiger Kündigungsausschluss für Mieter und Vermieter wie auch als einseitiger Kündigungsverzicht durch den Mieter.

Doch längst nicht alle dieser vertraglichen Klauseln sind wirksam.

So darf im Regelfall kein Kündigungsverzicht für den Mieter vereinbart werden, der für einen Zeitraum länger als vier Jahre ab Unterzeichnung des Vertrags gilt. Hierbei ist explizit auf das Datum der Unterzeichnung des Mietvertrages abzustellen und keinesfalls erst auf den Beginn des Mietverhältnisses oder die Übergabe der Wohnung.

Wurde beispielsweise ein Mietvertrag am 08.01.2024 unterzeichnet, der ab dem 01.02.2024 beginnen soll, wäre ein wechselseitiger Kündigungsverzicht höchstens bis zum 07.01.2028 möglich. Wird stattdessen ein Kündigungsverzicht bis zum 31.01.2028 vereinbart, wäre die Klausel unwirksam. Folge ist dann auch nicht, dass der Verzicht nur bis zum 07.01.2028 gilt, sondern der Kündigungsverzicht wäre in Gänze unwirksam und der Vertrag könnte jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten durch die Mieter aufgekündigt werden.

Außerdem gelten für bestimmte Bevölkerungsgruppen kürzere zulässige Zeiträume für die Dauer des Kündigungsverzichts: Studenten beispielsweise dürfen noch nicht einmal auf einen zwei Jahre dauernden Kündigungsausschluss festgelegt werden.

Eine weitere Möglichkeit, wenn man einen Kündigungsverzicht umgehen möchte, besteht darin, von sogenannten Sonderkündigungsrechten Gebrauch zu machen. Verweigert beispielsweise der Vermieter seine Zustimmung zur Untervermietung an Dritte, steht dem Mieter laut § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB das Recht zur außerordentlichen Kündigung, allerdings unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, zu.

Denkbar ist auch ein Aufhebungsvertrag, mit dem das Mietverhältnis trotz gültigem Kündigungsverzicht beendet werden kann. Hier müssen sich jedoch beide Parteien einigen – was oft bei Stellung eines Nachmieters gelingt.

Zudem wirkt sich ein Kündigungsverzicht nur für die ordentliche Kündigung aus. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird von einem Kündigungsausschluss im Mietvertrag nicht berührt. Somit besteht auch bei einem wirksamen und rechtskräftig vereinbarten Kündigungsverzicht die Möglichkeit, das Wohnraummietverhältnis mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung zu beenden.

Jedoch ist eine außerordentliche Kündigung nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist – zum Beispiel, wenn die Wohnung einen Mietmangel aufweist.

Annett Rennert
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
2023
Arbeit auf Abruf – Arbeitszeit?
Im Arbeitsverhältnis bestehen die wechselseitigen Verpflichtungen darin, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft für die vereinbarte Arbeitszeit zur Verfügung stellt und der Arbeitgeber die hierfür vereinbarte Vergütung zahlt. In der Praxis haben Arbeitgeber, insbesondere zur Abdeckung von Auftragsspitzen, ein großes Interesse daran, Arbeitnehmer nur nach dem anfallenden Arbeitsbedarf einzusetzen, die sogenannte Arbeit auf Abruf.
Ein konkreter zeitlicher Umfang der Abrufarbeit wird dabei häufig nicht vereinbart. Das Gesetz sieht für diesen Fall im § 12 TzBfG eine Fiktion vor, wonach bei Arbeit auf Abruf ohne Konkretisierung des zeitlichen Umfangs eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden gilt. Dies schützt den Arbeitnehmer vor dem Risiko eines Vergütungsausfalles bei fehlendem Arbeitsbedarf.

Das Bundesarbeitsgericht musste kürzlich den Fall einer Arbeitnehmerin entscheiden, die Vergütungsansprüche über die gesetzliche Fiktion von 20 Stunden pro Woche beanspruchen wollte. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Arbeitgeber in der Vergangenheit mehr als 20 Stunden pro Woche ihre Arbeitsleistung abgerufen hatte und damit der Umfang der Abrufarbeit vorgegeben worden ist.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.10.2023 (AZ: 5 AZR 22/23) die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei Abrufarbeit ohne zunächst vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit die gesetzliche Fiktion des § 12 TzBfG gilt. Die Parteien können zwar davon abweichend in der Folgezeit ausdrücklich oder konkludent eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren. Dafür reicht aber das Abrufverhalten des Arbeitgebers allein nicht aus. Ebenso wenig rechtfertigt allein die Bereitschaft des Arbeitnehmers, über einen bestimmten Zeitraum mehr als die in der gesetzlichen Fiktion vorgesehene Wochenarbeitszeit zu arbeiten, für die Annahme einer solchen abweichenden Vereinbarung aus.

Soweit Arbeitnehmer daher mehr als die 20 Stunden pro Woche tätig sein möchten, sollten diese ausdrücklich eine höhere Arbeitszeit vereinbaren. Arbeitgeber, deren voraussichtlicher Arbeitsbedarf geringer ausfällt, sollten einen niedrigeren Umfang der Abrufarbeit konkret festlegen. Aufgrund der Anforderungen des Nachweisgesetzes sind diese arbeitsvertraglichen Vereinbarungen schriftlich festhalten.

Thomas Goltzsch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
Wildschaden – Herbstzeit ist Wildschadenzeit.
In den "Musterbedingungen für die Kraftfahrtversicherung" des Gesamtverbandes für die Versicherungswirtschaft (GDV) ist der Wildschaden im Rahmen der Teilkaskoversicherung wie folgt definiert: A.2.2.1.4 - Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeuges mit Haarwild im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetz (z.B. Reh, Wildschwein).
Unproblematisch stellt sich in diesem Zusammenhang die Regulierung des Schadens bei einem tatsächlichen Zusammenstoß mit lebenden Wild, wenn dieses beweisbar an der Unfallstelle ist. Mit Streitigkeiten ist dann allenfalls im Rahmen der Schadenshöhe zu rechnen. Zu beachten ist jedoch, dass ein Tier, welches nicht in der Liste des Bundesjagdgesetzes als sogenanntes jagdbares Tier aufgeführt ist, nicht zu einem Teilkaskoanspruch führt. Dies gilt beispielsweise für die Kollision mit einem Wolf. Hier kommt allenfalls eine Einstandsverpflichtung des Vollkaskoversicherers in Betracht.

Kollidiert ein Autofahrer mit einem bereits toten Stück Wild ist zu beachten, dass für den Fall, dass eine Meldung des auf der Straße liegenden Wildes bereits bei der Polizei erfolgt ist, der Beweis geführt ist, dass dieses Wild nicht "vor das Auto gesprungen" ist. Es stellt in diesem Fall die Frage, ob insofern noch ein zur Regulierung verpflichtender Wildschaden vorliegt. Das Landgericht Stuttgart hat in einem ähnlichen Fall den Versicherer zur Zahlung verurteilt. Anderenfalls wären auch Fälle ausgeschlossen, bei denen das Tier regungslos auf der Straße steht, erfasst wird. Auch ein krankes oder bereits verletztes, sich auf der Fahrbahn dahin schleppendes Tier, würde bei entsprechender Kollision einen Versicherungsfall nicht auslösen. Das Gericht hat des Weiteren festgestellt, dass die spezifische Tiergefahr insbesondere auch darin zu sehen ist, dass sich Wild unkontrolliert auf der Straße bewegt.

Für den Fall, dass es zur Kollision mit einem Wildtier gekommen ist, muss sich der Fahrer selbstverständlich darum kümmern, was mit dem Stück Wild geschieht. Die Unfallstelle ist abzusichern. Anderenfalls haftet er für etwaige Folgeunfälle, welche sich ereignen, weil das vermeintlich tote Tier (wieder) auf der Straße ist.

Nicht völlig unwahrscheinlich ist ein sogenannter "berührungsloser Wildschaden". Hier bestimmt § 82 VVG, dass der Versicherungsnehmer das Versicherungsgut vor drohendem Schaden bewahren muss. Entsteht nunmehr bei einem solchen Rettungsversuch ein Schaden, so muss der Versicherer für diese vergeblichen Rettungsaufwendungen aufkommen, § 83 VVG. Als Beispiel zu nennen ist der Fall, dass ein Fahrer einem Reh oder einem Wildschwein ausweicht und von der Straße abkommt. Das Fahrzeug wird beschädigt. Zum Zusammenstoß mit dem Wild kommt es nicht.

Die größte Hürde im Rahmen der Geltendmachung des Schadens ist die Führung des Beweises, dass der Unfall tatsächlich wegen des Wildes geschah. Gelingt dieser Nachweis und war das Wild so groß, dass beim Zusammenstoß nennenswerter Schaden am versicherten Fahrzeug entstanden wäre, ergibt sich die Anspruchsgrundlage in diesem Fall nicht mehr aus dem Kaskoversicherungsvertrag, sondern direkt aus dem VVG. Eine Selbstbeteiligung ist in diesem Fall nicht zu entrichten.

Der Versicherungsnehmer muss in vollem Umfang und ohne jegliche Beweiserleichterung den Nachweis führen, dass das Wild unfallursächlich war. Der Fahrer kommt dabei nur dann als Zeuge in Betracht, wenn er nicht gleichzeitig Versicherungsnehmer ist.

Für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Carolin Greger
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Stromerzeugung durch Steckersolargeräte – Balkonkraftwerke
Der Gesetzgeber will erneuerbare Energien verstärkt ausbauen. Die derzeitigen rechtlichen Hürden sowohl für Eigentümer einer Eigentumswohnung als auch Mieter will er abbauen.
Nach dem derzeit geltenden § 20 Abs. 1 WEG stellt die Installation von Balkonkraftwerken eine bauliche Veränderung dar, für die in einer Wohnungseigentumsanlage ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer erforderlich ist. Weil es jedoch in der Praxis teilweise schwierig ist, diese erforderliche Mehrheit für einen solchen Beschluss zu erlangen, soll der Katalog der sogenannten privilegierten Maßnahmen in § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG um die Steckersolargeräte bis max. 600 W erweitert werden. Dies hätte zur Folge das der Eigentümer einer einzelnen Eigentumswohnung künftig von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen kann, die Installation zu gestatten. Die Art und Weise der Installation müssen die Eigentümer im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung beschließen.

Auch im Mietrecht wird der § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB um die Steckersolargeräte ergänzt. Hiernach könnte dann auch ein Mieter künftig verlangen, dass der Vermieter seine Erlaubnis zur Errichtung eines Steckersolargerätes erteilt.

Ausnahmen sollen jedoch dann gelten, wenn beispielsweise die Anbringung der Balkonkraftwerke beispielsweise dem Denkmalschutz widersprechen, also wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.

Vermieter und WEG haben laut Gesetzesentwurf im Ergebnis zwar immer noch ein Mitspracherecht bei der Frage, wie ein Steckersolargerät am Haus angebracht wird. Grundsätzlich verbieten können sie es aber nicht (mehr).

Das Bundeskabinett hat dem neuen Gesetz bereits zugestimmt, es muss jedoch noch vom Bundestag voraussichtlich Anfang 2024 verabschiedet werden.

Annett Rennert
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Annahmeverzugslohn – Auskunftsanspruch des Arbeitgebers
Klagt ein Arbeitnehmer erfolgreich gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, steht ihm aufgrund des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der ursprünglichen Kündigungsfrist ein sog. Anspruch auf „Annahmeverzugslohn“ zu.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die dem Arbeitnehmer zustehende Vergütung nachzuzahlen. Der Arbeitnehmer hat sich dem gegenüber Verdienst anrechnen zu lassen, den er anderweitig erzielt, oder deren Erzielung er böswillig unterlassen hat.

In diesem Zusammenhang hatte das LAG Berlin-Brandenburg über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Arbeitgeber zunächst Auskunft über etwaige Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und die Bewerbungen hierauf verlangt hat. Der Arbeitnehmer hat dies abgelehnt, woraufhin der Arbeitgeber ihm die Zahlung des Annahmeverzugslohnes verweigerte.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 30.09.2022 (AZ: 6 Sa 280/22) einen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Arbeitgeber ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB über etwaige Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit und des Jobcenters unter Nennung von Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung zusteht. Der Arbeitgeber sei nur dann in der Lage, Indizien für ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs vorzutragen, wenn er Kenntnis von den Vermittlungsvorschlägen hat. Dabei können auch Quantität und Qualität der Bewerbungsbemühungen des Arbeitnehmers als Indizien für ein böswilliges Unterlassen herangezogen werden. Das Gericht ist auch davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer bei hinreichenden Bewerbungsanstrengungen eine Anstellung zu gleichwertigen Bedingungen gefunden hätte.

Thomas Goltzsch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
Diebstahl aus einem verschlossenen Kraftfahrzeug
Zunächst ist festzuhalten, dass bei einem Diebstahl aus einem verschlossenen Auto zunächst die Kfz-Versicherung Deckungsschutz gewährt.
Dies betrifft jedoch nur fest verbaute Fahrzeugteile. Unter fest verbundenen Fahrzeugteilen werden beispielsweise Navigationssysteme, Airbag, Lenkrad oder eine am Fahrzeug montierte Dachbox verstanden. Der einstandsverpflichtete Teilkaskoversicherer deckt auch Schäden ab, welche im Zusammenhang mit dem Diebstahl entstehen, beispielsweise eine eingeschlagene Autoscheibe.

Werden jedoch mobile Wertsachen, wie beispielsweise Handtasche, Laptop, Handy aus dem Fahrzeug entwendet, so ist für die Schadensregulierung die Hausratversicherung zuständig. Hierbei ist jedoch Voraussetzung, dass der Hausratversicherungsvertrag auch Versicherungsschutz für Diebstähle aus dem verschlossenen Kfz absichert, da grundsätzlich Versicherungsort die Wohnanschrift des jeweiligen Versicherungsnehmers ist. Bei dem Abschluss eines solchen erweiterten Versicherungsschutzes ist genaues Augenmerk auf die entsprechende Vereinbarung zu legen. So findet sich beispielsweise in Versicherungsverträgen die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung/Haftungsgrenze.

Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 08.11.2022 die vereinbarte Haftungsbeschränkung als wirksam betrachtet. In dem zu entscheidenden Fall war die vereinbarte Erweiterung des Versicherungsschutzes für die versicherten Gefahren unter Begrenzung der Entschädigungshöhe auf 1.000,00 EUR vereinbart worden. Anlässlich einer Urlaubsfahrt wurde das Fahrzeug des Versicherungsnehmers von diesem unmittelbar vor einem Hotel abgeschlossen abgestellt. In dem Fahrzeug befanden sich der gepackte Koffer sowie Elektronik- und Einrichtungsgegenstände. Das Fahrzeug wurde entwendet. Der Versicherer zahlte unter Berufung auf die vereinbarte Entschädigungsgrenze lediglich einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR. Wie bereits ausgeführt, hat das OLG Hamm die Vereinbarung der Entschädigungsgrenze als wirksam betrachtet. Die streitgegenständliche Klausel sei klar formuliert und für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich strukturiert. Das Gericht erachtete die Vereinbarung der Entschädigungsgrenze des Weiteren auch als nicht überraschend. Vielmehr ging das Gericht davon aus, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer damit rechnen muss, dass der Versicherer einer Hausratversicherung, der in Erweiterung der nach den AHB versicherten Gefahren Versicherungsschutz gewährt, dies nicht im Umfang der vereinbarten Versicherungssumme, sondern nur in Höhe einer Haftungsbegrenzung gewährt. Die zu prüfende Entschädigungsgrenze ist demnach nicht überraschend. Grundsätzlich ist eine Versicherungsklausel nur dann überraschend, wenn sie eine Regelung enthält, die von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontierten Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht.

Zu prüfen bleibt in einem solchen Fall lediglich ein Anspruch auf sog. Quasideckung. Solche ist jedoch nur dann gegeben, wenn der entstandene Schaden durch die Verletzung von Beratungspflichten nach § 6 Abs. 5 VVG entstanden ist. Der Schaden besteht unter Umständen darin, dass der Versicherungsnehmer einen Vertrag abschließt, dieser aber unerkannte Deckungslücken aufweist, welche seinen Bedürfnissen zuwiderlaufen. In einem derartigen Fall kann der Versicherungsnehmer verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei Abschluss eines Versicherungsvertrages mit adäquatem Versicherungsschutz stehen würde (sog. Quasideckung). Ein Beratungsfehler konnte der Geschädigte vorliegend ebenfalls nicht nachweisen, so dass der Versicherer mit Zahlung des Entschädigungsbetrages in Höhe von 1.000,00 EUR seine Verpflichtungen aus dem zugrundeliegenden Versicherungsvertrag erfüllt hat.

Carolin Greger
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Rückzahlung einer Personalvermittlungsprovision
In Zeiten des Fachkräftemangels müssen Arbeitgeber immer häufiger auf Personalvermittlungsagenturen zurückgreifen, um offene Arbeitsplätze im Unternehmen besetzen zu können.
Arbeitgeber zahlen in der Regel für die erfolgreiche Vermittlung von Arbeitnehmern eine Provision, die mehrere Monatsentgelte umfassen kann. Beendet der Arbeitnehmer dann das Arbeitsverhältnis vorzeitig, so hat sich die Vermittlungsprovision für den Arbeitgeber in der Regel nicht amortisiert.

Das BAG hatte über einen solchen Fall zu entscheiden. Ein Arbeitgeber hatte mit dem vermittelten Arbeitnehmer vereinbart, dass dieser die gezahlte Provision erstatten muss, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Zeitraums von 14 Monaten vom Arbeitnehmer beendet wird.

Der Arbeitnehmer hat das Arbeitsverhältnis dann innerhalb der vereinbarten Probezeit bereits vorzeitig nach Ablauf von 2 Monaten gekündigt. Der Arbeitgeber hatte die Rückerstattung der von ihm gezahlten Vermittlungsprovision verlangt.

Das BAG hat mit Urteil vom 20.06.2023, AZ: 1 AZR 265/22, einen Erstattungsanspruch des Arbeitgebers abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die im Arbeitsvertrag enthaltene Regelung den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige. Dieser sei in seinem aus Artikel 12 GG garantieren Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes beeinträchtigt, ohne dass dies durch begründete Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt gewesen wäre. Dieser hat grundsätzlich das unternehmerische Risiko dafür zu tragen, dass sich von ihm getätigte finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung nicht „lohnen“, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis in rechtlich zulässiger Weise beendet hat. Das BAG sah daher kein zu billingendes Interesse des Arbeitgebers, solche Kosten vom Arbeitnehmer erstattet zu verlangen. Der Arbeitnehmer wiederum hatte auch keinen Vorteil, der die Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit ausgleichen könnte.

Arbeitgeber müssen daher grundsätzlich die Kosten für die Vermittlung eines Arbeitnehmers selbst tragen, unabhängig davon, wie lange dieser im Unternehmen verbleibt.

Thomas Goltzsch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
Mietminderung wegen Hitze – Darf ich die Miete wegen zu hohen Raumtemperaturen mindern?
Wir merken alle - extreme Wetterlagen, insbesondere extreme Hitzewellen werden immer häufiger, wenngleich wir in diesem Jahr hiervon noch verschont blieben, steht noch ein warmer Sommer aus.
Die Frage, ob ich wegen zu großer Wärmebelastung in meiner Wohnung die Miete mindern darf, wird für Mieter deshalb immer interessanter.

Rechtlich sieht es in der Regel so aus: Hitze ist grundsätzlich kein Grund für eine Mietminderung. Insbesondere Mieter einer Dachgeschosswohnung müssen – der besonderen Lage der Wohnung geschuldet – eine größere Wärmebelastung hinnehmen, davon mussten diese bereits bei Unterzeichnung des Vertrages ausgehen.

Es gibt jedoch Ausnahmen. So entschied beispielsweise das Amtsgericht Hamburg bereits mit Urteil vom 10.05.2006, Az.: 46 C 108/04, zugunsten eines Mieters einer Dachgeschosswohnung, dass eine Mietminderung in den Sommermonaten um 20 % sehr wohl angemessen sei. Laut Auffassung des Gerichtes war die sogenannten Wohnbefindlichkeitsschwelle überschritten gewesen. Der Mieter konnte Temperaturen in seiner Dachgeschosswohnung von 30 °C tagsüber und über 25 °C nachts nachweisen.

Allerdings handelte es sich in diesem Fall um einen Neubau. Bei einem Neubau muss der Eigentümer den Stand der Technik auch in Bezug auf die Wärmedämmung beachten und damit auch im Sommer für einen Hitzeschutz sorgen.

Die Mieter in anderen Wohnungen, insbesondere in Altbauten haben jedoch nur Anspruch auf Einhaltung des Standes der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung des Altbaus bzw. zum Zeitpunkt der grundhaften Sanierung.

Mieter von älteren Mehrfamilienhäusern sollten sich mithin nicht darauf verlassen, ihre Miete im Sommer ebenfalls heruntersetzen zu dürfen. Bei dieser Frage kommt es stark auf den Einzelfall an.

Mieter haben in dieser Frage also keine abschließende Rechtssicherheit. Es empfiehlt sich hier immer vorab anwaltlichen Rat einzuholen.

Annett Rennert
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Kann der Versicherer eine Vertragsstrafe für eine zu hohe Kilometerlaufleistung pro Jahr verlangen?
Viele Kfz-Versicherer versuchen, auf verschiedene Weise die Ihnen entstehenden Kosten gering zu halten. Es werden unter Anderem Kfz-Kaskoversicherungsverträge unter Vereinbarung einer maximalen Jahresfahrleistung angeboten. Doch auch der Abschluss eines solchen Vertrags will überlegt sein.
Als ein Versicherungsnehmer wegen eines Verkehrsunfall die Regulierung der ihm entstandenen Schäden aus dem Vollkaskoversicherungsvertrag begehrte, stellte sich heraus, dass die vereinbarte Jahresfahrleistung überschritten worden war. Der Versicherer hat daraufhin auf die vereinbarten Vertragsbedingungen für die abgeschlossene Kaskoversicherung verwiesen und eine Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 EUR geltend gemacht, da der Versicherungsnehmer die vereinbarte maximale Fahrleistung pro Jahr überschritten hat und dies nicht anzeigte.

Das Landgericht Koblenz lehnte einen Anspruch des Versicherers auf die Vertragsstrafe ab. Begründet wurde dies damit, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen. Die vereinbarte Vertragsstrafe benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen. Insbesondere die Höhe sei im Verhältnis zum Verstoß und zu den Folgen für den Vertragspartner unverhältnismäßig.

Grundsätzlich ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe jedoch zulässig. Dahinter steht die Überlegung, dass die Erhöhung der Fahrleistung auch eine Erhöhung des Versicherungsrisikos darstellt. Die vereinbarte Fahrleistung korrespondiert grundsätzlich mit Prämienvorteilen. Es erscheint daher keinesfalls unbillig, die Nichtanzeige einer höheren Fahrleistung, als vereinbart, mit einer Sanktion zu belegen. Wäre dies nicht der Fall, bestünde für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine unangemessen niedrige Jahreskilometerangabe zu tätigen, um so eine möglichst niedrige Versicherungsprämie zu erlangen. Dies wiederum würde zu Lasten der Versicherten geschehen.

In den Musterbedingungen des GDV ist ebenfalls eine Vertragsstrafe vorgesehen. Diese soll jedoch nur bei einem vorsätzlichen Verstoß eingreifen. Die Regelung in dem hier zu prüfenden Versicherungsvertrag stellte jedoch lediglich auf eine bloße schuldhafte Nichtanzeige ab. Demzufolge ist eine Vertragsstrafe auch bei einfachem fahrlässigem Verhalten vorgesehen. Dies wiederum hätte zur Konsequenz, dass bei einer abstrakten, von dem zu beurteilenden Einzelfall gelösten Betrachtung bereits bei einer fahrlässigen Nichtanzeige einer Überschreitung der Jahresfahrleistung um nur 1 km eine Vertragsstrafe von 500,00 EUR verwirkt worden wäre. Dieses ggf. geringe Gewicht des Vertragsverstoßes steht jedoch völlig außer Verhältnis zu den Folgen.

So entschied das LG Koblenz, dass es im Ergebnis entscheidend auf den Wortlaut der in den Vertragsbedingungen vereinbarten Strafklausel ankommt.

Carolin Greger
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Krankschreibung nach Kündigung
In der Praxis kommt es vor, dass Arbeitnehmer entweder nach einer Eigenkündigung oder nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber sich sofort krankmelden und die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Kündigungsfrist bescheinigt wird. Arbeitgeber sind in diesen Fällen geneigt, das tatsächliche Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit in Zweifel zu ziehen.
Über einen solchen Fall hatte das BAG zu entscheiden. Eine kaufmännische Angestellte hatte ihr Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet und eine auf den Kündigungstag als Erstbescheinigung datierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die exakt die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abdeckte. Die Arbeitgeberin verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung.

Das BAG hat mit Urteil vom 08.09.2021 (5 AZR 149/21) der Arbeitgeberin Recht gegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Arbeitnehmerin die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit zwar zunächst durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen hat. Dieser Beweiswert war nach Ansicht des BAG aufgrund ernsthafter Zweifel am Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit erschüttert. Der Gleichlauf zwischen Kündigung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt einen Umstand dar, der einen solchen ernsthaften Zweifel begründen kann. Dies hat zur Folge, dass die Arbeitnehmerin die das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit im Prozess konkret darzulegen und zu beweisen hat. Dies ist im entschiedenen Fall der Arbeitnehmerin nicht gelungen.

Nach einer hierauf basierenden Entscheidung des Arbeitsgerichtes Münster vom 23.09.2022, Aktenzeichen: 1 Ca 20b/22, genügt ein Arbeitnehmer in einem solchen Fall seiner Darlegungslast nur, indem durch Vorlage ärztlicher Stellungnahmen konkret dargelegt wird, an welchen krankheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitnehmer gelitten hat, wie intensiv die gesundheitlichen Beschwerden waren und welche Auswirkungen diese auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit hatten.

Arbeitgeber können daher in solchen Fällen wegen begründeter Zweifel die Entgeltfortzahlung auch bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zunächst verweigern, bis die tatsächlichen Gründe der Arbeitsunfähigkeit konkret nachgewiesen sind. Parallel sollte bei begründeten Zweifeln der medizinische Dienst der Krankenkassen informiert und um Überprüfung gebeten werden. Die attestierenden Ärzte haben bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses zu beachten.

Thomas Goltzsch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
Neues aus dem Urlaubsrecht
Nach der immer noch unveränderten gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers, wenn sie nicht innerhalb des laufenden Kalenderjahres oder bei entgegenstehenden betrieblichen oder persönlichen Gründen innerhalb des Übertragungszeitraums bis 31.03. des Folgejahres gewährt und genommen worden sind.
Vielmehr ist dies nur möglich, wenn von vornherein im Mietvertrag eine Staffelmiete vereinbart wurde oder im Mietvertrag selbst eine Indexanpassungsklausel enthalten ist. Eine solche Indexanpassungsklausel berechtigt gemäß § 557 b BGB den Vermieter, die Miete an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zu binden und aufgrund derzeit stark gestiegener Indizes die Miete kräftig anzuheben. Haben Sie eine solche Anpassung erhalten, sollten Sie den Anfangs-, als auch Endbestand jedoch in jedem Fall prüfen (lassen).

Denkbar wäre auch eine Mieterhöhung nach einer vorgenommenen Modernisierung und letztlich eine Anpassung der Miete aufgrund gestiegener Vergleichsmieten im Ort.

Will der Vermieter die Miete aufgrund gestiegener Vergleichsmieten erhöhen, bedarf es der Zustimmung des Mieters. Der Vermieter kann diese Zustimmung zu einer Erhöhung der Grundmiete dann verlangen, wenn die letzte Miete in den vergangenen 12 Monaten gleich geblieben ist. Nach § 558 Abs. 3 BGB darf die Miete innerhalb von drei Jahren zudem nur um bis zu 20 Prozent steigen. Der Vermieter muss die Mieterhöhungserklärung in Textform (§ 126 b BGB) abgeben und begründen. Die Begründung erfordert eine nachvollziehbare Berechnung und Erläuterung der Mieterhöhung.

Da es in Döbeln keinen Mietspiegel gibt, müssen zudem 3 Vergleichswohnungen (mit Straße, Hausnummer und Etage sowie Lage (rechts/links/Mitte) mit deren Größen, Ausstattung, Beschaffenheit und Mietzins benannt werden, so dass es dem Mieter möglich bleibt, die Angaben selbst zu kontrollieren. Eine Erhöhung kann nur bis zur niedrigsten Vergleichsmiete erfolgen.

Aber: Auch mit einer formal wirksam begründeten Mieterhöhung muss noch nicht automatisch die „richtige“ ortsübliche Vergleichsmiete geltend gemacht worden sein.

Eine Mieterhöhung nach § 558 BGB wird nur wirksam, wenn der Mieter zustimmt. Ist die Mieterhöhung ordnungsgemäß, hat der Vermieter einen Anspruch auf Zustimmung. Wird sie dennoch verweigert, kann der Vermieter sie innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Überlegungs-/Zustimmungsfrist einklagen. Daraus ergibt sich, dass Handlungsbedarf für Mieter besteht, denen eine Mieterhöhung nach § 558 BGB zugeht.

Haben Sie Zweifel an der ordnungsmäßen Mieterhöhungserklärung, lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Annett Rennert
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
Neues aus dem Urlaubsrecht
Nach der immer noch unveränderten gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers, wenn sie nicht innerhalb des laufenden Kalenderjahres oder bei entgegenstehenden betrieblichen oder persönlichen Gründen innerhalb des Übertragungszeitraums bis 31.03. des Folgejahres gewährt und genommen worden sind.
Ausnahmen bestehen nach der Rechtsprechung bei dauerhafter ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit im gesamten Kalenderjahr. Ein Verfall kann in diesen Fällen erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres eintreten.

Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2018 setzt der Verfall von Urlaubsansprüchen voraus, dass der Arbeitgeber auf das Bestehen der Urlaubsansprüche und den drohenden Verfall hingewiesen hat. Nach einer neueren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 22.09.2022 führt ein fehlender Hinweis auch dazu, dass eine Verjährung des Urlaubsanspruches nicht eintreten kann.

Das Bundearbeitsgericht hatte zwischenzeitlich einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Arbeitnehmer erst nach Eintritt des Verfalls geltend gemacht hatte. Der Arbeitgeber hatte aber von der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers keine Kenntnis und konnte daher nicht auf den drohenden Verfall des Zusatzurlaubs hinweisen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 26.02.2022 einen Verfall des gesetzlichen Zusatzurlaubs - trotz des fehlenden Hinweises des Arbeitgebers - angenommen. Zur Begründung hat das BAG ausgeführt, dass es dem Arbeitgeber nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn er keine Kenntnis vom Bestehen der Schwerbehinderung und damit vom gesetzlichen Zusatzurlaub hat. Es obliegt vielmehr der Verantwortung des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber auf das Bestehen der Schwerbehinderteneigenschaft rechtzeitig hinzuweisen.

Schwerbehinderte Arbeitnehmer sollten daher ihren Arbeitgeber über das Bestehen einer Schwerbehinderung rechtzeitig informieren, wenn sie nicht riskieren wollen, den Anspruch auf den gesetzlichen Zusatzurlaub zu verlieren. Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer rechtzeitig auf noch offene Urlaubsansprüche und den bei Nichtinanspruchnahme drohenden Verfall und die drohende Verjährung hinweisen.

Thomas Goltzsch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Neues im Betreuungsrecht
Mit den am 01.01.2023 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen wurde das geltende Betreuungsrecht grundlegend reformiert. Ziel ist die Stärkung des Selbstbestimmungsrechtes und der Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen.
Neu ist das seit dem 01.01.2023 bestehende sog. Notvertretungsrecht für Eheleute. Nach bisherigem Recht war es Ehegatten nicht möglich, Entscheidungen über medizinische Behandlungen für ihren nicht mehr selbst handlungsfähigen Partner zu treffen. Auch eine Vertretung im Rechtsverkehr war nicht möglich.

Besonders kurzfristig nach einem Unfallereignis oder bei einer plötzlich auftretenden schweren Krankheit stellt die Erforderlichkeit der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens zur Betreuerbestellung eine erhebliche Belastung dar. Dies hat der Gesetzgeber erkannt und die Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten in Akut- oder Notsituationen verbessert, indem dem Ehegatten zeitlich begrenzt eine Möglichkeit eröffnet wird, den handlungsunfähigen Ehegatten zu vertreten. Zu beachten ist, dass sich das Vertretungsrecht auf die Angelegenheit der Gesundheitssorge und damit eng zusammenhängende Angelegenheiten beschränkt. Es setzt des Weiteren voraus, dass der behandelnde Arzt bestätigt hat, dass der vertretene Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit diese Angelegenheit rechtlich nicht besorgen kann. Der nunmehr in Kraft getretene § 1358 BGB gibt den Ehegatten zukünftig für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht, welches allerdings an enge Voraussetzungen gebunden ist und nur maximal sechs Monate gilt. Sollte der betroffene Ehegatte für eine längere Zeit einen rechtlichen Vertreter benötigen, muss ein gesetzlicher Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellt werden. Des Weiteren umfasst die Vertretungsbefugnis lediglich folgende Rechte: Der Ehegatte darf in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder diese untersagen. Der Ehegatte erhält hierfür die notwendigen ärztlichen Aufklärungen, die der erkrankte Ehegatte nicht selbst entgegennehmen kann. Sämtliche erforderlichen Verträge, wie beispielsweise Behandlungsverträge, dürfen durch den Ehegatten abgeschlossen werden. Auch über freiheitsentziehende Maßnahmen im Krankenhaus oder im Heim darf der Ehegatte entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahmen im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet. Des Weiteren ist der Ehegatte berechtigt, die Ansprüche des erkrankten Ehegatten geltend zu machen, die diesem aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, beispielsweise Ansprüche gegen einen Unfallgegner. Diese Ansprüche dürfen auch an den Leistungserbringer, wie beispielsweise die Krankenkasse, durch den Ehegatten abgetreten werden. Im Rahmen dieser Befugnisse sind die Ärzte des Weiteren dem notvertretungsberechtigten Ehegatten gegenüber von ihrer Schweigepflicht entbunden.

Da das Notfallvertretungsrecht in dem aufgezeigten, nur sehr begrenzten Spielraum Handlungsmöglichkeiten für maximal sechs Monate einräumt und auch keine umfassende Vertretung in allen Lebensbereichen der Ehegatten erfolgt, verbleibt es dabei, die Erstellung einer Vorsorgevollmacht zu bedenken. Nur durch die Erstellung einer Vorsorgevollmacht, die sämtliche Aufgabenbereiche umfasst, kann auch in Zukunft sichergestellt werden, dass die Ehegatten sich umfänglich vertreten können, wenn sie aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalles oder zunehmender Gebrechlichkeit nicht mehr für sich selbst sorgen können. Mit einer Vorsorgevollmacht wird sowohl der Bereich der Gesundheitssorge, als auch der Bereich der Vermögenssorge abgedeckt.

Trotz der Neuregelung und insbesondere der Schaffung des sog. Notvertretungsrechtes ist die anwaltliche Beratung zu Fragen der rechtlichen Vorsorge durch eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung nach wie vor anzuraten. Gern stehen wir hier zu Ihrer Verfügung.

Carolin Greger
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht
2022
Kann der Winterdienst an die Mieter delegiert werden? – Antwort: JA
Grundsätzlich ist der Hauseigentümer selbst für die Beseitigung von Schnee und Eis sowie für das Streuen von glatten Wegen verantwortlich.
Der Vermieter kann die Pflicht zu räumen und zu streuen auf die Mieter jedoch abwälzen, wie es beispielsweise des Landgerichts Karlsruhe mit Urteil vom 30. Mai 2006 (Az. 2 O 324/06) bestätigte.

Sie sollten daher durch einen Blick in den Mietvertrag gerade jetzt zu Beginn der Winterperiode prüfen, ob Sie zu Schneeschaufel und Besen greifen müssen.

Eine ausdrückliche Vereinbarung über den Winterdienst kann entweder im Mietvertrag oder aber der Hausordnung stehen, wenn diese Bestandteil des Mietvertrags ist. Ein allgemeiner Aushang im Treppenflur genügt laut Urteil des Landgerichts Karlsruhe jedoch nicht. Konkret kann der Vermieter im Mietvertrag oder einer damit verbundenen Hausordnung vertraglich festlegen, ob er die Mietergemeinschaft insgesamt oder einen einzelnen Mieter zum Schneeräumen und Streuen verpflichtet.

Räumpflichtige Mieter, die aus beruflichen Gründen keine Zeit zum Schneeschieben haben oder eine Urlaubsreise unternehmen, müssen sich um eine Vertretung kümmern. Dies gilt auch im Krankheitsfall. Der Vermieter hat seinerseits lediglich das Material, welches zur Ausübung des Winterdienstes benötigt wird - beispielsweise Granulat, Salz oder Sand zum Streuen sowie Schneeschieber und Besen - zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür beziehungsweise für einen ggf. beauftragten gewerblichen Winterdienst darf er im Gegenzug auf die Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlegen.

Allerdings bleibt der Vermieter selbst im Fall einer wirksamen Umlegung der Verpflichtung zur Räumung auf die Mieter in der Verantwortung. Der Vermieter muss mithin selbst dann, wenn die Winterpflichten wirksam auf einen oder alle Mieter des Hauses übertragen worden sind, zumindest stichprobenhaft untersuchen, ob die Mieter ihre Räum- und Streupflichten ordnungsgemäß erfüllen. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Hauseigentümer einen gewerblichen Winterdienst beauftragt hat.

Kann der Vermieter im Zweifelsfall nicht nachweisen, dass er seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist, muss er für Schäden haften, die auf eine nicht ordnungsgemäße Schneeräumung zurückzuführen sind.

Führen die Mieter den Winterdienst in Eigenregie selber durch, darf der Vermieter den Winterdienst auch nicht ohne triftige Gründe an einen externen Dienstleister vergeben, wenn die Mietergemeinschaft den Dienst ohne Beanstandungen jahrelang reibungslos durchgeführt hat. Auch dann nicht, wenn der Mietvertrag den Vermieter berechtigt, den Winterdienst in anderer Weise zu regeln, soweit dies nach billigem Ermessen unter Abwägung der Belange der Gesamtheit der Mieter zweckmäßig erscheint (AG Dortmund, Urteil v. 19.9.2011, 414 C 5891/11).


Annett Rennert
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Was ändert sich in der Heizkostenabrechnung 2022?
Wer zur Miete wohnt, muss ab 2023 möglicherweise mit höheren Heizkosten rechnen. Bekanntlich sind die Kosten für Heizenergie gestiegen, was die Mieter mit der Abrechnung für das Kalenderjahr 2022 im laufenden Jahr 2023 spüren werden.
Zudem gilt seit Jahresbeginn die vorgeschriebene Verbrauchsinformation zum individuellen Heizverhalten. Vermieter müssen ihre Mieter in bestimmten Fällen monatlich darüber informieren, wie hoch ihr aktueller Energieverbrauch ist.

Die Pflicht besteht, wenn digitale Heizungsableser angebracht wurden und diese aus der Ferne abgelesen werden können. Damit sollen Mieter ihre Heizkosten besser nachvollziehen können. Dies gilt für neu installierte Zähler, bestehende Geräte müssen bis Ende 2026 ausgetauscht werden.

Die monatliche Verbrauchsinformation muss künftig ferner einen Vergleich zum Verbrauch im Vormonat und Vorjahresmonat sowie zum Durchschnittsverbrauch enthalten. Zusätzlich müssen auch Informationen zum Brennstoffmix und den erhobenen Steuern, Abgaben und Zöllen geliefert werden.

Bereits jetzt ist jedoch davon auszugehen, dass die Gesetzesänderung auch zu Mehrkosten für Mieterinnen und Mieter führen. Mieterinnen und Mieter werden für diese Geräte und die Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen mehr bezahlen. Soll die Abrechnung monatlich per Post (statt per Mail) übersandt werden, würde sich auch der Aufwand für Kopier- und Porto erheblich erhöhen. Es wären 12 Monatsvergleiche und eine Jahresabrechnung, statt zuvor einer jährlichen Abrechnung zu versenden.

Die Kosten der Ablesung, als auch der Verbrauchsanalyse sind nach deutschem Recht umlegbare Betriebskosten.

Den Aufwand für neu eingebaute Geräte können Vermieter außerdem zum Anlass für Mieterhöhungen wegen Modernisierung nehmen oder unter gewissen Umständen die Anmietungskosten für die Zähler auf die Wohnungsmiete umlegen.

Ob sich der erhöhte Aufwand/Kosten für die monatliche Information tatsächlich auszahlt und die Mieter tatsächlich Heizenergie einsparen, will die Regierung spätestens nach 3 Jahren erneut prüfen.

Annett Rennert
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Vergütungspflicht bei Arbeit ohne Pause
Das BAG hatte über den Fall eines Auslieferungsfahrers zu entscheiden, der von seinem Arbeitgeber die Zahlung einer Überstundenvergütung für 348 Stunden verlangte.
Die Arbeitszeit des Auslieferungsfahrers war durch technische Zeitaufzeichnung erfasst worden, allerdings nur Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, aber nicht der Pausenzeiten. Der Auslieferungsfahrer hatte geltend gemacht, er habe die gesamte aufgezeichnete Zeit gearbeitet, Pausen habe er wegen der erforderlichen Abarbeitung der Auslieferungsaufträge nicht machen können.

Das BAG hat in seinem Urteil vom 04.05.2022 die Klage abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Arbeitgeber zwar verpflichtet ist, die tägliche Arbeitszeit zu erfassen. Die Pflicht zur Zeiterfassung dient aber dem Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und hat damit keinen Einfluss auf die Frage der Vergütungspflicht. Das BAG bleibt insoweit bei seiner bisher ergangenen Rechtsprechung zur Überstundenvergütung, wonach der Arbeitnehmer darzulegen hat, dass er Arbeit in einem die normale Arbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet und der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat. Im konkreten Fall hatte der Kläger nach Auffassung des BAG nicht hinreichend konkret dargelegt, dass es erforderlich gewesen sei, ohne Pausen durchzuarbeiten, um die Auslieferungsarbeiten zu erledigen.

In der Praxis dürften Arbeitgeber allerdings ein „Durcharbeiten ohne Pause“ weder ausdrücklich anordnen, noch dulden oder nachträglich billigen, weil damit stets ein bußgeldbewährter Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten im ArbZG verbunden wäre. Ohne Kenntnis des Arbeitgebers gearbeitete Pausenzeiten hingegen unterliegen keiner Vergütungspflicht.

Thomas Goltzsch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Kurioses aus dem Mietrecht – wenn aus 800 DM gezahlter Kaution mehr als 115.000 EUR werden
Das Landgericht Köln hatte am 19.07.2022 (Az: 203 C 199/17) zu entscheiden, wem die in den 60iger Jahren in Höhe von 800 DM hinterlegte Kaution zusteht, die in der Zwischenzeit auf 115.000,00 EUR angewachsen war.
1960 haben Mieter eine Wohnung in Köln bezogen und 800 DM Kaution hierfür hinterlegt. Laut Mietvertrag sollte der Vermieter berechtigt sein, den Kautionsbetrag in Aktien anzulegen, was dieser auch tat. Durch diese Investition flossen dem Vermieter nicht nur 6.000 EUR Dividende zu, die er zugunsten der Mieter mit der Miete verrechnete. Auch die Kaution selbst wuchs von ursprünglich 800 DM auf mehr als 115.000 EUR an. Nach Beendigung des Mietverhältnisses zahlte der Vermieter an den Mieter jedoch nur 409,03 EUR (entspricht 800 DM) aus, weil der Mietvertrag eine Wahl des Vermieters vorsah, nach Beendigung des Mietvertrages die Aktien herauszugeben oder den Nominalbetrag von 800 DM auszuzahlen.

Das Amtsgericht Köln gab nun einer Klage auf Herausgabe der Aktien an den Mieter (bzw. dessen Erben) statt. Das Wahlrecht des Vermieters sei nach § 551 BGB unwirksam. § 551 Abs. 3 BGB sieht vor, dass Erträge aus der Mietsicherheit unabhängig von der gewählten Anlageform dem Mieter zustehen; Zitat: „Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu …“. Die hiervon abweichende Vereinbarung im Mietvertrag ist mithin unwirksam. Obwohl § 551 BGB bei Abschluss des Mietvertrages 1960 noch nicht existierte, sei die Vorschrift anwendbar. Dem Fall lag nämlich noch die Besonderheit zugrunde, dass die Mieter 2005 im Haus umgezogen sind und ein neuer Mietvertrag um die alte Regelung zur Kaution ergänzt wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; der Vermieter kann gegen das Urteil noch Berufung einlegen. Es lohnt sich aber, bei Beendigung des Mietvertrages genauer auf die Anlageform der Kaution zu schauen und auch die Erträge aus der Anlageform zu prüfen.

Annett Rennert
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Regelungsbereich von Verkehrszeichen
Immer wieder stellt sich die Frage, welchen Geltungsbereich bestimmte Verkehrszeichen, z. B. Geschwindigkeitsbeschränkungen oder auch Ortseingangsschilder und die damit einhergehende Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h pro Stunde haben. Jüngst hat sich das OLG Düsseldorf im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens hierzu geäußert.
Zu klären war die Frage, für welchen Bereich ein rechts von der Fahrbahn auf der BAB aufgestelltes Verkehrszeichen gilt. Vorliegend handelte es sich um das Zeichen 274, durch welches die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzt wurde. Das Oberlandesgericht ist folgerichtig davon ausgegangen, dass der Regelungsbereich des Verkehrszeichens im Sinne einer quer zur gesamten Fahrbahn verlaufenden Linie sämtliche Fahrstreifen erfasst. Dies gelte nach Auffassung des Oberlandesgerichtes auch auf einer Autobahn, die in Höhe des von dem Fahrzeugführer lediglich rechts wahrgenommenen Schilder aus zwei durchgehenden Fahrstreifen sowie einem kombinierten Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen besteht, also: die gesamte Fahrbahn.

Des Weiteren taucht auch immer wieder die Frage auf, welchen Abstand eine Messstelle von einer vorherigen Geschwindigkeitsbeschränkung einhalten muss. Hier ist zurückzugreifen auf die Regelungen der einzelnen Bundesländer. Diese haben mittels Verwaltungsvorschrift reagiert. In Sachsen und Brandenburg beträgt beispielsweise der Mindestabstand 150 m. Das heißt konkret, dass die Messstelle erst 150 m nach dem Ortseingangsschild eingerichtet werden darf. In engen Ausnahmesituationen kann selbstverständlich von dieser Abstandsregelung abgesehen werden. Dies ist beispielsweise beim Vorliegen einer Gefahrenstelle (mehrere Unfälle haben bereits stattgefunden, es befindet sich eine Schule in der Nähe oder Ähnliches) ebenso der Fall, wie nach der Einrichtung von Geschwindigkeitstrichtern. Diese finden sich häufig auf der Autobahn, da in diesen Fällen die Geschwindigkeit schrittweise herabgesetzt wird, um Auffahrunfälle durch plötzliches Abbremsen zu vermeiden.

Aber Achtung!
Im umgekehrten Fall finden die Verwaltungsvorschriften keine Anwendung. Die Geschwindigkeitsbegrenzung gilt bis zu ihrer Aufhebung bzw. dem Ortseingangsschild.

Carolin Greger
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Anordnung von PCR-Tests durch den Arbeitgeber
In vielen Betrieben stellte sich in Zeiten der Coronapandemie nicht zuletzt aufgrund einer Vielzahl an bundes- und landesgesetzlichen Regelungen die Frage, ob und welche Maßnahmen der Arbeitgeber aus Gründen des Gesundheitsschutzes anordnen darf (z.B. Maskenpflicht, Testpflicht, Impfpflicht) und welche arbeitsrechtlichen Folgen eine Verweigerung dieser Anordnung für die betroffenen Mitarbeiter haben kann.
Das Bundesarbeitsgericht hatte kürzlich über eine vom Arbeitgeber angeordnete Testpflicht zu entscheiden. Konkret ging es um eine Arbeitnehmerin, die als Flötistin an einem Opernhaus angestellt war. Der Arbeitgeber hat zum Schutz der Mitarbeiter vor Covid-19 Erkrankungen in Zusammenarbeit mit einem Institut für Virologie ein betriebliches Hygienekonzept erstellt, welches auch eine Teststrategie vorsah. Vorgesehen war die Einteilung der Mitarbeiter in Risikogruppen und je nach Gruppe die Verpflichtung zur Durchführung von PCR-Tests in unterschiedlichen Zeitabständen. Die erforderlichen PCR-Tests wurden den Mitarbeitern kostenlos angeboten, alternativ konnten diese auch PCR-Test-Befunde eines von ihnen ausgewählten Anbieters vorlegen. Die Klägerin hatte einen PCR-Test verweigert und war daher von der Teilnahme an Aufführungen und Proben ausgeschlossen worden. Für diesen Zeitraum wurde ihr keine Vergütung gezahlt. Die Arbeitnehmerin begehrte mit ihrer Klage die Nachzahlung der Vergütung.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.06.2022 (AZ: 5 AZR 28/22) die Revision gegen die bereits in den Vorinstanzen abgewiesene Klage zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Arbeitgeber in Ausübung seines Weisungsrechts hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb nach § 106 Satz 2 GewO zur Umsetzung der ihn betreffenden hygiene- und arbeitsschutzrechtlichen Pflichten berechtigt sein kann, auf Grundlage eines betrieblichen Hygienekonzeptes PCR-Tests einseitig anzuordnen, wenn andere Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Mitarbeiter nicht als ausreichend erachtet werden. Verweigert sich ein Mitarbeiter dieser Anordnung, dann hat er nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wegen seines fehlenden Leistungswillens keinen Vergütungsanspruch für die Zeiten, in denen er von der Beschäftigung ausgeschlossen wird.

Arbeitgeber sollten zur Vermeidung von Rechtsnachteilen vor der Anordnung einer Testpflicht stets prüfen, ob mildere Mittel vorhanden sind, um den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter zu gewährleisten. Arbeitnehmern sollten sich bewusst sein, dass im Falle einer unberechtigten Weigerung neben dem Verlust von Vergütungsansprüchen auch arbeitsrechtliche Maßnahmen, wie z.B. Abmahnung, ordentliche und außerordentlichen Kündigung drohen können.

Thomas Goltzsch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fallstricke im Rahmen der Betriebskostenabrechnung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst mehrere „mieterfreundliche“ Entscheidungen zum Thema umlagefähige Betriebskosten getroffen.
Konkret entschied der BGH mit Urteil vom 12.1.2022, Az.: VIII ZR 151/20, dass bei einer zentralen verbundenen Heizanlage, die Wärme und Warmwasser bereitstellt, der Warmwasseranteil mittels Wärmemengenzähler zu messen.

Dies soll die Nutzer zu einem sparsamen Umgang mit Energie anhalten. Um eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung sicherzustellen, ist der anteilige Verbrauch an Wärme und Warmwasser zu erfassen.

Bei einer zentralen verbundenen Anlage sind die einheitlich für Wärme und Warmwasser entstandenen Kosten anhand der jeweiligen Anteile am Wärmeverbrauch aufzuteilen. Um die Anteile von Heizung beziehungsweise Warmwasser am Wärmeverbrauch zu ermitteln, ist die auf die Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge mit einem Wärmezähler zu messen, so § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV. Aus der Differenz zum Gesamtverbrauch der verbundenen Anlage ergibt sich der auf die Heizung entfallende Verbrauch.

Eine Berechnung der verbrauchten Energie für das Warmwasser unter Berufung auf die in § 9 Abs. 2 Satz 4 Heizkostenverordnung a. F. (HeizkostenV) genannten Formal ist NICHT mehr zulässig. Fehlt es an einem Wärmemengenzähler für den Warmwasseranteil an der zentralen Heizungsanlage kann der Mieter sowohl die Heizkosten als auch die Kosten für das Warmwasser pauschal um 15 Prozent nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV KÜRZEN.

Jeder Vermieter ist mithin dringend angehalten, seine zentrale Heizungsanlage mit einem Wärmemengenzähler für die Warmwasseraufbereitung auszustatten, um die tatsächlich entstandenen Heizkosten auch in voller Höhe vertragsgemäß auf die Mieter umlegen zu können.

Ist dies nicht der Fall, lohnt sich ein Widerspruch gegen die Heizkostenabrechnung, da die umgelegten Kosten in Höhe von 15 % gekürzt werden können. Dies dürfte im Einzelfall nicht unerheblich sein.

Zudem entschied der BGH erst am 11.05.2022, Az.: VIII ZR 379/20, dass Mietkosten für Rauchmelder nicht als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Vielmehr tritt die Anmietung an die Stelle der nicht umlagefähigen Anschaffung von Rauchmeldern, zu der die Eigentümer seit wenigstens 2015 gesetzlich verpflichtet sind. Anschaffungskosten stellen keine Betriebskosten dar.

Annett Rennert
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Halterhaftung
§ 7 StVG regelt die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers. Hiernach hat der Halter den Schaden zu ersetzen, welcher dadurch entsteht, dass bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird.
Diese Haftung tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn dem Halter ein Verschulden nicht vorzuwerfen ist. Aus diesem Grund normiert das Pflichtversicherungsgesetz, dass der Halter eines Kraftfahrzeuges oder Anhänger verpflichtet ist, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursachten Personenschäden, Sachschäden oder sonstigen Vermögensschäden abzuschließen.

Ausschlaggebend für eine Halterhaftung und damit eine mögliche Einstandsverpflichtung der Kfz-Haftpflichtversicherung ist das Vorliegen des Betriebes des Kraftfahrzeuges. Wann ein solcher Betrieb eines Kfz vorliegt, wurde vom BGH bereits für mehrere Einzelfälle entschieden. Im Wesentlichen wird darauf abgestellt, ob das den Schaden auslösende Kraftfahrzeug der Fortbewegung oder dem Transport diente oder als Arbeitsgerät fungierte. Eine verschuldensunabhängige Haftung scheidet daher aus, wenn beispielsweise ein Traktor mit Kreiselmäher auf einer Weide zum Mähen genutzt wird und durch einen beim Mähen hochgeschleuderten Stein ein Schaden entsteht. In diesem Fall wird der Traktor in seiner Funktion als Arbeitsgerät geprägt und die Funktion als Kraftfahrzeug, welches der Fortbewegung oder dem Transport dient, steht nicht im Vordergrund. Der Traktor wird in diesem Fall nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt. Der BGH entschied, dass es nicht per se ausgeschlossen sei, dass eine fahrbare Arbeitsmaschine gerade während der Fahrt die Arbeit verrichtet. Wann jedoch haftungsrechtlich nur die Funktion als Arbeitsmaschine in Frage steht, lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden. Soweit der Betrieb eines Kraftfahrzeuges und damit die Halterhaftung verneint wird, so bedeutet dies jedoch nicht, dass der Schädiger nicht haftet. In diesem Fall muss jedoch dessen Verschulden nachgewiesen werden. Mithin ist entscheidend, in welchem zumutbaren Umfang beispielsweise gegen hochschleudernde Steine beim Mähen ein Schutzaufwand betrieben werden muss. Auch hierzu existiert zahlreiche Rechtsprechung.

Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung für den Fall, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeuges vorliegt und damit die Halterhaftung aus § 7 StVG zur Anwendung kommt, sind der das Streumittel verteilende Lkw oder auch der Schneepflug. Entschieden hat der BGH jedoch bereits, dass z.B. ein Unimog mit Mähwerk, welcher fahrend den Randstreifen einer Straße mäht, als Kraftfahrzeug im Betrieb zu werten ist. Gleiches gilt beispielsweise für einen Lkw, welcher Heizöl in einen Haustank füllt. Dies hat der BGH als einen Vorgang, der dem Gebrauch des Kraftfahrzeuges zuzurechnen ist, gewertet. Das Öl werde zum Haus transportiert und dort abgeladen. Daher ist auch in dem Fall, dass es während des Betankvorganges zu Schäden kommt, der Halter des Fahrzeuges und damit die dahinter stehende Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen ist.

Für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung

Carolin Greger
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Mietzahlung bei coronabedingter Geschäftsschließung
Viele Geschäfte - auch in Döbeln - waren aufgrund behördlich angeordneter Betriebsuntersagungen und –beschränkungen im Zusammenhang mit der Coronapandemie im März-Mai 2020 und ab dem 14.12.2020 bis zum Frühjahr 2021 komplett geschlossen.
Damit war Ihnen die Basis entzogen, Umsätze durch den Verkauf zu generieren. Demgegenüber waren Sie vertraglich gebunden und mussten u.a. an den Vermieter weiter die vereinbarte Miete zahlen.

Die Situation führte zu einer Diskussion über die rechtlichen Voraussetzungen bzw. die rechtliche Begründbarkeit einer (gerechten) Risikoverteilung zwischen Mieter und Vermieter und beschäftigte seitdem auch die Gerichte.

Nun hat der BGH am 12.01.2022 hierzu eine erste Grundsatzentscheidung getroffen (Az.: XII ZR 8/21).

Der BGH hat entschieden: Eine Geschäftsschließung aufgrund hoheitlicher Maßnahmen/Anordnungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie kann einen Anspruch des Mieters von Gewerberäumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage begründen.

Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Vertragsanpassung verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Laut dem BGH wird diese Voraussetzung im Falle coronabedingter Schließungsanordnungen vermutet.

§ 313 Abs. 1 BGB verlangt aber als weitere Voraussetzung, dass dem betroffenen Mieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Hier spielt also eine Rolle, ob der Mieter staatliche Hilfen erlangt hat, ob es ihm möglich war, durch einen „Außerhausverkauf“ Umsätze zu akquirieren usw. Es ist mithin eine Abwägung der konkreten Einzelfallsituation notwendig. Erst hiernach kann von Fall zu Fall entschieden werden, ob die Nachteile, die der Mieter erlitten hat, ein Ausmaß erreicht haben, die eine Anpassung des Mietvertrages und damit eine Reduzierung der Miete erforderlich macht.

Einen generellen Anspruch auf Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB schloss der BGH demgegenüber aus, denn die aufgrund behördlicher Anordnungen beruhende Betriebsschließung habe nicht zu einem „Mangel“ der Mietsache geführt.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, lassen Sie sich bitte von einem Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht beraten.

Annett Rennert
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Riesenprobleme für den Mittelstand – und nun... ?
Es ist schon fast zum Verzweifeln. Nach der (momentan noch aktuellen) Coronapandemie und den diesbezüglichen Auswirkungen auf die Unternehmen in unserem Land, folgte in zeitlich engem Abstand ein massives, globales Lieferkettenproblem. Der Nachschub an wichtigen Teilen aus aller Welt stockte oder versiegte gar in Gänze.
Auch damit mussten die hiesigen Unternehmer erst lernen umgehen, da bis dato der globale Welthandel ja scheinbar reibungslos funktionierte. Der Höhepunkt war aber leider noch nicht erreicht, mit der Aggression Russland gegenüber der Ukraine ist die Situation – auch gerade für die deutsche Wirtschaft – nochmals eskaliert. Viele ostdeutsche Unternehmer besitzen, aufgrund der Historie, hervorragende Kontakte zu Kunden, aber auch Lieferanten aus Russland, der Ukraine oder Weißrussland. Dass jetzt Kunden wegbrechen, Lieferketten gestört werden, ist das eine, viel schlimmer aber ist, dass die hiesigen betroffenen Unternehmen bei bereits erbrachter Leistung ihre Rechnung nicht mehr bezahlt bekommen. Die Zahlungsströme sind durch den Konflikt abgerissen.

Aber auch die Unternehmen ohne direkten Bezug zu Kunden und Lieferanten in Russland und der Ukraine müssen mit Entsetzen feststellen, dass die Aggression Russlands und das notwendige Embargo in kürzester Zeit eine massive Verteuerung in faktisch allen Bereichen mit sich brachte. Allein das Beispiel des Dieselkraftstoffes zeigt, wie unkalkulierbar momentan unternehmerische Planungen sein können. Die Unternehmen, insbesondere Spediteure, sind auf den Bezug von Dieselkraftstoff angewiesen, haben aber gleichzeitig mit ihren Kunden feste Verträge geschlossen, die es zu erfüllen gilt. Die Schere geht dabei immer weiter auseinander und der Unternehmer sieht sich in der Situation, die daraus resultierenden Verluste allein tragen zu müssen.

Das kann auf Dauer nicht gut gehen. Ein Gegensteuern ist wichtig, jedoch bleibt abzuwarten, wie die Auftraggeber reagieren. Bereits in der Vergangenheit zeigte es sich, dass Preiserhöhungen (Maut) nicht ohne weiteres sofort und unmittelbar an den Kunden durchreichbar waren. Damit stehen die hiesigen Unternehmer vor einem enormen Konfliktpotential und eine Eskalationsstufe wird faktisch von der nächsten noch übertroffen. Lautete früher ein Sprichwort: „Wo eine Tür zugeht, öffnet sich eine neue“, muss es wohl jetzt eher heißen: „Wo eine Tür zugeht, schließen sich zwei weitere“.

In dieser Situation muss der Unternehmer kühlen Kopf bewahren. Er muss schnell und entschlossen handeln, um der Krise entgegen zu wirken. Wichtig ist vor allem, dass man mit einem erfahrenen Sanierungsberater alle möglichen Optionen prüft, diskutiert und sich dann gemeinsam auf den individuellen richtigen Weg begibt.

Dabei sollte kein Sanierungsansatz von vornherein ausgeschlossen sein. Auch ein ge-richtliches Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung ist, wie die Coronapandemie gezeigt hat, ein moderner und mittlerweile auch anerkannter Restrukturierungsweg. Ein solches Verfahren bietet dem Unternehmer u.a. die Möglichkeit sich von kurzfristig von defizitären Verträgen zu trennen, auch wenn vertraglich lange Kündigungsfristen vereinbart sind. Zudem kann durch den Insolvenzgeldeffekt der ersten drei Monate eine finanzielle Entlastung des Unternehmens erreicht werden, der eine solide Liquiditätsbasis für die folgende Restrukturierung bildet.

Die Kanzlei Kulitzscher & Ettelt berät und betreut als Wirtschaftskanzlei mehr als 300 mittelständische Unternehmen. Dies regional und überregional. Darüber hinaus ist die Kanzlei Kulitzscher & Ettelt mittlerweile deutschlandweit eine der führenden Kanzleien für gerichtliche Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung. Dafür sprechen mehr als 250 gerichtliche Sanierungsverfahren; davon über 50 Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung.

Stefan Ettelt
Rechtsanwalt & Inhaber
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wer zahlt die Löhne, wenn ein Arbeitgeber insolvent ist?
Wird ein Unternehmen zahlungsunfähig, kann es auch die Löhne und Gehälter seiner Belegschaft nicht mehr stemmen. Damit die Beschäftigten aber nicht plötzlich ohne Vergütung dastehen, gibt es das Insolvenzausfallgeld. Damit werden die Löhne und Gehälter in einem eröffneten Insolvenzverfahren, oder wenn ein Unternehmen abgewickelt werden muss, für bis zu drei Monate weitergezahlt.
Die Eckpunkte des Insolvenzausfallgelds
Ausgezahlt wird die Hilfsleistung an die Beschäftigten in der Höhe ihres durchschnittlichen Nettogehalts der letzten drei Monate. Neben dem eigentlichen Verdienst werden auch zusätzliche Leistungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld gezahlt. Die Beiträge für die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung werden ebenfalls übernommen. Es ist auch möglich, weitere Einkünfte oder Arbeitslosengeld zu beziehen, während Insolvenzausfallgeld gezahlt wird. Diese Einnahmen werden dann allerdings auf die Hilfe angerechnet. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Unternehmen abgewickelt werden muss und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in eine Transfergesellschaft oder die Arbeitslosigkeit übergehen oder kurzfristig einen neuen Job antreten.

Wer erhält Insolvenzausfallgeld?
Die Leistung steht allen abhängig Beschäftigten des jeweiligen Betriebes zu. Neben den regulären Angestellten und Auszubildenden gehören dazu beispielsweise auch Werkstudenten und geringfügig Beschäftigte. Achtung ist allerdings bei Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern sowie im Familienunternehmen tätigen Familienmitgliedern geboten. Diesen Personen steht nicht zwangsläufig Insolvenzausfallgeld zu. Bei der angestellten Geschäftsführung ist der Sachverhalt durch den Arbeitsvertrag meist leicht zu klären. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern oder aushelfenden Familienmitgliedern kann die Frage dagegen etwas komplexer sein. In der Regel muss die Rentenversicherung in solch einer Situation prüfen, ob es sich tatsächlich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt.

Wie wird Insolvenzausfallgeld beantragt?
Für die Auszahlung der Hilfen ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Bei ihr können die Beschäftigten den Antrag auf Insolvenzausfallgeld innerhalb einer zweimonatigen Frist nach Eröffnung des Verfahrens einreichen. Um das Procedere zu erleichtern, geben meist der Insolvenzverwalter oder die eigenverwaltende Geschäftsführung die entsprechenden Formulare an die Belegschaft aus und reichen sie ausgefüllt samt erforderlicher Belege gebündelt bei der zuständigen Arbeitsagentur ein. Zu den Belegen zählen etwa Insolvenzgeldbescheinigungen, die letzten drei Verdienstabrechnungen und Kopien der Arbeitsverträge. Zudem sollte bei Geschäftsführenden oder beschäftigten Familienmitgliedern im Zweifelsfall der erwähnte Nachweis der Rentenversicherung nicht fehlen.

Häufig muss vorfinanziert werden
Da das Insolvenzausfallgeld erst ab Verfahrenseröffnung beantragt und ausgezahlt wird, ergibt sich in der Praxis ein Problem: Den Mitarbeitern ist es nicht möglich und auch nicht zumutbar drei Monate auf ihr Gehalt zu verzichten und trotzdem weiter zu arbeiten. Damit die Beschäftigten nicht auf dem Trockenen sitzen, ist die Lösung an dieser Stelle, das Insolvenzausfallgeld über einen Bankkredit vorzufinanzieren. Dafür muss zunächst das Einverständnis der Belegschaft und der Arbeitsagentur eingeholt werden. Sind anschließend die Verhandlungen mit dem Kreditinstitut erfolgreich, streckt dieses das Insolvenzausfallgeld für die jeweiligen Monate vor. Die Tilgung des Darlehens erfolgt nach Verfahrenseröffnung direkt durch die zuständige Arbeitsagentur. Die fälligen Zinsen trägt allerdings das insolvente Unternehmen als Teil seiner Sanierungskosten selbst.

So wird das Insolvenzausfallgeld finanziert
Für die Koordinierung der Hilfen ist zwar die Bundesagentur für Arbeit zuständig, die Mittel dafür stammen allerdings von den Unternehmen selbst: Fast alle Arbeitgeber, die im Inland Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, müssen in die sogenannte Insolvenzgeldumlage einzahlen. Monatlich führen die Betriebe für alle Beschäftigten einen gewissen Betrag ab. Wie hoch dieser ist, richtet sich nach einem jährlich angepassten Prozentsatz. Im Jahr 2022 zahlen Arbeitgeber pro Beschäftigtem beispielsweise eine Umlage in Höhe von 0,09 Prozent des jeweiligen sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts.

Die Grenzen des Insolvenzausfallgeldes
Das Ausfallgeld ist ein wichtiges Tool für Unternehmen, die wirtschaftlich ins Straucheln geraten sind. Die Beschäftigungskosten sind ein zentraler Posten – eine Entlastung gibt einer Sanierung entsprechend wichtige Impulse. Oft wäre sie ohne das Insolvenzausfallgeld gar nicht denkbar. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass die Leistung nur in gerichtlichen Verfahren zur Verfügung steht: in der Regelinsolvenz, der Eigenverwaltung oder einem Schutzschirmverfahren. Unternehmen, die sich für eine freie Sanierung oder das neue Restrukturierungsverfahren entscheiden, müssen andere Wege finden, die Lohnzahlungen sicherzustellen. Und selbst wenn Arbeitnehmende Anspruch auf Insolvenzausfallgeld haben, sollte stets dessen zeitliche Begrenztheit im Blick behalten werden. Da Insolvenzen in der Regel länger dauern als drei Monate, müssen Insolvenzverwalter oder eigenverwaltende Unternehmer bereits mittelfristig weitere Lösungen entwickelt haben.
Urlaubskürzung bei Kurzarbeit?
Aktuell spielt das Thema „Kurzarbeit“ immer noch eine wichtige Rolle. Arbeitsrechtlich stellt sich die Frage, ob dem Mitarbeiter bei „Kurzarbeit 0“ sein Anspruch auf Erholungsurlaub erhalten bleibt, obwohl keine Arbeitspflicht bestand.
Gerade die Gastronomiebranche war und ist massiv von Kurzarbeit betroffen. Bliebe der Urlaub erhalten, müsste dieser aber möglicherweise unmittelbar nach Beendigung der Kurzarbeit gewährt werden, um einen Verfall zu vermeiden.

Das Bundesarbeitsgericht musste sich kürzlich mit einem solchen Fall befassen. Der Arbeitgeber einer Verkäuferin hatte deren Jahresurlaubsanspruch um die Zeiten der pandemiebedingten Schließung und der hierfür vereinbarten Kurzarbeit „0“ anteilig gekürzt.

In seinem Urteil vom 30.11.2021 - Az. 9 AZR 225/21 - hat das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber Recht gegeben und eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs für zulässig gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage nicht mit einer Arbeitspflicht gleichzustellen sind. Tage ohne Arbeitspflicht sind nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts bei der Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht zu berücksichtigen.

Das Urteil betraf eine teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterin, die nur an 3 Arbeitstagen in der Woche beschäftigt war und deren Urlaub daher von vornherein anteilig berechnet wurde. Ob eine Kürzung auch bei Kurzarbeit von vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern vorgenommen werden darf, bleibt daher abzuwarten.

Thomas Goltzsch
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
2021
Anpassung der Kaltmiete in der Zeit coronabedingter Schließanordnungen
Am 18. Dezember 2020 ist das Gesetz zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Miet- und Pachtrecht beschlossen worden. Hiernach finden die Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in der besonderen Situation der COVID-19-Pandemie grundsätzlich Anwendung.
Diese Regelung stärkt die Verhandlungsposition der Gewerbemieter und appelliert an die Verhandlungsbereitschaft der Vertragsparteien. Allerdings schafft die Neuregelung nur eine tatsächliche Vermutung, dass sich ein Umstand im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB, der zur Grundlage des Mietvertrages geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.

Die Vermutung gilt mithin für das sogenannte reale Merkmal des § 313 Abs. 1 BGB. Die weiteren Merkmale des § 313 Abs. 1 BGB bleiben hiervon unberührt. Im Streitfall ist das Vorliegen der weiteren Merkmale des § 313 Abs. 1 BGB also durch die Partei, die sich auf die Regelung beruft, darzulegen und ggf. unter Beweis zu stellen.

Dies betrifft sowohl das hypothetische Element, dass also die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten, als auch das normative Merkmal, dass also dem einen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Bei letzteren normativen Merkmal bleibt zudem zu berücksichtigen, ob der Mieter öffentliche oder sonstige Zuschüsse erhalten hat, mit denen er die Umsatzausfälle infolge staatlicher Beschränkungen jedenfalls teilweise kompensieren kann oder ob er Aufwendungen erspart hat, weil er etwa Kurzarbeit angemeldet hat oder der Wareneinkauf weggefallen ist. § 313 BGB gewährt keine Überkompensation.

Maßgebliche Faktoren der Abwägung sind mithin:
  • die Zumutbarkeit der vollen Mietzahlung für den Mieter,
  • die Zumutbarkeit der Kürzung der Miete für den Vermieter,
  • die konkrete wirtschaftliche Situation beider Parteien,
  • der Umfang der erlittenen Umsatzeinbußen der Mieter,
  • sowie Höhe und Zeitpunkt staatlicher Hilfen.

  • Schließlich bleibt auch die Rechtsfolge des § 313 Abs. 1 BGB unberührt. Vertragsanpassungen können nur im angemessenen Umfang begehrt werden. Es hängt immer dann vom jeweiligen Einzelfall ab, ob für den Zeitraum, in dem ein Betrieb von staatlichen Maßnahmen betroffen ist, zum Beispiel eine Stundung oder Anpassung der Miethöhe, eine Verringerung der angemieteten Fläche bei gleichzeitiger Herabsetzung der Miete oder auch die Aufhebung des Vertrages angemessen ist.

    Gerade aufgrund dieser offenen Fragen, haben die Gerichte bislang auch nicht einheitlich entschieden. Während das OLG Dresden mit Urteil vom 24.02.2021 dem Mieter ein Anspruch auf Mietreduzierung in Höhe von 50 % zusprach, verurteilte das OLG Karlsruhe den Mieter mit seinem Urteil ebenfalls vom 24.02.2021 zur Zahlung der vollen Miete. Nach dem OLG Karlsruhe sei eine volle Mietzahlung nur bei Existenzgefährdung unzumutbar.

    Herauszuheben bleibt, dass beide Urteile nicht nur am gleichen Tag ergingen, sondern auch den gleichen Mieter, nämlich die Ladenkette „KIK“ betrafen.

    Bezüglich beider Rechtsstreite wurde die Revision vor dem Bundesgerichtshof zugelassen. Ob und wann eine solche Entscheidung des Bundesgerichtshofes kommt, ist noch nicht abzusehen. Bis dahin müssen die Parteien von Gewerbemietverhältnissen mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit bei der Bewertung der Miethöhe nach coronabedingten Betriebsschließungen leben.

    Wir werden für Sie die Rechtsprechung weiter im Blick behalten.

    So hat beispielsweise in einer neueren Entscheidung das Kammergericht Berlin (KG Berlin) sich mit Urteil vom 01.04.2021 der Rechtsprechung des OLG Dresden angeschlossen. Im Falle der pandemiebedingten Schließung eines Ladengeschäfts stellte das KG Berlin klar, dass die Schließung eine schwerwiegende Änderung der für die Vertragslaufzeit von beiden Parteien vorgestellten Umstände bedeutend und damit das reale Element der Störung der Geschäftsgrundlage verwirklicht ist. Der staatlich angeordnete Shutdown stellt nach Auffassung des KG Berlin einen derart tiefgreifenden und unvorhersehbaren Einschnitt, einen außerhalb der Verantwortungssphäre beider Parteien liegenden und potentiell existenzgefährdenden Eingriff in die nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzungsmöglichkeit dar, so dass der monatliche Mietzins hälftig zu reduzieren ist. Nach der Entscheidung des KG Berlin muss eine konkrete Existenzbedrohung für den Mieter anhand seiner betriebswirtschaftlichen Daten nicht positiv festgestellt werden, die Existenzbedrohung sei vielmehr zu vermuten, wenn eine angeordnete Schließung einen Monat oder länger dauert. (KG Berlin, Urteil v. 1.4.2021, 8 U 1099/20).

    Hinweis für die Praxis:
    Ziel sollte es sein, dass sich Vermieter und Mieter im Wege außergerichtlicher Verhandlungen – was der Gesetzgeber befürwortet – auf Minderungen oder Stundungen zu bestehenden Mietverhältnissen einigen. Notfalls ist der Anspruch auf Mietminderung gerichtlich geltend zu machen. Im Falle einer Einigung sollte diese zudem schriftformgetreu festgehalten werden und umfassende Regelungen, bspw. zu den betroffenen Zeiträumen, enthalten.

    Unsere Kanzlei konnte hier in der Praxis der letzten Monate Einigungen von Mietnachlässen bis zu 50% und darüber hinaus für unsere Mandanten, insbesondere Filialisten, erfolgreich verhandeln.

    Für die vertragliche Praxis kann es spätestens bei Neuabschlüssen von Mietverträgen ferner empfehlenswert sein, Regelungen mit Risikoverteilungen zu Auswirkungen der Corona-Pandemie zu treffen und das Verwendungsrisiko einer Partei zuzuordnen oder zwischen den Parteien zu verteilen und zu begrenzen.

    Wir sind Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gern behilflich.
    2020
    Unternehmen in der Corona-Krise
    Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie, insbesondere aufgrund des nunmehr erfolgten 2. Lockdowns, sind für viele Unternehmen gravierend, ja existenzbedrohend.
    Doch es gibt, neben den möglichen Fördermitteln (Novemberhilfe / Überbrückungshilfen), noch verschiedene andere Alternativen, die es im Einzelfall zu prüfen gilt. Ein erheblicher Aufwand für die von der Schließung betroffenen Unternehmungen des Einzelhandels, aber auch anderer Gewerbebereiche, stellen die Mietaufwendungen dar. Im 1. Lockdown gab es dazu zwar eine Aussetzung der Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters, wenn der betroffene Unternehmer die Mieten für April, Mai und Juni nicht zahlte. Dennoch blieben die Mieten geschuldet und müssen bis längstens Juni 2022 zurückgeführt werden.

    In der Bilanz sind sie als Verbindlichkeiten zu erfassen, und selbstverständlich auch bei einem Liquiditätsstatus. Die Gerichte taten sich im Nachgang schwer damit, die staatlich angeordnete Schließung als Sachmangel anzuerkennen. Nur das hätte zu einer Reduzierung der Miete in Form einer Minderung durch den Mieter geführt. Das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wurde bisher nur von wenigen Gerichten anerkannt, d.h. dass man von einer gemeinsamen Lastenteilung zwischen Vermieter und Mieter ausgeht. Im nunmehr 2. Lockdown hat die Bundesregierung im Beschluss vom 13. Dezember 2020 gemeinsam mit den Länderchefs festgehalten, dass für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von den staatlichen Covid-19-Maßnahmen betroffen sind, eine gesetzliche Vermutung bestehe, dass erhebliche Beschränkung in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen.

    Damit würden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern und Pächtern und Eigentümern vereinfacht (Beschluss: Punkt Nr. 15). Dies ist in der Tat eine deutliche Verbesserung der Ausgangsposition für die gewerblichen Mieter. Da bereits einige wenige Landgerichte für den 1. Lockdown sich dieser Meinung angeschlossen und hier eine Mietreduzierung von 50% als angemessen erachtet hatten (vgl. LG Mönchengladbach, Urteil vom 02.11.2020, Az: 2 O 154/20), ist aufgrund der nunmehr beschlossenen "gesetzlichen Vermutung" ein starkes Argument auf Mieterseite vorhanden, die Mietreduzierung auf 50% rechtssicher durchzusetzen.

    Die betroffenen Unternehmen sollten von dieser Möglichkeit auch Gebrauch machen, da sie anderenfalls die Liquidität im Unternehmen in dieser schwierigen Phase und damit dem Fortbestand des Unternehmens im Ganzen gefährden. Die Kanzlei Kulitzscher & Ettelt ist mit ihrem Standort in Dresden auf gerichtliche Restrukturierungsmaßnahmen spezialisiert und nimmt hier eine bundesweit führende Stellung im Beratungsmarkt ein. Bereits ca. 220 gerichtliche Sanierungsverfahren, darunter über 50 Eigenverwaltungsverfahrens, konnten eingeleitet und viele davon erfolgreich durch Insolvenzpläne, übertragende Sanierung usw. abgeschlossen werden. In der Kanzlei Kulitzscher & Ettelt sind 9 Rechtsanwälte aktiv, von denen sich 4 tagtäglich mit gerichtlichen Sanierungsverfahren beschäftigen. Hinzu kommen Fachanwälte aus dem Bereich Gewerbemietrecht und Arbeitsrecht, welche das Projekt spezialisiert begleiten.

    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt
    Rechte und Rechtsschutz in der Corona-Pandemie
    Die aktuelle Krise und die zu ihrer Meisterung angeordneten Beschränkungen bedeuten tiefe Einschnitte in unser aller Leben und Alltag.
    Für Sachsen regelt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales vom 11. Dezember 2020 umfassende Ausgangs- und Besuchsbeschränkungen, um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus zumindest zu verlangsamen.

    Gleichwohl bleiben Rechte und Pflichten, die sich aus nach wie vor bestehenden Rechtsbeziehungen ergeben, erhalten. Den Pflichten muss entsprochen und auf den Bestand der Rechte muss geachtet werden. Dies ist ungeachtet der Krise möglich und auch nötig.

    Justiz, Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte arbeiten auch in der Krise weiter und können trotz Ausgangsbeschränkungen aufgesucht werden. Die vorgenannte Rechtsverordnung lässt dies in § 2b Nr. 11 sogar ausdrücklich zu, wonach die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren usw. als triftiger Grund für das Verlassen der Wohnung aufgeführt sind. Dass dies notwendig sein kann, ergibt sich aus dem oben Gesagten. Rechte und Pflichten aus Rechtsverhältnissen ruhen auch während einer Epidemie nicht.

    Wir haben festgestellt, dass die gegenwärtige Krise stellenweise sogar ausgenutzt wird, um Rechte zu vereiteln, indem etwa getrennt lebenden Eltern ihr gerichtlich festgelegtes oder in einer Vereinbarung geregeltes Umgangsrecht mit Hinweis auf die Ausgangsbeschränkungen nicht mehr gewährt wird. Hier gilt es auch in der Krise zu reagieren, um die Rechte von Eltern und Kindern zu wahren. Für alle anderen Rechtsgebiete gilt das Gleiche.

    Es kann sich also als folgenschwerer Fehler erweisen, Rechtsangelegenheiten auf die Zeit nach dem Ende der Krise, die zumal gar nicht bestimmbar ist, zu verschieben.

    Wir stehen hier zu Ihrer Verfügung.

    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Neues vom Urlaubsrecht
    Nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesarbeitsgerichts konnte inzwischen geklärt werden, dass Ansprüche auf Erholungsurlaub nicht verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig vor Eintritt des Verfalls auf den noch in Anspruch zu nehmenden Erholungsurlaub hingewiesen und diesem Gelegenheit zur Inanspruchnahme gegeben hat.
    In einem aktuellen Fall musste sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage befassen, ob bei einer Verletzung der Hinweis- und Mitwirkungspflicht auch die Verjährung des Erholungsurlaubs ausgeschlossen ist. Bislang galt auch für Ansprüche auf Gewährung von Erholungsurlaub die gesetzliche Regelverjährung von 3 Jahren, beginnend mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Dies hatte zur Folge, dass der Erholungsurlaub spätestens nach Ablauf von 3 Kalenderjahren vom Arbeitgeber nicht mehr gewährt werden musste. Die Verjährung würde faktisch zu einem Erlöschen des Erholungsurlaubs führen, auch wenn der Arbeitgeber seinen Hinweis-und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Dies widerspricht aber möglicherweise der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Verfall von Urlaubsansprüchen.

    Das Bundesarbeitsgericht (AZ: 9 AZR 266/20) hat den Fall in einem Vorabentscheidungsverfahren an den Gerichtshof der Europäischen Union abgegeben und um Entscheidung über die Frage ersucht, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auch bei unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers der Verjährung unterliegt. Es bleibt abzuwarten, wie der Gerichtshof der Europäischen Union diese Frage entscheiden wird. Nach der bisherigen Tendenz ist wohl davon auszugehen, dass auch eine Verjährung bei Verletzung der Hinweis- und Mitwirkungspflicht nicht mehr eintreten kann. Arbeitgebern muss daher empfohlen werden, stets rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres auf die Inanspruchnahme des noch offenen Erholungsurlaubs hinzuweisen und die Möglichkeit der Inanspruchnahme zu geben.

    Thomas Goltzsch
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Arbeitsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    "Freiheit" im Eherecht
    Gemeint ist die Vertragsfreiheit von Eheleuten, sich mittels eines Ehevertrages für eine nie auszuschließende, wenn auch grundsätzlich nicht erwünschte, Krise ihrer Ehe ein Stück weit abzusichern.
    Grundsätzlich steht es dem Ehepaar frei, vor oder nach Eheschließung Regularien aufzustellen, die eine mögliche spätere Trennung in geordnete Bahnen leiten und Rechte und Pflichten beider in einem solchen Fall definieren. Die Vorteile solchen vorbeugenden Krisenmanagements liegen auf der Hand. Welcher Ehegatte für den anderen im Trennungsfall Leistungen zu erbringen hat und in welchem Umfang einerseits, was ein anderer zu bekommen hat und womit er rechnen kann andererseits, sind klar definiert und müssen nicht erst im Zusammenhang mit einer Ehescheidung über Jahre, manchmal Jahrzehnte, gerichtlich ausgestritten werden, wobei am Anfang niemand genau sagen kann, wie am Ende denn rechtskräftig entschieden ist.

    Speziell für Selbständige ist eine ehevertragliche Regelung, die die selbständige Existenz aus familiären Streitigkeiten heraushält und damit Geschäftspartner und Arbeitsplätze schützt, eigentlich ein Muß.

    Trotz dieser eigentlich positiven Ausgangslage wurde Eheleuten und Berater in den vergangenen 10 Jahren eine Ehevertragsgestaltung manchmal etwas schwer gemacht. Aufgrund einer grundsätzlichen Entscheidung im Jahr 2001 durch den Bundesgerichtshof wurden Eheverträge einer Inhaltskontrolle durch die Familiengerichte unterworfen, wobei einige Zeit in der Praxis Unsicherheit bestand, wie denn das nun praktisch zu geschehen habe. Einige Familienrichter meinten, einen ihnen im Eheverfahren vorgelegten Ehevertrag von Amts wegen prüfen zu müssen, andere erwarteten dann doch einen Antrag desjenigen Ehegatten, der sich auf die Unwirksamkeit des Ehevertrages beruft. Es war zeitweise relativ schwierig, für Ehegatten oder Verlobte eine vertragliche Regelung zu finden, die mit einiger Sicherheit einer gerichtlichen Überprüfung im Trennungs- und Scheidungsfall auch standhält. Mittlerweile hat sich die Rechtsprechung zum Umgang mit Eheverträgen allerdings zur Genugtuung der rechtsberatenden Berufe und zur Sicherheit der Eheleute gefestigt und den Eheverträgen den ihnen eine Zeit lang anhaftenden Makel, Hexenwerk zu sein, genommen.

    Der Bundesgerichtshof hat z.B. in einem Beschluss vom 29.01.2014 seine eigene Rechtsprechung bestätigt, dass im Rahmen der Inhaltskontrolle Eheverträge, aber auch Scheidungsfolgenvereinbarungen (also Eheverträge in der Krise) nur noch in Extremfällen für unwirksam oder sittenwidrig gehalten werden. Solange bei Vertragsgestaltung auf sogenannte Totalverzichte des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten verzichtet und stattdessen Lösungen vereinbart werden, die ehebedingte Nachteile ausgleichen, wird ein Ehevertrag im Zweifel einer richterlichen Überprüfung standhalten. Es ist also heute immer noch erforderlich, mit einem kompotenten rechtlichen Berater besondere Lebenssituationen der vertragsschließenden Eheleute zu analysieren und Lebensziele in den Vertrag einzuarbeiten, wie etwa bestehende Kinderwünsche oder die Absicht beider, erwerbstätig zu sein. Genauso wichtig ist es allerdings, wenn sich diese Lebensziele ändern, zu bedenken, dass ein Ehevertrag gegebenenfalls auf die aktuellen Verhältnisse anzupassen ist.

    Nach wie vor sollte man die Finger von formularmäßigen Verträgen lassen, sondern gemeinsam mit einem Berater einen individuell auf seine Ehe zugeschnittenen Text erarbeiten, dann wird es in der Krise auch kaum zu Problemen kommen.

    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Kein Recht des Mieters auf Mietminderung bei Baulückenschließung in unmittelbarer Nähe
    Beschluss des BGH vom 29.04.2020, Az.: VIII ZR 31/18
    Ein Mieter hat seinem Vermieter mehrfach - unter anderem unter Vorlage eines Lärmprotokolls – angezeigt, dass seine Wohnung durch Baulärm und Staub-/Schmutzbelastung beeinträchtigt werde. Er verlangte eine Mietminderung von 10 %. Hintergrund war ein Neubau in einer 40 Meter von dem Mietshaus entfernten Baulücke.

    Zwar ist grundsätzlich gemäß § 536 Abs. 1 BGB die vereinbarte Miete kraft Gesetz gemindert, wenn die Mietsache zur Zeit der Gebrauchsüberlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder zumindest erheblich mindert oder ein solcher Mangel während der Mietzeit entsteht.

    Mögliche Mängel sind dabei nicht auf Fehler im Inneren der Mietsache beschränkt, sondern können auch sog. Umweltfaktoren betreffen, die von außen auf die Mietsache unmittelbar einwirken. Hierunter fallen mithin auch Immissionen wie zum Beispiel Lärm, Staub und Schmutz, denen die Mietsache wie hier durch den Bau eines Hauses auf einem benachbarten Grundstück ausgesetzt ist.

    Allerdings hat der Vermieter in der Regel keinen Einfluss darauf, dass die Verhältnisse bei Mietbeginn während der gesamten Vertragsdauer gleich bleiben, insbesondere dass nicht die Straße vorm Haus ausgebaut wird oder – wie im Fall – in einer Baulücke in unmittelbarer Nähe ein Neubau errichtet wird. Der Mieter kann also im Allgemeinen nicht verlangen, dass der Vermieter für den Fortbestand von ihm nicht beherrschbarer „Umweltbedingungen“ haften will.

    Der BGH lehnte es in der Folge ab, dem Vermieter im Rahmen seiner Erhaltungspflicht einseitig das Risiko einer lärmintensiven Nutzungsänderung auf einem Nachbargrundstück zuzuweisen.

    Im Ergebnis begründen nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen durch Dritte bei Fehlen anderweitiger Vereinbarungen jedenfalls dann grundsätzlich keinen zur Mietminderung führenden Mangel einer Mietwohnung, wenn auch der Vermieter sie ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeiten als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss (§ 906 BGB).

    Bei einem Streit der Mietvertragsparteien über eine Mietminderung wegen Geräusch- und Schmutzimmissionen durch eine benachbarte Baustelle muss der Mieter in der Folge sowohl beweisen, dass die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung unmittelbar beeinträchtigt ist und dass es sich hierbei um eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 BGB handelt, bezüglich derer der Vermieter selbst Unterlassungsansprüche gegen den Bauherrn durchsetzen kann.

    Annett Rennert
    Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Neues aus dem Urlaubsrecht
    Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung europarechtlicher Vorgaben im jeweiligen nationalen Recht hat bereits zu einer Vielzahl von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes und zu einem Wandel des Urlaubsrechts geführt.
    So wurde den Arbeitgebern mittlerweile die Pflicht auferlegt, an der Urlaubsgewährung mitzuwirken, indem der Arbeitnehmer rechtzeitig vor Eintritt des Verfalls auf die noch offenen Urlaubsansprüche hingewiesen werden muss. Außerdem hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Urlaubsansprüche langzeiterkrankter Arbeitnehmer bei europarechtskonformer Auslegung frühestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen können.

    Bislang wurde aber noch nicht entschieden, ob der Arbeitgeber auch gegenüber einem langzeiterkrankten Arbeitnehmer verpflichtet ist, rechtzeitig auf den Verfall von Urlaubsansprüchen hinzuweisen. Dies wird nun der Europäische Gerichtshof zu klären haben. Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Verfahren (Az. 9 AZR 401/19 und 9 AZR 245/19) dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob nach den europarechtlichen Vorgaben bei langandauernder Erkrankung oder Erwerbsminderung ein Verfall des Urlaubs nach Ablauf der 15-Monats-Frist eintreten kann, auch wenn der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten gegenüber dem Arbeitnehmer im Urlaubsjahr nicht nachgekommen ist und der Urlaub noch ganz oder zum Teil hätte gewährt werden können.

    Der Vorlagefrage lässt sich entnehmen, dass das Bundesarbeitsgericht offensichtlich davon ausgeht, dass eine Verletzung der Hinweispflicht des Arbeitgebers dem Verfall nicht entgegensteht, wenn der Urlaub von vornherein nicht mehr nehmbar gewesen wäre. Aus der Tendenz der bereits entschiedenen Verfahren wird hingegen zu vermuten sein, dass ein Verfall bei Verletzung der Hinweispflichten des Arbeitgebers nicht eintritt, wenn der Urlaub im Urlaubsjahr vor der Erkrankung noch hätte genommen werden können.

    Die Entscheidung bleibt abzuwarten. Arbeitgeber sollten aber vorsorglich ihren Hinweispflichten auch gegenüber erkrankten Mitarbeitern jederzeit nachkommen.

    Thomas Goltzsch
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Arbeitsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Vorweggenommene Erbfolge - im Leben geben
    Eine vorweggenommene Erbfolge kennt das Gesetz dem Begriff nach nicht. Die Erbfolge setzt immer einen Todesfall voraus.
    Trotzdem werden viele Verträge eben unter dieser Überschrift geschlossen. Sie bedeuten dem Inhalt nach, dass ein späterer Erblasser einem späteren Erben oder sonst zu Bedenkenden bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte überträgt und dies in seine Nachfolgeplanung mit einbezieht. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn die familiäre Situation einerseits im Erbfall zu einer Erbengemeinschaft führt, also einer Vielzahl von Rechtsnachfolgern, die den Nachlass teilen müssen.

    Dort ergibt sich stets ein Problem, wenn der Nachlass in Natur nicht teilbare Vermögenswerte, etwa Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Ähnliches enthält. Eine andere, immer aktueller werdende Motivation ist, dass der spätere Erblasser zu Lebzeiten etwa ein Grundstück übergibt, weil ein Nachfolger bereit steht, der das Grundstück nutzen oder investieren möchte und hierfür Rechtssicherheit braucht und im Gegenzug z. B. Pflegeleistungen für den späteren Erblasser übernimmt. Hier sind sehr sinnvolle Konstellationen denkbar, die einen gleitenden und vom Erblasser noch zu kontrollierenden Vermögensübergang ermöglichen, sowie spätere Streitigkeiten bei der Teilung verhindern helfen. Wenn man sich mit der Nachfolgeplanung beschäftigt, sollte also auch diese Möglichkeit unbedingt bedacht werden. Rechtlich werden sich die entsprechenden Geschäfte in aller Regel als Schenkung darstellen, was weitere Überlegungen erforderlich macht. In erster Linie ist das Pflichtteilsrecht zu beachten. Schenkungen vor dem Erbfall sind für Pflichtteilsberechtigte relevant und können Ansprüche auslösen.

    Es gibt hier natürlich rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die allerdings bedacht und idealerweise angegangen werden sollten. Ferner ist das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht zu beachten, wobei insbesondere bei großem Vermögen oder weitläufigem Verwandtschaftsverhältnissen durch lebzeitige Schenkungen die Möglichkeiten einer mehrfachen Nutzung von Freibeträgen interessant sein können. Allerdings sind auch sozialrechtliche Bezüge in Betracht zu ziehen, etwa wenn der Schenker nach der Übertragung von Vermögenswerten sozialleistungsbedürftig wird und der staatliche Leistungsträger die Möglichkeit erhält, das Geschenk zurückzufordern. Es ist eine kluge Gestaltung der lebzeitigen Vermögensübergabe zwingend erforderlich. Das Gleiche gilt für die Regelung von "Störfällen", wenn etwa die persönliche und wirtschaftliche Entwicklung des Beschenkten nicht wie geplant verläuft, er sich als undankbar erweist oder sich gar überschuldet oder zahlungsunfähig wird, so dass seine Gläubiger Zugriff auf den verschenkten Gegenstand nehmen könnten. Hier müssen Rückforderungsansprüche für bestimmte Fälle mit geregelt sein. Bedenkt man all dies und lässt sich fachkundig beraten, bieten derartige Gestaltungen allerdings ganz hervorragende Möglichkeiten zur Nachfolgeplanung, die zusammen mit einer durchdachten letztwilligen Verfügung Probleme und Streitpotential nach dem Erbfall vermeiden helfen und sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten noch zu Lebzeiten Vorteile bieten. Wichtig ist eine genaue Analyse der familiären Situation, der gewünschten Effekte, sowie eine fundierte fachliche Beratung. Der erbrechtlich spezialisierte Berater steht Ihnen hierzu zur Verfügung.

    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Hat der Mieter einer unrenoviert überlassenen Wohnung einen Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter?
    Der BGH entschied am 8. Juli 2020 (Az: VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18) hierzu in zwei anhängigen Verfahren, dass ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn eine wesentliche Verschlechterung des anfänglichen Dekorationszustandes eingetreten ist - was nach langem Zeitablauf seit Mietbeginn (hier: 14 bzw. 25 Jahre) naheliegt.
    Der Mieter, der die Wohnung aber zu Beginn des Mietverhältnisses nur unrenoviert übergeben bekam und sich zum Zeitpunkt der Übergabe mit diesem Zustand einverstanden erklärte, diesen mithin als vertragsgerecht anerkannte, würde durch die Renovierung auf Kosten des Vermieters aber "mehr" erhalten, als vertraglich geschuldet.

    Auch ist die Wiederherstellung des (vertragsgemäßen) Anfangszustandes (unrenoviert wie zum Zeitpunkt der Übergabe) in der Regel nicht praktikabel, zumindest aber wirtschaftlich nicht sinnvoll und liegt auch nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien.

    Vielmehr ist allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen sach- und interessengerecht, durch die der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt.

    Praktisch gebietet es daher der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die jeweiligen Interessen der Vertragspartner in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

    In der Folge entschied der BGH salomonisch, dass sich der Mieter in diesem Fall nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten regelmäßig in Höhe von 50 % zu beteiligen hat, weil die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu einer Verbesserung des vertragsgemäßen (unrenovierten) Dekorationszustands der Wohnung bei Mietbeginn führt.

    Begehrt der Mieter (wie im Verfahren VIII ZR 270/18) die Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter, so kann dieser die Kostenbeteiligung des Mieters nach Art eines Zurückbehaltungsrechts einwenden. Verlangt der Mieter von dem mit der Durchführung der Arbeiten in Verzug geratenen Vermieter die Zahlung eines Kostenvorschusses (wie im Verfahren VIII ZR 163/18) führt die angemessene Kostenbeteiligung zu einem entsprechenden Abzug von den voraussichtlichen Kosten.

    Annett Rennert
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Reisen in Zeiten der Pandemie
    Zum 15.06.2020 hat die Bundesregierung die Reisewarnung für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, für Schengen-asoziierte Staaten und für das Vereinigte Königreich aufgehoben.
    Betont wurde hierbei, dass sich es jetzt auf die Eigenverantwortung jedes Einzelnen ankommt. Zu beachten ist weiterhin, dass die Aufhebung der Reisewarnung durch nationale Einreisesperren, die über den 15.06.2020 hinaus bestehen bleiben, oder durch die Nichterfüllung der Pandemiekriterien verzögert werden kann. Des Weiteren wird von der Teilnahme an Kreuzfahrten aufgrund der besonderen Risiken dringend abgeraten. Ausgenommen hiervon sind aktuell Flusskreuzfahrten innerhalb der EU bzw. Schengen mit besonderen Hygienekonzepten. Weiterhin hat die EU-Kommission empfohlen, zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von Covid-19 die bereits bestehenden Reisebeschränkungen für alle nicht notwendigen Reisen aus Drittstaaten in die EU zunächst bis zum 30.06.2020 zu verlängern. Wichtig ist daher, sich grundsätzlich vor Antritt des Sommerurlaubs über aktuell gültige Reisewarnungen bzw. individuelle Reisehinweise zu informieren. So besteht derzeit bis zum Ende des Alarmzustandes am 21.06.2020 bei der Einreise über die EU-Binnengrenzen ein Einreiseverbot für Ausländer nach Spanien. Die spanische Regierung hat jedoch angekündigt, dass Touristen ggf. ab dem 01.07.2020 wieder in Spanien einreisen können. Seit dem 15.05.2020 sind darüber hinaus alle aus dem Ausland nach Spanien Einreisenden verpflichtet, sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben. Diese Quarantäneverpflichtung gilt derzeit bis zur Beendigung des Alarmzustandes am 21.06.2020.

    Sollten Sie aktuell einen Pauschalurlaub gebucht haben, so ist hier zu beachten, dass eine Stornierung der Pauschalreise grundsätzlich jederzeit möglich ist. Es stellt sich jedoch die Frage, inwiefern die Stornierung kostenlos erfolgen kann. Liegen die Voraussetzungen des § 651 h Abs. 3 BGB vor, so ist ein kostenloser Rücktritt möglich. Mithin ist die Anzahlung zurückzugewähren. Eine Restzahlung oder auch eine Stornogebühr wird nicht fällig. Unter Umständen wird die ggf. mit abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung bzw. der hierfür gezahlte Beitrag jedoch nicht erstattet. Ein Rücktritt ist möglich, wenn unvermeidbare, außergerwöhnliche Umstände, welche die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigen, vorliegen. Hierbei liegen bereits einschlägige Entscheidungen dahingehend vor, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ausreichend ist.

    Da aktuell eine Gutscheinregelung der Bundesregierung nicht getroffen wurde, ist der Reisepreis zurückzuerstatten. Ein Gutschein muss nicht akzeptiert werden, ebenso wenig eine Umbuchung.

    Personen, die zur sog. Risikogruppe zählen und daher trotz Aufhebung der Reisewarnung den aktuell geplanten Urlaub nicht antreten wollen, ist anzuraten, sich zunächst mit ihrem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen und die Umsetzung der Hygieneregeln vor Ort zu erfragen. Zu berücksichtigen ist, dass bloße Unannehmlichkeiten am Urlaubsort selbst einen Rücktritt nicht rechtfertigen. Es liegen diesbezüglich noch keine Gerichtsentscheidungen vor, in welchem Umfang Beeinträchtigungen hinzunehmen sind bzw. eine Minderung des Reisepreises erlauben oder aber über bloße Unannehmlichkeiten hinausgehen und daher der Urlaub mangels Erholungswert nicht mehr angetreten werden muss.

    Es bleibt also stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Reise anzutreten ist, zu stornieren ist oder aber der Rücktritt gegen Erstattung des Reisepreises erklärt werden kann.

    Carolin Greger
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Verkehrsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt
    Hinweis und Informationspflichten des Arbeitgebers
    Vor dem Hintergrund der aktuellen Situation und der vom Gesetzgeber, insbesondere beim Bezug von Kurzarbeitergeld, eingeführten Gesetzesänderung kommt der Frage große Bedeutung zu, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer zu unterrichten und auf die Gesetzeslage hinzuweisen, damit der Arbeitnehmer keine Nachteile erzielt.
    Grundsätzlich kennt weder das Gesetz, noch die Rechtsprechung eine allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt der Arbeitgeber auf Nachfrage des Arbeitnehmers dennoch Auskünfte, dann müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Anderenfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.

    Dies hat das BAG in einem am 18.02.2020 zum Aktenzeichen: 3 AZR 206/18 entschiedenen Fall nochmals festgestellt.

    In dem Verfahren begehrte ein im Jahr 2014 in Ruhestand getretener Kläger die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, die er aufgrund einer im Jahr 2003 eingetretenen Gesetzesänderung für eine betriebliche Altersversorgung nachzahlen musste. Die Gesetzesänderung trat, unmittelbar nachdem der Kläger eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung abgeschlossen hatte, ein. Dem Abschluß ging eine Betriebsversammlung voraus, auf der durch einen Fachberater der Sparkasse über die Möglichkeiten der Entgeltumwandlung informiert wurde. In dieser Betriebsversammlung wurde aber nicht auf die zum damaligen Zeitpunkt bereits geplante Gesetzesänderung hingewiesen.

    Das BAG hat in seiner Entscheidung zunächst nochmals festgestellt, dass dem Arbeitgeber keine allgemeine Pflicht zur Vermögensbetreuung obliegt, er aber für tatsächlich erteilte Auskünfte grundsätzlich haftet. Im entschiedenen Fall wurde eine Haftung abgelehnt, da in der Betriebsversammlung tatsächlich keine Auskunft über die Sozialversicherungspflicht erteilt worden ist.

    Arbeitgeber wird daher empfohlen, auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Arbeitnehmer erteilten Auskünfte zu achten, da anderenfalls eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Arbeitnehmer drohen kann.

    Thomas Goltzsch
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Arbeitsrecht
    Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Kündigungsschutz für Mieter während der Corona Pandemie
    Nachdem der Deutsche Bundestag Anfang April 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beschlossen hat, kann u.a. der Vermieter ein Mietverhältnis nicht wegen Zahlungsverzuges der Mieter mit den vertraglich vereinbarten Mieten für die Monate April, Mai und Juni 2020 kündigen.
    Das bedeutet zwar, dass die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete weiterhin gilt. Der Mieter muss auch in den Monaten April, Mai und Juni 2020 die Miete zum vereinbarten Zahlungszeitpunkt - grundsätzlich dem 3. Werktag eines Monats - zahlen. Tut er dies nicht, gerät er in Zahlungsverzug und hat den Rückstand mit mindestens 5%-punkten über dem Basiszinssatz (derzeit mithin in Höhe von 4,12 % p.a.) zu verzinsen.

    Der Vermieter kann ebenso - auch ohne vorherige Mahnung - das gerichtliche Mahnverfahren über die offenen Forderungen betreiben oder die offenen Mieten ohne vorherige Mahnung einklagen. Der Vermieter kann auch aus einem Vollstreckungsbescheid oder Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Mieter betreiben bezüglich der rückständigen Mieten betreiben.

    Es ist also nicht richtig, dass die Mieten nur bis zum 30. Juni 2022 nachgezahlt werden müssen. Die Mieten sind weiterhin sofort fällig, können gerichtlich geltend gemacht werden und nach Titulierung im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.

    Nur kündigen kann der Vermieter das Mietverhältnis infolge offener Mieten für die Monate April, Mai und Juni 2020 nicht. Dies gilt zumindest bis zum 30.06.2022. Zahlt der Mieter die Mieten inkl. Zinsen bis zum 30.06.2022 nicht nach, oder war er bereits vor dem 01.04.2020 mit der Miete in Verzug, bleibt die Kündigung weiterhin zulässig. Vorausgesetzt wird zudem, dass der Mieter im Streitfall glaubhaft machen kann, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

    Es empfiehlt sich also mehr den je, mit dem Vermieter in Kontakt zu treten, sollten die laufenden Mieten infolge Kurzarbeit oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nicht pünktlich gezahlt werden können. Ggf. lässt sich über das Gesetz hinaus mit dem Vermieter eine Stundung vereinbaren oder man einigt sich gar auf einen Nachlass in bestimmter Höhe - sofern man die Restmiete pünktlich begleicht.

    Sollten Sie bei Verhandlungen mit Mietern/Vermietern Hilfe benötigen oder Zahlungsrückstände gerichtlich geltend machen wollen, können Sie gern anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

    Annett Rennert
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und
    Wohnungseigentumsrecht
    Rechte und Rechtsschutz in der Corona-Krise
    Die aktuelle Krise und die zu ihrer Meisterung angeordneten Beschränkungen bedeuten tiefe Einschnitte in unser aller Leben und Alltag. Für Sachsen regelt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales vom 31. März 2020 umfassende Ausgangs- und Besuchsbeschränkungen, um eine weitere Ausbreitung des Coronavirus zumindest zu verlangsamen.
    Gleichwohl bleiben Rechte und Pflichten, die sich aus nach wie vor bestehenden Rechtsbeziehungen ergeben, erhalten. Den Pflichten muss entsprochen und auf den Bestand der Rechte muss geachtet werden. Dies ist ungeachtet der Krise möglich und auch nötig.

    Justiz, Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte arbeiten auch in der Krise weiter und können trotz Ausgangsbeschränkungen aufgesucht werden. Die vorgenannte Rechtsverordnung lässt dies in § 2 Ziffer 10 sogar ausdrücklich zu, wonach die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten, Notaren usw. als triftiger Grund für das Verlassen der Wohnung aufgeführt sind. Dass dies notwendig sein kann, ergibt sich aus dem oben Gesagten. Rechte und Pflichten aus Rechtsverhältnissen ruhen auch während einer Epidemie nicht.

    Wir haben festgestellt, dass die gegenwärtige Krise stellenweise sogar ausgenutzt wird, um Rechte zu vereiteln, indem etwa getrennt lebenden Eltern ihr gerichtlich festgelegtes oder in einer Vereinbarung geregeltes Umgangsrecht mit Hinweis auf die Ausgangsbeschränkungen nicht mehr gewährt wird. Hier gilt es auch in der Krise zu reagieren, um die Rechte von Eltern und Kindern zu wahren. Für alle anderen Rechtsgebiete gilt das Gleiche.

    Es kann sich also als folgenschwerer Fehler erweisen, Rechtsangelegenheiten auf die Zeit nach dem Ende der Krise, die zumal gar nicht bestimmbar ist, zu verschieben.

    Wir stehen hier zu Ihrer Verfügung.

    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Lohnzahlung bei Betriebsstörungen durch Coronavirus
    In der aktuellen Situation kann aus mehrfachen Gründen eine Beeinträchtigung des Betriebsablaufs, z.B. durch Wegfall des betrieblichen Arbeitsbedarfs oder Personalausfall, drohen. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber stellen sich die gleichen Fragen im Umgang mit dieser Situation.
    Grundsätzlich gilt zunächst, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zahlen muss, wenn die Ursachen des Arbeitsausfall in seinem betrieblichen Risiko liegen. Hierzu zählen die Fälle, in denen aufgrund von Lieferengpässen, Auftragswegfall oder Personalausfall der Betrieb ganz oder teilweise eingestellt werden muss.

    Wenn dem Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen eine Leistungserbringung nicht möglich ist, z.B. wegen fehlender Betreuungsmöglichkeiten infolge von Schul- und Kitaschließungen, so bleibt ihm dennoch sein Vergütungsanspruch für eine nicht erhebliche Zeit, in der Regel bis zu maximal 6 Wochen, erhalten.

    Erkrankt der Arbeitnehmer selbst, erhält er für bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und danach Krankengeld von seiner Krankenkasse. Ist der Arbeitnehmer aufgrund behördlicher Anordnung (Quarantäne) nicht in der Lage, seine Arbeitsleistung zu erbringen, so steht ihm eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zu, die bis zur Dauer von 6 Wochen über den Arbeitgeber ausgezahlt wird. Dieser kann dann die Erstattung der entsprechenden Lohnzahlungen beantragen. Danach erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe des Krankengelds vom Land ausgezahlt.

    Wird der Betrieb unter Quarantäne gestellt, so kann der Arbeitgeber ebenfalls Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz erstattet bekommen. Im Ausnahmefall kann er auch die für die Betriebsfortführung notwendigen Betriebskosten als Auslagen erstattet erhalten.

    Außerdem besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit bei Arbeitsausfall Kurzarbeit anzuordnen. In diesem Falle können zumindest die Lohnkosten teilweise über das Kurzarbeitergeld gedeckt werden. Das darüber hinausgehende Betriebsrisiko aufgrund von Auftragsausfällen, auch durch behördlich abgesagte Veranstaltungen, trägt weiterhin der Arbeitgeber. Es bleibt abzuwarten, welche unterstützenden Maßnahmen von staatlicher Seite noch angeboten werden.

    Thomas Goltzsch
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Arbeitsrecht
    Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Privatparkplatz - Parkraumüberwachung als Geschäftsmodell
    Immer mehr Supermärkte lassen ihre Parkplätze von Fremdfirmen überwachen. Wer ohne Parkscheibe parkt, die Parkzeit überschreitet oder mit seinem Fahrzeug nicht innerhalb der Parkplatzmarkierungen steht, wird von den Überwachungsfirmen zur Kasse gebeten.
    Die externen Parkplatzwächter sollen dafür Sorge tragen, dass Dauerparker und Nichtkunden keine Kundenstellplätze blockieren. Erwischt die private Parkraumüberwachung jemanden dabei, wie er ohne Parkscheibe parkt, die Höchstparkdauer überschreitet oder mit seinem Auto nicht innerhalb der Parkplatzmarkierungen steht, ist eine Vertragsstrafe bis zu 30,00 EUR fällig. Erfolgt die Zahlung des geltend gemachten Betrages nicht, so wird der Halter des Fahrzeuges ermittelt. Für die angeblichen Verstöße gegen die Parkordnung wird sodann vom Halter des PKW die Vertragsstrafe begehrt.

    Zwischenzeitlich hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es rechtmäßig sei, erhöhte Parkentgelte zu kassieren, soweit die Benutzer des Parkplatzes gegen die aufgestellten Regeln verstoßen. Diese Verhängung von Vertragsstrafen muss aber auf dem Parkplatz deutlich angekündigt werden. Dies hat zur Konsequenz, dass ein Schild mit den Parkbedingungen und vor Allem etwaigen zu erwartenden Strafen lesbar, verständlich erklärt und fair sein muss. Der Bundesgerichtshof hat hierbei Vertragsstrafen von bis zu 30,00 EUR für regelwidriges Parken gebilligt, d. h. bereits bei Verstoß gegen die Parkscheibenpflicht für angemessen erachtet.

    Haben also die Parkraumüberwacher einen Verstoß gegen die privaten Parkregeln festgestellt, so wird dem Fahrer oft ein Zettel mit der Zahlungsaufforderung unter den Scheibenwischer gesteckt. Zahlt der Fahrer nicht, wird der Halter des Fahrzeuges ermittelt. Eine solche Halterhaftung gibt es im Privatrecht jedoch nicht. Eine Vielzahl betroffener Fahrer reagieren daher auf Zahlungsaufforderungen des privaten Parkraumüberwachers nicht. Zahlt der so ermittelte Halter die geforderte Vertragsstrafe nicht, insbesondere mit der Begründung, dass der Wagen zum fraglichen Zeitpunkt nicht durch ihn genutzt worden ist, erfolgt eine gezielte Nachfrage der Parkraumwächter. Zur Beantwortung dieser Frage reicht es jedoch nicht aus, wenn der Halter einfach nur erklärt, er sei nicht gefahren. Vielmehr muss der Halter darlegen, wer als Nutzer des Wagens im fraglichen Zeitpunkt in Frage kommt, damit der Parkplatzbetreiber den Nutzer ermitteln und ihn auch in Anspruch nehmen kann.

    Für den Fall, dass der Halter den Fahrer dennoch nicht nennt oder nennen kann, droht eine "strafbewährte Unterlassungserklärung". Das heißt, der Halter muss versichern, dass er sein Auto künftig nicht mehr verbotswidrig auf diesem Platz parkt. Ansonsten wird eine Vertragsstrafe von einigen Hundert Euro fällig. Tatsächlich hat der BGH entschieden, dass schon beim ersten Verstoß eine Unterlassungserklärung verlangt werden kann, wenn der Halter sich weigert, den verantwortlichen Fahrer zu benennen. Dennoch sollte eine Unterlassungserklärung nur unterschrieben werden, wenn man Falschparken dort tatsächlich verhindern kann - etwa, weil es sich um einen entfernten Supermarkt handelt oder weil das Fahrzeug nur äußerst selten von Dritten gefahren wird.

    Die sog. Parkraumbewirtschafter haben darüber hinaus - wenn sie ein Fahrzeug abgeschleppt haben - ein Zurückbehaltungsrecht, d. h. sie müsse das Auto erst wieder herausgeben, wenn die Abschleppkosten bezahlt sind. Auch diese Praxis wird vom Bundesgerichtshof gebilligt.

    Carolin Greger
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Verkehrsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Tierhaltung im Mietshaus
    Der Bundesgerichtshof entschied schon vor einiger Zeit, dass ein formularmäßiger vollständiger Ausschluss der Tierhaltung im Mietvertrag als Verstoß gegen § 307 BGB nichtig ist.
    Gleiches gilt, wenn die Erlaubnis der Tierhaltung von der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters abhängig gemacht wird.

    Eine Klausel im Mietvertrag, wo hingegen eine Tierhaltung ausgeschlossen ist, wenn Kleintiere, wie Ziervögel und Zierfische von dem Verbot ausgenommen werden, ist jedoch weiterhin wirksam.

    Üblicherweise werden als Kleintiere Ziervögel, Zierfische und Goldhamster etc. eingeordnet.

    Dagegen zählen z.B. Ratten, obwohl sie auch "klein" sind, nicht zu üblichen Haustieren und fallen daher auch nicht unter die Ausnahme, die für Kleintiere gilt. Dasselbe gilt, soweit es sich um die Haltung gefährlicher Tiere handelt, die immer vertragswidrig ist. Hierzu gehören z.B. giftige Spinnen und Skorpione.

    Wollen sich die Mieter einen Hund oder eine Katze zulegen, wird das Ganze schon etwas komplizierter. Generell verbieten dürfen Vermieter Hunde und Katzen in einer Mietwohnung nicht. Hier muss eine Abwägung zwischen den Interessen des Vermieters und dem Interesse des Mieters erfolgen.

    Zum Beispiel darf ein Vermieter einem Blinden ohne triftigen Grund nicht die Haltung eines Blindenhundes verweigern. Selbiges gilt, wenn für den Mieter die Haltung eines Haustieres aus psychischen oder physischen Gründen unbedingt erforderlich ist.

    Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Umstände zu berücksichtigen:
  • Art und Zahl der zu haltenden Tiere,
  • Größe der Mietwohnung,
  • Art und Größe des Hauses bzw. der Wohnanlage,
  • Anzahl und Art der bisher im Haus gehaltenen Tiere,
  • Altersstruktur der Hausbewohner (ältere Menschen, Familie mit Kindern),
  • besondere Bedürfnislage beim Mieter (z.B. Blindenhund, Schutzhund),
  • Verhalten des Vermieters in anderen Fällen.

  • Bevor Sie sich also für die Anschaffung eines Hundes oder einer Katze entscheiden, sollten Sie in jedem Fall Ihren Mietvertrag in Bezug auf die Tierhaltungsklausel prüfen lassen. Die Rechtsfolge einer vertraglich nicht gedeckten oder nicht genehmigten Tierhaltung kann nämlich nicht nur ein Anspruch auf Unterlassung der Haltung eines bestimmten Tieres sein, sondern es droht gar die fristlose Kündigung bei erheblichen Verstößen oder die ordentliche Kündigung, wenn die Tierhaltung trotz Abmahnung fortgesetzt wird.

    Annett Rennert
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Vorweggenommene Erbfolge - eine Alternative
    Eine vorweggenommene Erbfolge kennt das Gesetz dem Begriff nach nicht. Die Erbfolge setzt immer einen Todesfall voraus. Trotzdem werden viele Verträge eben unter dieser Überschrift geschlossen.
    Sie bedeuten dem Inhalt nach, dass ein späterer Erblasser einem späteren Erben oder sonst zu Bedenkenden bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte überträgt und dies in seine Nachfolgeplanung mit einbezieht.

    Dies ist immer dann sinnvoll, wenn die familiäre Situation einerseits im Erbfall zu einer Erbengemeinschaft führt, also einer Vielzahl von Rechtsnachfolgern, die den Nachlass teilen müssen. Dort ergibt sich stets ein Problem, wenn der Nachlass in Natur nicht teilbare Vermögenswerte, etwa Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Ähnliches enthält. Eine andere, immer aktueller werdende Motivation ist, dass der spätere Erblasser zu Lebzeiten etwa ein Grundstück übergibt, weil ein Nachfolger bereit steht, der das Grundstück nutzen oder investieren möchte und hierfür Rechtssicherheit braucht und im Gegenzug z. B. Pflegeleistungen für den späteren Erblasser übernimmt. Hier sind sehr sinnvolle Konstellationen denkbar, die einen gleitenden und vom Erblasser noch zu kontrollierenden Vermögensübergang ermöglichen, sowie spätere Streitigkeiten bei der Teilung verhindern helfen. Wenn man sich mit der Nachfolgeplanung beschäftigt, sollte also auch diese Möglichkeit unbedingt bedacht werden. Rechtlich werden sich die entsprechenden Geschäfte in aller Regel als Schenkung darstellen, was weitere Überlegungen erforderlich macht. In erster Linie ist das Pflichtteilsrecht zu beachten.

    Schenkungen vor dem Erbfall sind für Pflichtteilsberechtigte relevant und können Ansprüche auslösen. Es gibt hier natürlich rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die allerdings bedacht und idealerweise angegangen werden sollten. Ferner ist das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht zu beachten, wobei insbesondere bei großem Vermögen oder weitläufigem Verwandtschaftsverhältnissen durch lebzeitige Schenkungen die Möglichkeiten einer mehrfachen Nutzung von Freibeträgen interessant sein können. Allerdings sind auch sozialrechtliche Bezüge in Betracht zu ziehen, etwa wenn der Schenker nach der Übertragung von Vermögenswerten sozialleistungsbedürftig wird und der staatliche Leistungsträger die Möglichkeit erhält, das Geschenk zurückzufordern. Es ist eine kluge Gestaltung der lebzeitigen Vermögensübergabe zwingend erforderlich. Das Gleiche gilt für die Regelung von "Störfällen", wenn etwa die persönliche und wirtschaftliche Entwicklung des Beschenkten nicht wie geplant verläuft, er sich als undankbar erweist oder sich gar überschuldet oder zahlungsunfähig wird, so dass seine Gläubiger Zugriff auf den verschenkten Gegenstand nehmen könnten.

    Hier müssen Rückforderungsansprüche für bestimmte Fälle mit geregelt sein. Bedenkt man all dies und lässt sich fachkundig beraten, bieten derartige Gestaltungen allerdings ganz hervorragende Möglichkeiten zur Nachfolgeplanung, die zusammen mit einer durchdachten letztwilligen Verfügung Probleme und Streitpotential nach dem Erbfall vermeiden helfen und sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten noch zu Lebzeiten Vorteile bieten. Wichtig ist eine genaue Analyse der familiären Situation, der gewünschten Effekte, sowie eine fundierte fachliche Beratung.

    Der erbrechtlich spezialisierte Berater steht Ihnen hierzu zur Verfügung

    Thomas Goltzsch
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Arbeitsrecht
    Kanzlei Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Feiertagsvergütung für Zeitungszusteller?
    Das BAG hatte über einen Fall aus Sachsen zu entscheiden, bei dem es um die Frage ging, ob einem Zeitungszusteller eine Vergütung für Feiertage zu zahlen ist, an denen im Zustellgebiet keine Zeitungen erscheinen.
    Arbeitsvertraglich hatten die Parteien vereinbart, dass der Arbeitnehmer zur Belieferung von Abonnenten in seinem Zustellbezirk von Montag bis einschließlich Samstag verpflichtet ist. Arbeitstage sollten nach der getroffenen Vereinbarung alle Tage sein, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen. Der Arbeitnehmer erhielt für Feiertage, die auf einen Werktag fielen, an dem keine Zeitungen im Zustellgebiet erschienen, keine Vergütung.

    Das BAG hat in seinem Urteil vom 16.10.2019 entschieden, dass diese vertragliche Vereinbarung unwirksam ist. Ihr steht die Unabdingbarkeit des gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruches an Feiertagen entgegen. Dies ergibt sich aus § 12 EntgFG, wonach von den Vorschriften des EntgFG nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. In der Praxis ist daher darauf zu achten, dass - auch häufig nur geringfügig und in Teilzeit beschäftigten - Zeitungszustellern für den Ausfall der Arbeitsleistung in Folge eines Feiertages eine Vergütung zu zahlen ist. Der Höhe nach muss gemäß § 2 EntgFG für die Arbeitszeit, die in Folge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt gezahlt werden, welches der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

    Thomas Goltzsch
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Arbeitsrecht
    Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
    Kanzlei Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    2019
    Befristung von Arbeitsverhältnissen bei Vorbeschäftigung
    Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines Sachgrundes, wie z.B. Elternzeitvertretung, ist nach dem TzBfG bis zu einer Dauer von maximal zwei Jahren zulässig, sofern nicht mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
    Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist damit eine kalendermäßige Befristung nach einer vorangegangenen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber unzulässig.

    Das BAG hatte in der Vergangenheit die Vorschrift allerdings einschränkend angewandt. Die Vorbeschäftigung durfte nicht innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren vor Beginn der Befristung bestanden haben. Dies hatte das BVerfG in seiner Entscheidung vom 06.06.2018 beanstandet und eine solche Vorbeschäftigung nur dann unberücksichtigt gelassen, wenn diese besonders lange zurücklag, anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war.

    Das BAG hatte nun zu entscheiden, wann eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt. In einer Entscheidung vom 23.01.2019 wurde eine Vorbeschäftigung vor bis zu 8 Jahren noch nicht als sehr langer Zeitraum bewertet. Zwischenzeitlich hat das BAG über eine zurückliegende Vorbeschäftigung von 22 Jahren zu entscheiden. In seinem Urteil vom 21.08.2019 hat das BAG ausgeführt, dass eine Vorbeschäftigung, die mehr als 22 Jahre zurückliegt, keine Berücksichtigung mehr finden müsste und eine entsprechende kalendermäßige Befristung eines Arbeitsverhältnisses dann zulässig ist.

    Aus dieser Rechtsprechung lässt sich für die Praxis ableiten, dass die Zulässigkeit einer kalendermäßigen Befristung bei einer Vorbeschäftigung wohl an die Beschäftigungsdauer für die Höchstkündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB von 20 Jahren gekoppelt werden kann.

    Thomas Goltzsch
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Arbeitsrecht
    Kanzlei Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Wer wird denn Erbe?
    Dem Erbrechtler fällt in der Praxis auf, dass immer noch in einer überwiegenden Anzahl von Erbfällen ein Verstorbener nach gesetzlichem Erbrecht beerbt wird, d. h. eine letztwillige Verfügung, sei es ein Testament, ein Ehegattentestament oder ein Erbvertrag, nicht vorhanden ist oder derartige Dokumente, von deren Existenz die Angehörigen des Verstorbenen wissen, nicht aufgefunden werden können.
    Die Folge sind in den allermeisten Fällen kleine, größere oder auch sehr große Erbengemeinschaften, im ungünstigsten Fall entfernte Verwandte des Erblassers, die sich lange nicht gesehen hatten, vielleicht aber auch die Existenz des jeweils Anderen gar nicht kannten.

    In vielen Fällen führen solche Konstellationen aber zu Streitigkeiten, bei der der betreffende Personenkreis weit über die Familie im engeren Sinne hinaus geht, der Erbfall aber an sich auch die Rechtsnachfolge sehr persönliche Dinge berührt, die man nicht unbedingt mit einem entfernten Verwandten, den man im Zweifel noch nicht einmal kennt, klären möchte. Besonders problematisch wird es dann, wenn heutzutage oft ein langjähriger Lebensgefährte oder eine langjährige Lebensgefährtin betroffen ist, die eben gerade kein gesetzliches Erbrecht hat und wegen fehlender Nachfolgeregelungen aus den eigenen vier Wänden gedrängt wird oder aber Kinder des Erblassers aus früheren Beziehungen mit anderen Kindern, Ehegatten oder Lebensgefährten des Erblassers konfrontiert werden. Die klassische Konstellation Vater, Mutter (natürlich verheiratet) und gemeinsame Kinder, die dem Gesetzgeber vorgeschwebt hat - und zwar vor mehr als 100 Jahren, denn so alt ist unser Erbrecht - entspricht heute in den wenigsten Fällen noch der Realität im familiären Zusammenleben.

    Folglich bildet das gesetzliche Erbrecht auch keinen hilfreichen Lösungsansatz in solchen Konstellationen, so dass es eigentlich selbstverständlich sein müsste, in sog. Patchwork-Familien oder nicht ehelichen Lebensgemeinschaften einen eigenen letzten Willen zu formulieren und diejenigen zu bedenken, die nach einem Todesfall wirklich versorgt sein müssen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass es sich für die "klassische" Familie nicht ebenfalls lohnen würde, über die Erbfolge nachzudenken, sei es, weil man die Erbfolge staffeln will - erst der längerlebende Ehegatte, dann die Kinder - oder weil man ein besondere Verteilung des Nachlasses wünscht, weil bei mehreren Kindern z. B. nur eines das Hausgrundstück, die Unternehmensbeteiligung oder andere Nachlassgegenstände erben soll. Zu allererst muss man sich darüber im Klaren sein, dass das Gesetz im Erbrecht nur die Aufgabe hat, rechtliche Lücken die durch das Fehlen einer letztwilligen Verfügung entstanden sind, zu füllen und es ein unbedingt wahrzunehmendes Recht darstellt, selbst entscheiden zu können, wie man beerbt wird. Es ist letztlich auch kein wirklich großer Aufwand, seine derzeitige Nachfolgesituation zu analysieren, zu überlegen, wie man sich eine gute Erbfolgelösung vorstellt, und auch die Umsetzung ist nicht schwierig. Was letzteres betrifft, ist allerdings eine wirklich kompetente Beratung zu empfehlen.

    Der erbrechtlich spezialisierte Anwalt kann Ihnen nicht die Mühe abnehmen, einen eigenen letzten Willen zu erarbeiten. Bei der Umsetzung sollte dann aber der Jurist zu Rate gezogen werden. Nur gewarnt werden kann vor gänzlich "handgestrickten" Testamenten, bei denen dann "gutgemeint" oftmals nichts mit "gutgemacht" zu tun hat und die die Probleme im Erbfall eher vergrößern, als lösen helfen. Die manchmal etwas spezielle Sprache der Juristen hat auch hier nicht die Aufgaben, den Laien zu verwirren, sie soll vielmehr sicherstellen, dass die gewählte Formulierung ganz unzweideutig zur gewünschten Rechtsfolge führt und nicht auslegungsfähig ist und Mißverständnisse weitestgehend ausschließt, denn gerade diese Zweideutigkeiten und Mißverständlichkeiten in selbst gebauten Testamenten programmieren Erbstreitigkeiten vor, da jeder Betroffene versuchen kann und wird, die unklare Formulierung zu seinen Gunsten zu interpretieren. In der Anwaltschaft sind es speziell die Fachanwälte für Erbrecht, die hier für eine Analyse der Nachfolgesituation und eine Beratung zu einer sinnvollen Nachfolgeplanung zur Verfügung stehen.

    Der erbrechtlich spezialisierte Berater berät Sie gern.

    Kanzlei Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Ärger bei der Wohnungsrückgabe
    Bei der Rückgabe der Wohnung kommt es schnell zum Streit zwischen Mieter und Vermieter, denn oftmals befindet sich die Wohnung - zumindest nach Auffassung des Vermieters - nicht im ordnungsgemäßen Zustand im Sinne von § 546 BGB.
    Zu prüfen bliebe in diesem Fall zunächst, ob die im Mietvertrag enthaltene Schönheitsreparaturklausel zulässig oder aber wegen starrer Ausführungsfristen oder aber einer Quotenregelung bei vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages gar unzulässig ist. Auf die entsprechende Rechtssprechung hatten wir bereits mehrfach an dieser Stelle hingewiesen.

    Gesetzt dem Fall, dass der Mieter keine Schönheitsreparaturen schuldet (etwa weil diese nicht vereinbart worden sind oder die Klausel wegen einer unzulässigen Staffelung nicht wirksam ist, so kommt dennoch möglicher Weise ein Anspruch des Vermieters auf Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Dies setzt voraus, dass sich die Mietsache durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters im vertragswidrigen Zustand befindet. Ein solche Pflichtverletzung liegt bspw. vor, wenn der Mieter in der Wohnung Einbauten vornimmt und diese bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht wieder entfernt hat, wie etwa die von ihm eingebaute Duschtrennwand auf der Badewanne. Auch eine Beschädigung der Mietsache kann zu einem Schadenersatzanspruch des Vermieters führen. Schwierig ist hier jedoch die Einordnung, ob in dem Gebrauch der Mietsache noch eine vertragsgemäße Nutzung durch übliche Abnutzung liegt oder aber ob hierin bereits eine überobligatorische Abnutzung vorliegt. Hierzu gibt es zahlreiche Gerichtsentscheidungen, in denen auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abgestellt wird. Hiernach darf der Mieter bspw. Löcher in die Wand bohren und hierin Dübel einsetzen, um bspw. Küchenhängeschränke oder aber einen Badhängeschrank etc. anzubringen.

    Anders ist die Sache dann zu beurteilen, wenn es sich um eine viel zu hohe Anzahl von Bohrlöchern handelt. Der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache kann auch dadurch überschritten werden, dass in dem der Mieter beim Anstreichen der Wände zu grelle Farben oder aber dunkellila bis schwarze Farben verwendet. Der Mieter ist dann normaler Weise beim Auszug zum Streichen der Wand in neutralen Farben verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.

    Schadenersatzansprüche stehen ferner im Raum, wenn der Mieter durch extensives Rauchen in der Wohnung und einer damit verbundenen Beeinträchtigung der Mietsache nicht nur das Neutapezieren der Wohnung erforderlich macht, sondern gegebenenfalls sogar der Putz zur Beseitigung von Tabakrückständen erneuert werden muss.

    Auch inwieweit Beeinträchtigungen durch Haustiere, wie Kratzspuren, als vertragsgemäße Nutzung anzusehen sind, lässt sich pauschal nicht sagen. Hier stehen Schadenersatzansprüche im Raum, wenn bspw. die Türblätter etc. beschädigt sind. Selbiges gilt bezüglich Urinflecken etc. durch Haustiere auf dem Teppichbelag. Auch der berühmte besenreine Zustand lässt Interpretationsspielraum. Besenrein bedeutet, dass die Räumung vom groben Dreck befreit worden sein muss. Die Wohnung brauch hierzu jedoch nicht geputzt zu sein. Zeichnen sich schon vor der Wohnungsübergabe Streitigkeiten ab, sollten Mieter als auch Vermieter zur Wohnungsübergabe jeweils Zeugen hinzuziehen. Zudem sollte genau auf die Aufnahme etwaiger Mängel im Übergabeprotokoll geachtet werden. Sind im Übergabeprotokoll solche Mängel nicht aufgenommen, kann der Vermieter - mit Ausnahme verdeckter Mängel - hiernach später keine Schadenersatzansprüche mehr geltend machen. Sind nach Auffassung des Mieters zu viele Schäden auf dem Übergabeprotokoll verzeichnet, sollte er das Übergabeprotokoll letztlich nicht unterschreiben oder aber eine Unterzeichnung nur unter Vorbehalt vollziehen. Hintergrund ist, dass das Übergabeprotokoll die Vermutung begründet, dass die hierin gemachten Angaben stimmen. Diese Vermutung in Form eines Anscheinsbeweises können später nur schwer durch den Mieter widerlegt werden.

    Annett Rennert
    Rechtsanwaltin
    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt
    2017
    Kinderlärm muss auch im Wohnraummietrecht nicht per se hingenommen werden
    Der BGH zeigt wo die Grenzen liegen. Wohnen in einem Mietshaus Familien mit und ohne Kinder, können Kindergeräusche zu einem ständigen Zankapfel werden.
    So sind in einem Mehrfamilienhaus gelegentlich auftretende Lärmbeeinträchtigungen durch Kinder grundsätzlich als sozial adäquat hinzunehmen. Kinderlärm begründet mithin für die betroffenen Mitmieter grundsätzlich keinen Mangel der Mietsache. Vor diesem Hintergrund geht die ganz überwiegende Instanzenrechtsprechung deshalb davon aus, dass der Lärm aufgrund altersgerecht üblichen kindlichen Verhaltens grundsätzlich von allen Bewohnern hinzunehmen ist. Allerdings hat die insoweit erhöhte Toleranz gegenüber Kindern auch Grenzen. Diese Grenzen sind jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Dabei müssen Art, Qualität, Dauer und Zeit der verursachten Geräuscheemission, das Alter und der Gesundheitszustand des Kindes sowie die Vermeidbarkeit der Emissionen etwa durch objektiv gebotene erzieherische Einwirkung oder durch zumutbare oder sogar gebotene bauliche Maßnahmen berücksichtigt werden. Als sich gestört fühlender Mieter empfiehlt es sich daher, ein sogenanntes Lärmprotokoll zu führen, dass heißt, sich über eine gewisse Zeit hinweg zu notieren, wann und welcher Lärm im Haus vernommen wird.

    Hierzu genügt es zwar grundsätzlich zu beschreiben, um welche Art von Beeinträchtigung es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten. Allerdings dürfte spätestens in einem Zivilprozess eine Anhörung hierzu stattfinden. Im Rahmen einer solchen Parteianhörung ist es wichtig, sich wieder an die konkreten Beschwerden zu erinnern. Selbige Lärmprotokolle sollten Sie im übrigen auch bei Mietbeeinträchtigungen bspw. durch Baulärm etc. führen. Nur mit Hilfe solcher "Gedächtnisprotokolle" ist es dem Gericht als auch dem Mieteranwalt möglich, sich ein genaues Bild über das Ausmaß der Beeinträchtigung sowie gegebenenfalls zustehenden Mietminderungen zu machen. In diesem Protokoll genügt es in der Regel aufzuführen, um welche Art von Beeinträchtigung es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten, vgl. BGH, Beschluss vom 22.08.2017, Az. VIII ZR 226/16.

    Annett Rennert
    Rechtsanwaltin
    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt
    Kindesunterhalt ab 01.01.2018 - mehr oder weniger?
    Zum 01.01.2018 wird die so genannte Düsseldorfer Tabelle erneuert. Die von den deutschen Oberlandesgerichten, federführend durch das namensgebende Oberlandesgericht Düsseldorf, erstellte Tabelle über Kindesunterhaltsbeträge pauschaliert und vereinheitlicht in der Praxis die monatlichen Beträge, die als Kindesunterhalt zu zahlen sind; gestaffelt wird nach dem Alter der Kinder und dem Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils.
    Nachdem die Beträge in den Jahren 2016 und 2017 gleich geblieben waren, werden die Unterhaltssätze ab 01.01.2018 wieder etwas angehoben und zwar dieses mal mit einer Besonderheit, dass nämlich die ersten beiden Einkommensgruppen zur neuen ersten Einkommensgruppe zusammengefasst werden, bei der sich dann der so genannte Mindestunterhalt für Kinder ablesen lässt.

    Wichtig sind die neuen Sätze nicht nur in den Fällen, in denen zum ersten Mal ermittelt werden soll, wie viel ein Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, monatlich zu zahlen hat, sondern auch für schon bestehende Unterhaltsverpflichtungen, in denen sich der Unterhaltszahler in einem so genannten "dynamischen Titel" der Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Der Titel (Jugendamtsurkunde, gerichtlicher Beschluss oder Vergleich) lautend dann über einen Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts und passt sich so automatisch jeder Veränderung der Düsseldorfer Tabelle an. Bei solchen Titeln muss ab Januar geschaut werden, was denn nun aktuell zu zahlen ist. Dies könnte, wenn der Prozentsatz des Mindestunterhalts auf 105 % lautet, ausnahmsweise sogar weniger sein als bisher, da wie angesprochen die erste Einkommensgruppe (100 % Mindestunterhalt) und die zweite Einkommensgruppe (105 % Mindestunterhalt) zusammengefasst worden sind.

    Jedenfalls ist es wichtig, sich zu informieren, um mögliche Überzahlungen oder das Auflaufen von Unterhaltsrückständen zu vermeiden.

    Übrigens:

    Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft. In der Praxis wird sie gleichwohl von allen Familienrechtlern angewandt, um wie angesprochen die Rechtsanwendung beim Kindesunterhalt zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Auf die in der Düsseldorfer Tabelle verzeichneten Beträge ist noch das staatliche Kindergeld zu verrechnen und zwar in Abhängigkeit davon, welcher Elternteil es bezieht. Auch hier sollen sich zum 01.01.2018 Änderungn durch eine wiederum leichte Erhöhung des Kindergeldes ergeben. Die Rede ist von einer Erhöhung um zwei Euro pro Kind. Im Normalfall wird bei getrenntlebenden Eltern der Elternteil, der das Kind betreut, das Kindergeld beziehen. Die Verrechnung für den anderen, der seinen Unterhalt dann durch Zahlung leisten muss, erfolgt, indem die Hälfte des Kindergeldes vom aus der Tabelle abzulesenden Kindergeldbetrag abgezogen wird.

    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt
    Pfündungsschutz für Arbeitseinkommen. Sind auch Zulagen pfündbar ?
    Häufig stellen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Frage, in welcher Höhe bei einer Pfändung oder Abtretung des Arbeitseinkommens, dieses noch an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden darf. Bei einer unzutreffenden Bewertung droht eine nochmalige Zahlung an den Gläubiger oder den Arbeitnehmer.
    Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen ist in den §§ 850 ff. ZPO geregelt. Im § 850 c ZPO werden Pfändungsgrenzen des Arbeitseinkommens festgesetzt, die sogenannten pfandfreien Beträge des Arbeitseinkommens. Werden daneben ggf. auch unregelmäßig zusätzliche Leistungen gewährt, so ordnet der Gesetzgeber in den §§ 850 a und 850 b ZPO an, welche dieser Beträge unpfändbar und welche nur bedingt pfändbar sind.

    Unter anderen sind danach Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, unpfändbar. Unpfändbare Bezüge darf der Arbeitnehmer neben seinem pfändungsfreien Grundeinkommen behalten. In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, inwieweit Zulagen für Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit, Feiertags- und Nachtarbeit, sowie Schichtarbeit pfändbar sind.

    Das Bundesarbeitsgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, indem eine Arbeitnehmerin sich nach einem aufgehobenen Insolvenzverfahren in der sogenannten Wohlverhaltensphase befand, in der sie ihre pfändbaren Vergütungen an einen Treuhänder abgetreten hatte. Der Arbeitgeber hatte der Arbeitnehmerin Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit gewährt, diese als pfändbar angesehen und an den Treuhänder abgeführt. Hiergegen wandte sich die Klägerin und begehrte die (nochmalige) Zahlung dieser abgeführten Beträge an sich.

    Das BAG hat in seinem Urteil vom 23.08.2017, Aktenzeichen: 10 AZR 859/16 entschieden, dass die Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen im Sinne des § 850 a Nr. 3 ZPO darstellen und deshalb bis zur Höhe der vom Gesetzgeber als steuerfrei festgelegten Beträge unpfändbar sind. Die Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeitzulagen hingegen hat das BAG als pfändbar angesehen, da für die Beschäftigung in diesen Zeiten kein vom Gesetzgeber angeordnetes grundsätzliches Beschäftigungsverbot besteht, welches durch die Gewährung dieser Erschwerniszulage ausgeglichen werden müsse. Das Urteil hatte zur Folge, dass der Arbeitgeber - welcher dies zunächst unzutreffend bewertete und an den Treuhänder abgeführt hatte - an die Arbeitnehmerin nochmals leisten musste. Es empfiehlt sich daher, bei Pfändungsmaßnahmen stets genau zu prüfen, welche der Bezüge und insbesondere der Zulagen als pfändbar oder unpfändbar anzusehen sind.

    Thomas Goltzsch
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Arbeitsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt
    Kann das ewige Widerspruchsrecht verwirkt werden?
    Kurz und knapp, ja.
    Das LG Coburg hat die Klage eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung von Beiträgen für eine zwischenzeitlich gekündigte Kapitallebensversicherung abgewiesen, obwohl das Widerspruchsrecht weiterhin bestand. Im streitgegenständlichen Fall unterhielt der Versicherungsnehmer seit dem 01.01.1998 eine Kapitallebensversicherung. Als Laufzeitende war der 01.01.2018 vorgesehen. Der Versicherungsnehmer hat für den Zeitraum Januar 1998 bis Februar 2007 den Vertrag zur Absicherung des Kredites im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung genutzt. Im Jahr 2008 kündigte sodann der Versicherungsnehmer den Vertrag. Der Versicherer zahlte hierauf einen niedrigen fünfstelligen Betrag zurück. Dieser lag geringfügig über den Beiträgen die der Versicherungsnehmer insgesamt gezahlt hat. Im Jahr 2015 wurde sodann gegenüber der Versicherungsgesellschaft der Widerspruch des Versicherungsvertrages erklärt. Es wurde nunmehr die Rückzahlung der geleisteten Prämien nebst Schadenersatz für entgangene Rendite, Verzugszinsen und die Kosten der beauftragten Rechtsanwälte begehrt. Nach der Verrechnung des bereits im Jahr 2008 erhaltenen Betrages verblieb eine Forderung in einem hohen vierstelligen Bereich. Der Versicherungsnehmer meinte, er sei bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 1998 nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Diese fehlerhafte Widerspruchsbelehrung kann auch viele Jahre später erfolgreich geltend gemacht werden.

    Wie bereits ausgeführt, wies das LG Coburg die Klage ab. Die Widerrufsbelehrung erfolgte zwar fehlerhaft, da sich die Belehrung nicht deutlich genug vom sonstigen Inhalt des Versicherungsscheins unterschieden habe. Das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers besteht daher grundsätzlich unbefristet bis zum Zeitpunkt seiner Ausübung im Jahr 2015 fort und ist insbesondere durch die Kündigung des Versicherungsvertrages und die danach erfolgte Abrechnung nicht erloschen.

    Trotzdem kann der Versicherungsnehmer die sich aus der Ausübung des Widerspruchsrechts ergebenden Ansprüche nicht erfolgreich geltend machen. Der Versicherungsnehmer habe sich widersprüchlich verhalten. Begründet hat das LG die Ablehnung insbesondere damit, dass der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag kurz nach Abschluss des Vertrages, sogar noch im gleichen Monat, zur Kreditsicherung an seine Bank abgetreten hat. Des Weiteren war der Vertrag im Zeitpunkt der Ausübung des Widerspruchsrechts bereits 7 Jahre nach Kündigung des Versicherungsnehmers abgerechnet gewesen. Vor diesem Zeitpunkt hatte der Kläger/Versicherungsnehmer auch weit mehr als 10 Jahre lang Prämien gezahlt.

    Die Entscheidung zeigt exemplarisch, dass die Ausübung des Widerspruchsrechts für seit langer Zeit abgeschlossene Kapitallebensversicherungen nicht in jedem Fall sicher zum gewünschten Erfolg führen. Wie so oft sind daher auch hier die Umstände jedes einzelnen Falles genau unter die Lupe zu nehmen. Nicht selten haben die Versicherungsverträge jahrelangen Bestand und wurden oft mehrfach zur Kreditsicherung genutzt. Hierdurch wurde der Versicherungsgesellschaft zu erkennen gegeben, dass auch der Versicherungsnehmer selbst von einem wirksamen Versicherungsvertrag ausgeht.

    Sofern daher im Nachhinein das Widerspruchsrecht ausgeübt werden soll, ist der komplette Ablauf des Versicherungsvertrages zu prüfen. Je mehr Indizien für ein möglicherweise widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers sprechen, desto deutlicher ist der Versicherungsnehmer darüber aufzuklären, dass der Widerspruch möglicherweise erfolglos sein kann.

    Carolin Greger
    Rechtsanwältin
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt
    Kann meine Mieterhöhungserklärung widerrufen werden?
    Kommunizieren Vermieter und Mieter über eine Mieterhöhung schriftlich, stellt sich nach dem am 13.06.2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie die Frage: Kann das ein Fernabsatzgeschäft sein, das der Mieter widerrufen kann?
    Kürzlich urteilten zwei Zivilkammern des Landgerichtes Berlin diese Frage unterschiedlich, so dass nunmehr der Bundesgerichtshof hierüber entscheiden muss.

    Im Fall der Zivilkammer 63 des LG Berlin hatte der Vermieter dem Mieter per Brief um die Zustimmung zu einer Mieterhöhung gebeten. Der Mieter kam der Bitte zunächst nach, widerrief jedoch kurz darauf schriftlich seine Erklärung. Die Zivilkammer 63 des LG Berlin ging hierbei davon aus, dass die Verbraucherschutzvorschriften des BGB auch im Wohnraummietrecht anwendbar seien, und zwar auch soweit es um Erklärungen gehe, mittels derer ein bereits bestehender Mietvertrag geändert werden soll. In der Folge handele es sich bei den Willenserklärungen betreffend das Mieterhöhungsverlangen um ein Fernabsatzgeschäft, zu dessen Widerruf der Mieter berechtigt sei.

    Auch in dem Parallelfall hat der Mieter einem per Brief übermittelten Mieterhöhungsverlangen zunächst zugestimmt, die Zustimmung aber widerrufen. Jedoch war die Zivilkammer 18 des LG Berlin anders als die Zivilkammer 63 der Auffassung, dass entgegen dem Wortlaut des Gesetzes die allgemeinen Vorschriften über den Verbraucherschutz nicht für bestehende Mietverträge gelten würden, sondern nur für den Abschluss eines (neuen) Mietvertrages. Die Zivilkammer 18 hielt mithin den Widerruf von vornherein nicht für gerechtfertigt.

    Im Ergebnis bleibt es daher bis zur höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs dabei, dass der Mieter stets etwaige Mieterhöhungsverlangen prüfen sollte, bevor er diesen zustimmt.

    Vermieter und Mieter können sich hierzu bei einem zugelassenen Rechtsanwalt zuvor beraten lassen.

    Annett Rennert
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt
    Testament noch aktuell?
    Um es gleich zu Beginn klarzustellen - letztwillige Verfügungen haben kein Verfallsdatum und müssen also nicht nach einer gewissen Zeit erneuert werden. Ein einmal wirksam erklärter letzter Wille ist gültig, bis er geändert wird.
    Trotzdem ist es wichtig, eine vielleicht in relativ jungen Jahren gemachte Verfügung von Zeit zu Zeit aus der Schublade zu nehmen und zu prüfen oder fachkundig prüfen zu lassen, ob die Regelung noch den gewünschten und ursprünglich zugrunde liegenden Verhältnissen entsprechen.

    Viele, wenn nicht die meisten Veränderungen im familiären Bereich haben direkt oder indirekt Einfluss auf die Nachfolgeregelung. Die Geburt eines Kindes oder Enkels, jede Eheschließung oder Scheidung des Verfassers des Testaments, ja selbst Eheschließungen der Kinder, können das ursprünglich einmal wohl überlegte Gefüge bei der Bildung des letzten Willens durcheinander bringen, mehr noch, sie können das Testament, dass im Erbfall ja ausschließlich gelten soll, rechtlich angreifbar machen, so etwa, wenn durch Heirat oder die Geburt eines eigenen Kindes neue Pflichtteilsberechtigungen entstehen und damit neben dem Pflichtteilsanspruch an sich Anfechtungsrechte, mit denen das Testament im Ganzen zu Fall gebracht werden kann. Ähnliches gilt, wenn im Testament bestimmte Vermögensgegenstände, z. B. Grundstücke, speziell benannt und einem bestimmten Bedachten zugeordnet sind und bereits zu Lebzeiten vom Errichter des Testaments verkauft oder übertragen werden, also im Erbfall zwar noch im Testament benannt sind, aber im Nachlass gar nicht mehr vorhanden sind. All diese Veränderungen mit Auswirkungen auf die letztwillige Verfügung lassen sich mit fachkundiger Hilfe relativ problemlos ändern oder ergänzen, wichtig ist nur, dass nicht in Vergessenheit gerät, sich seine letztwillige Verfügung ab und zu ins Gedächtnis zu rufen und zu überlegen, ob die Gegebenheiten, die beim Verfassen maßgeblich waren, sich nicht vielleicht zwischenzeitlich verändert haben. Im gleichen Maße ist natürlich bei dem oben beschriebenen familiären Veränderungen zu bedenken, ob es nicht an der Zeit ist, überhaupt eine letztwillige Verfügung, z. B. ein Testament zu errichten.

    Zwar gibt es auch ohne Testament immer eine Erbfolge, da dort wo es keinen wirksam geäußerten letzten Willen gibt, die Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung findet. Allerdings muss hier bedacht werden, dass die gesetzlichen Regelungen nahezu 100 Jahre alt sind und mit den heute häufig anzutreffenden Formen des Zusammenlebens etwa in nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder sog. Patchworkfamilien mit gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kindern nicht kompatibel sind, da der Gesetzgeber derartige Familienmodelle nicht kannte bzw. nicht billigte. Folglich hat weder der Lebensgefährte, noch das Stiefkind gesetzliche Erbansprüche, obwohl diese im familiären Sinne dem Erblasser vielleicht näher stehen als leibliche Kinder, zu denen ggf. gar kein Kontakt besteht, die aber mangels letztwilliger Verfügung als leibliche Abkömmlinge des Verstorbenen erben würden, während die eigentlichen Familienmitglieder leer ausgehen. Jeder sollte sich in einer Mußestunde vergegenwärtigen, dass der Tod zum Leben gehört und jeder Todesfall eine Erbfolge auslöst. Die gute Nachricht ist, dass diese geplant und vorbereitet werden kann, wenn man sich nur entschließt, die Angelegenheit anzugehen. Der erbrechtlich spezialisierte Berater steht Ihnen hierzu zur Verfügung.

    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Was tun bei Wildunfall?
    Wildunfälle sind gerade in der dunklen Jahreszeit keine Seltenheit.
    Daher gilt, insbesondere beim Vorfinden entsprechender Warnschilder, eine angemessene Geschwindigkeit einzuhalten, um noch rechtzeitig bremsen zu können, wenn plötzlich ein Reh oder eine Bache nebst Frischlingen aus dem Unterholz bricht und über die Straße möchte. Steht plötzlich ein Tier auf der Straße oder springt es aus dem Wald, wird es schnell eng. So ist man bei 50 km/h in einer Sekunde bereits 14 m weiter gefahren. Bei 100 km/h sind es bereits 28 m, die Ihr Fahrzeug ungebremst weiterrollt, bevor Sie als Fahrer aufs Bremspedal treten und der Bremsweg beginnt. Der Bremsweg verdoppelt sich dabei nicht einfach mit der Geschwindigkeit, sondern er vervierfacht sich. Statt durchschnittlich 12,5 m Bremsweg aus 50 km/h heraus bei sog. Gefahrenbremsung werden somit bei 100 km/h rd. 50 m Bremsweg. Dabei gilt für die Bremsverzögerung dasselbe wie beim Bremsweg. Die Geschwindigkeit nimmt nicht gleichmäßig ab. Vielmehr gleicht das Bremsen einer umgekehrten Beschleunigung. Die Geschwindigkeit nimmt dementsprechend zunächst nur langsam ab. Beim Bremsen aus 100 km/h trifft man ein Tier in 60 m Entfernung daher immer noch mit rd. 60 km/h. Handelt es sich dabei um einen ausgewachsenen Rothirsch, wirkt eine Kraft von 5 t auf das Fahrzeug, bei einem 150 kg schweren Wildschwein sind es immerhin noch 3,5 t. Hirsch und Wildschwein sind daher von der Wucht her mit einem Elefanten bzw. einem Nashorn vergleichbar.

    Wird ein Wildtier am Wald- oder Feldrand entdeckt, sollte zunächst abgebremst und das Tier durch Hupen verscheucht werden. Des Weiteren ist das Fernlicht auszuschalten, da die blendende Lichtquelle die Orientierung des Wildes beeinträchtigt. Sollte der Bremsweg hingegen nicht mehr ausreichen, um eine Kollision zu vermeiden, sollte der Reflex zurückgehalten werden, ein Ausweichmanöver einzuleiten. Denn hierbei ist die Gefahr zu groß, mit einem anderen Wagen zusammenzustoßen oder aber die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren. Im Fall der Kollision gilt es, keinesfalls den Unfallort zu verlassen. Ein derartiges Verhalten ist bei einem Eigenschaden zwar nicht unbedingt als sog. Fahrerflucht zu bewerten, jedoch kann ein Entfernen vom Unfallort gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, sollte das Tier noch am Leben sein. In jedem Falle ist daher anzuraten, nach einem entsprechenden Absichern der Unfallstelle die Polizei zu informieren und den Wildunfall zu melden. Die Schäden, die anlässlich der Kollision am Fahrzeug entstanden sind, sind nicht vom Jagdpächter zu ersetzen, ganz gleich von welchem Tier ein Unfall verursacht wurde. Gleichzeitig ist der Jagdpächter jedoch auch nicht berechtigt, vom Fahrer des Unfallfahrzeuges eine Gebühr für die Beseitigung des Kadavers zu verlangen. Auch ein Schadenersatzanspruch zu Gunsten des Jagdpächters besteht grundsätzlich nicht.

    Hinsichtlich des zu ersetzenden Schadens am Fahrzeug ist zu unterscheiden. Ist der Schaden am Fahrzeug durch eine Kollision mit einem Wildtier entstanden, so ist die Teilkasko für den Ersatz des entstandenen Eigenschadens verantwortlich. Leitet der Fahrer ein Ausweichmanöver ein, um eine drohende Kollision zu vermeiden und verliert er im Folgenden die Kontrolle über sein Fahrzeug, so dass er ins Gelände, gegen einen Baum oder ein anderes Fahrzeug fährt, so gilt dies ebenfalls als Wildunfall. Es liegt jedoch die Beweislast dafür, dass der Unfall im Zusammenhang mit einer Gefährdung durch Wild entstanden ist, beim Fahrer.

    Die Versicherung deckt meist nur Schäden ab, die durch Wildunfälle mit sog. Haarwild entstanden sind. Eine weitere Ausnahme ist für Wildunfälle mit Kleintieren, wie Hasen oder Füchsen, gegeben. Hier besteht kein Deckungsschutz im Falle eines Aufpralls, der durch ein Ausweichmanöver verursacht wurde. In diesem Fall wäre die Kollision mit dem Kleintier mit einem weniger hohen Schadensumfang verbunden gewesen, so dass die Teilkasko nicht zahlt. Zu berücksichtigen ist, dass der Versicherungsschutz grundsätzlich nur jagdbares Wild erfasst. Unter Umständen geht daher der betroffene Fahrzeugführer bei einem Wolfsunfall leer aus.

    Carolin Greger
    Rechtsanwältin
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Widerspruch gegen die Lebensversicherung
    Das inzwischen lang andauernde Niedrigzinsniveau macht auch Versicherungsunternehmen zu schaffen. Dies bedeutet auch für den Versicherungsnehmer deutlich geringere Wertzuwächse.
    Eine Kündigung des Versicherungsvertrages stellt aufgrund der geringen Rückkaufswerte keine optimale Lösung dar. Es bietet sich daher der Widerruf des Versicherungsvertrages als Ausweg an.

    Der BGH hatte bereits mit einem Urteil im Jahr 2015 die Rechte der Verbraucher in Bezug auf die Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen gestärkt. Im Falle eines Widerspruchs gegen den Versicherungsvertrag hat nunmehr der Versicherer sowohl die Abschluss-, als auch die Verwaltungskosten zurückzuerstatten, die an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragssteuer jedoch nicht. Dieser Entscheidung liegt bereits das Urteil des gleichen Senats aus Mai 2014 zugrunde. Hier hat der BGH klargestellt, dass ein zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht besteht, wenn der Verbraucher nicht oder nicht ordnungsgemäß über seine Verbraucherrechte belehrt wurde, insbesondere über die Möglichkeit, dem Vertrag zu widersprechen. Konkret bedeutet das für die betroffenen Versicherungsnehmer, dass für den Fall eines Versicherungsvertragsschlusses in den Jahren 1994 bis 2008 für den Fall der unvollständigen Belehrung die Möglichkeit besteht, den Vertrag (nahezu) vollständig rückabwickeln zu lassen. Sollte eine Prüfung der Widerrufsbelehrung ergeben, dass diese nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, so können die gesamten geleisteten Prämien vom Versicherungsnehmer zurückverlangt werden. Dies gilt sogar dann, wenn eine fondsgebundene Versicherung bestanden hat und der Wert der Fondsanteile mittlerweile geringer ist als der Wert der Prämienzahlung.

    Weiterhin hat der BGH Klarheit dahingehend geschaffen, dass der Anspruch auf Rückerstattung auch die durch die Versicherung gezogenen Nutzungen erfasst. Problematisch hieran ist jedoch, dass der Verbraucher die von der Versicherung gezogenen Nutzungen darlegen und auch beweisen muss. Insofern ist mit weiteren Entscheidungen zur Frage der Rückabwicklung von Lebensversicherungs- und Rentenverträgen zu rechnen. Der Versicherer muss daher den Gesamtbetrag der Einzahlung zurückerstatten. Dies hat ohne Abzug von Kosten und Gebühren zu erfolgen. Grundsätzlich ist der Betrag für die gesamte Laufzeit mit durchschnittlich 5 % über dem jeweiligen für das Jahr geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Dies ist in jedem Fall mehr als der Garantiezins und liegt in der Regel auch deutlich über der zu erwartenden Gesamtrendite des Vertrages.

    Die Versicherungsnehmer können dennoch nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien zurückverlangen, sondern sie müssen sich den jedenfalls bis zur Kündigung des jeweiligen Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Dieser Risikoschutz kann je nach Lebensalter und Vertragsdauer zwischen 0 und 15 % der gesamten Prämien betragen.

    Eine Prüfung, inwiefern ein Widerspruch möglich ist, lohnt sich auf jeden Fall. Ein Widerspruch ist sogar dann möglich, wenn der Versicherungsvertrag bereits im Vorfeld gekündigt worden ist.

    Da es den Versicherungsunternehmen auch zunehmend schwer fällt, einen Garantiezins zu erwirtschaften und gleichzeitig die eigenen Kosten zu decken, könnte eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Versicherungsgesellschaft - zumindest zeitweilig - durch geringere Zahlungen an die Versicherungsnehmer und die Einschränkung ihrer Rechte abgewendet werden. Die Pflicht der Versicherungsnehmer hingegen zur Zahlung ihrer Beiträge wäre durch die Herabsetzung nicht berührt. Wer dieses Risiko vermeiden will, sollte also den Widerruf seiner Versicherung prüfen lassen.

    Carolin Greger
    Rechtsanwältin
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bei Krankheit oder Urlaub
    Häufig stellt sich die Frage, ob bei der Berechnung des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Arbeitsentgelts oder bei der Berechnung der Urlaubsvergütung die ansonsten bei Arbeitstätigkeit geleisteten Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit berücksichtigt werden müssen.
    Dabei wird landläufig die Auffassung vertreten, dass aufgrund der tatsächlich nicht geleisteten Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Krankheitsfall oder bei Urlaub auch die hierfür ansonsten gewährten Zuschläge nicht gezahlt werden müssen, da in diesem Zeitraum die besondere Erschwernis nicht kompensiert werden muss. Dem ist aber nicht so.

    Im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall schreibt § 4 I EntgFG vor, dass im Krankheitsfall dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist. Nach § 4 I a EntgFG ist hiervon lediglich das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt ausgenommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes gilt das Ausfall- oder Referenzprinzip. Das heißt, der Arbeitnehmer ist während seiner Erkrankung im Hinblick auf die zu zahlende Vergütung so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn seine Arbeitsleistung nicht in Folge Krankheit ausgefallen wäre. In erster Linie ist daher konkret darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund eines Schichtplans im Zeitraum seiner Erkrankung hätte Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit leisten müssen. In diesem Falle wären die hierfür gezahlten Zuschläge zu berücksichtigen. Fehlt es an einem solchen konkreten Schichtplan, so wäre darauf abzustellen, ob der Arbeitnehmer regelmäßig Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit leistet.

    Nimmt der Arbeitnehmer Erholungsurlaub in Anspruch, so bestimmt sich das hierfür zu zahlende Urlaubsentgelt nach § 11 EntgFG. Dieses ist nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst zu berechnen, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Auch bei der Urlaubsgewährung wären daher Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs gezahlt worden sind.

    Arbeitnehmer sollten allerdings beachten, dass diese Zuschläge im Falle der Nichtzahlung verfallen können, wenn im Arbeitsvertrag, oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag eine Ausschlussfrist geregelt ist. Für Arbeitgeber ist zu beachten, dass sich dieser gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger nicht auf derartige Verfallsfristen berufen kann. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 15.09.2016, Az: B 12 R 2/15R, entstehen die Beitragsansprüche (schon), sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Für die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt ist danach allein auf das Entstehen eines arbeitsrechtlichen Entgeltanspruchs abzustellen, ohne Rücksicht darauf, ob (und von wem) dieser Anspruch im Ergebnis erfüllt wird oder nicht. Dabei ist es für die Beitragsbemessung unerheblich, ob der einmal entstandene Entgeltanspruch - zum Beispiel wegen Verfallsklauseln oder wegen Verjährung - vom Arbeitnehmer (möglicherweise) nicht mehr realisiert werden kann. Arbeitgeber müssen daher dennoch den Sozialversicherungsbeitrag auf (zu Unrecht) nicht gezahlte Zuschläge abführen, auch wenn der Nettolohnanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer aufgrund der Verfallsfristen nicht mehr erfüllt werden muss. Dies wird häufig erst nach einer Betriebsprüfung erkennbar.

    Thomas Goltzsch
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Arbeitsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Neues zum Versicherungsrecht - Die private Unfallversicherung
    HDie private Unfallversicherung deckt unfreiwillige Gesundheitsschäden ab, welche anlässlich eines Unfallereignisses eintreten.
    Bereits diese kurze Definition bietet hinreichend Potential für verschiedentliche Auslegungsmöglichkeiten, welche sodann zu juristischen Auseinandersetzungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer führen können. Ein Unfallereignis liegt immer dann vor, wenn eine plötzliche Einwirkung von außen auf den Körper zu einem unfreiwilligen Gesundheitsschaden führt. Ausschlaggebend ist für die Leistungsverpflichtung des Versicherers der sog. Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und der eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung. Vielfach verweist der Versicherer auf sog. Vorschädigungen (z. B. Verschleiß) und lehnt somit seine Haftung ab. Der Unfall habe nicht allein zur Gesundheitsbeeinträchtigung geführt.

    Nunmehr hat der Bundesgerichtshof jedoch in einer Entscheidung vom 19.10.2016 klargestellt, dass es in der privaten Unfallversicherung ausreichend ist, dass das Unfallereignis an der eingetretenen Funktionsbeeinträchtigung mitgewirkt hat, wenn diese Mitwirkung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Eine wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung, wie beispielsweise im Sozialversicherungsrecht, ist vorliegend nicht zu verlangen. Daher schließt auch ein Vorschaden für sich genommen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht aus. Ausreichend zur Bejahung eines Unfalles im Sinne der privaten Unfallversicherung ist daher bereits die sog. Mitursächlichkeit. Dennoch bleiben Krankheiten und Gebrechen nicht unberücksichtigt. Ist also ein Gesundheitsschaden anlässlich eines Unfallereignisses eingetreten, so ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, mit welchem Mitwirkungsanteil das Unfallgeschehen einerseits und die degenerative Vorschädigung anderseits zu dem Schaden beigetragen haben. Ist ein entsprechender Mitwirkungsanteil festzustellen, so erfolgt eine Minderung der vom Versicherer zu erbringenden Leistung.

    Es stellt sich nunmehr jedoch des Weiteren die Frage, wann ein Gebrechen im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes vorliegt. Die Definition geht davon aus, dass ein Gebrechen mitwirkt, wenn bei der Gesundheitsbeeinträchtigung oder der Ausprägung der Unfallfolgen ein vorbestehender Zustand mitgewirkt hat, welcher über einen normalen Verschleiß oder über das Maß einer unkritischen Normvariante hinausgeht. Dies auch unabhängig davon, ob vor dem Unfallereignis eine akute Behandlungsbedürftigkeit bestanden hat oder nicht. Geht also ein Degenerationszustand über das alterstypische Maß hinaus, ist dieser insgesamt als Gebrechen anzusehen. Hieraus ergibt sich jedoch im Umkehrschluss wiederum, dass Altersgebrechen keine die Leistungsverpflichtung des Versicherers kürzende Mitwirkung begründen können. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Abschluss einer privaten Unfallversicherung sinnvoll ist. Sollte ein Unfallereignis eintreten, ist eine rechtzeitige Schadensmeldung an den Versicherer dringend anzuraten. Nicht jede dann folgende Ablehnung des Versicherers ist berechtigt. Insbesondere mit fortgeschrittenem Alter des Versicherungsnehmers ist der Hinweis des Versicherers auf einen den Unfall begünstigenden Verschleiß und damit ein Ausschluss der Haftung des Versicherers oft nicht berechtigt.

    Carolin Greger
    Rechtsanwältin
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Vorsichtig mit "hausgemachten" Testamenten
    Die überwiegende Zahl der Erbfälle in Deutschland erfolgt noch immer nach den gesetzlichen Erbfolgeregeln und zwar nicht etwa deshalb, weil dies so sein müsste oder das gesetzliche Erbrecht universell und für jeden Erbfall die passende Lösung bietet, sondern schlicht deshalb, weil der Erblasser keinen letzten Willen hinterlassen hat.
    Folge ist, dass in aller Regel eine Erbengemeinschaft aus mehreren verwandten Personen und dem Ehegatten und zwar eher zufällig nach Verwandtschaftsgraden, mehr oder weniger gleichmäßig am Nachlass teilhat. Besondere Leistungen von Nachkommen, die eigentlich honoriert werden müssten, wie Pflege und Hilfe im Alter, werden im gesetzlichen Erbrecht kaum, zumindest nicht wirklich praktikabel berücksichtigt und es auch grundsätzlich keine Rolle spielt, welches Verhältnis der Erblasser zu seinen Verwandten hatte. Nach dem Gesetz zählt die Verwandtschaft und sonst eigentlich nichts.

    Es ist also in den allermeisten Erbfällen sinnvoll, selbst durch eine letztwillige Verfügung zu bestimmen, wer etwas bekommen soll und wer nicht, wer Entscheidungen zum Nachlass treffen kann und wer nicht oder wer ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll. Vom Grunde her ist es eigentlich auch nicht schwierig, seinen letzten Willen rechtlich bindend abzufassen. Man nimmt ein Blatt Papier, verfasst handschriftlich erbrechtliche Verfügungen und unterschreibt ebenfalls handschriftlich am Endes des Testaments. Allerdings steckt wie so oft der Teufel im Detail.

    Letztwillige Verfügungen, insbesondere Testamente, die ohne vorherige juristische Beratung abgefasst werden, führen häufig zu etwas anderen, manchmal sogar zum ganzen Gegenteil des Gewollten im Erbfall. Problematisch ist hier schon der oft gewichtige Unterschied zwischen Begriffen der Alltagssprache und gleichlautenden juristischen Begriffen. Überhaupt fehlt oft die Eindeutigkeit des Gewollten mit der Folge, dass ein Testament ausgelegt werden muss oder es ist gar nicht recht zur erkennen, was der Erblasser wollte oder wen er bedenken wollte. In einer relativ aktuellen Entscheidung vom 14.11.2016 etwa hatte sich das Oberlandesgericht Köln mit einem handschriftlichen Testament zu beschäftigen, in dem angeordnet war, dass "derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein soll". Das Oberlandesgericht hat diese Anordnung für unwirksam gehalten, da das Testament keine hinreichend bestimmte Erbeinsetzung enthält und folglich nicht klar ist, wer denn nun die Person des Erben sein soll. In dem entschiedenen Fall lief also der absolut nachvollziehbare Wunsch des Erblassers, den zu bedenken, der sich am Lebensende um ihn gekümmert hat, leer. Dabei wäre das Problem ohne Weiteres lösbar gewesen, hätte der Erblasser beim Abfassen des Testaments juristische Beratung in Anspruch genommen. Die Aufgabe des erbrechtlich spezialisierten Rechtsanwalts ist es, die Wünsche und Vorstellungen dessen, der ihn um Beratung bittet, durch Hilfe bei der Formulierung in die Form zu bringen, die letztlich im Erbfall dafür sorgt, dass genau das, was gewollt war, auch eintritt und vermieden wird, dass durch Mehrdeutigkeit Streit unter den Nachkommen entsteht bzw. diejenigen, denen man etwas zukommen lassen will, auch wirklich das Zugedachte erhalten.

    Wir beraten Sie gern.

    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Kann Urlaub noch verfallen?
    Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei dessen zeitlicher Festlegung sind Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
    Dabei muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das folgende Kalenderjahr ist nur in Ausnahmefällen, die das Bundesurlaubsgesetz im Einzelnen regelt, zulässig. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BAG galt bislang der Antragsgrundsatz. Das heißt, Urlaub konnte der Arbeitnehmer zur gewährt erhalten, wenn er zuvor einen Antrag gestellt hat. Hat er dies nicht, oder nicht rechtzeitig innerhalb des Kalenderjahres vorgenommen, so verfiel sein Urlaubsanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, soweit nicht eine dauerhafte Erkrankung vorlag. Arbeitnehmer mussten daher bislang darauf achten, dass sie rechtzeitig im laufenden Kalenderjahr ihren Urlaubsantrag stellen, um sich den Urlaubsanspruch zu erhalten.

    Eine Pflicht des Arbeitgebers, auf den Verfall des Urlaubs am Kalenderjahresende hinzuweisen, bestand bislang nicht. Das LAG Köln hat sich neuerdings u.a. in einer Entscheidung vom 10.11.2016 gegen diese langjährige Rechtsprechung des BAG gewandt und sich für eine Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung auch ohne Urlaubsantrag des Arbeitnehmers ausgesprochen. Das LAG Köln hat damit argumentiert, dass der Urlaubsanspruch, der seinen Ursprung im Unionsrecht habe, dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers diene und damit dem Arbeitsschutzrecht zuzuordnen sei. Der Arbeitgeber müsse aufgrund seiner Arbeitsschutzpflicht daher den gesetzlichen Mindesturlaub auch ohne Aufforderung dem Arbeitnehmer gewähren. Der Rechtsstreit wurde zwischenzeitlich vom BAG dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung der Frage vorgelegt, ob der Arbeitgeber auch ohne Aufforderung des Arbeitnehmers diesem dem gesetzlichen Mindesturlaub gewähren müsse. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich der Europäische Gerichtshof in dieser Frage positioniert. Bestätigt sich die Auffassung des LAG Köln, so müssen Arbeitgeber zukünftig auch ohne Urlaubsantrag des Arbeitnehmers diesem im Urlaubsjahr seinen gesetzlichen Mindesturlaub gewähren. Wird im Arbeitsvertrag keine Unterscheidung zwischen gesetzlichen Mindesturlaub und vertraglichen Mehrurlaub getroffen, so wird dies möglicherweise den gesamten Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers umfassen.

    Thomas Goltzsch
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Arbeitsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Verlust des Versicherungsschutzes wegen angeblicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit
    Das Interesse der Kfz-Haftpflichtversicherer nach Einstellung eines Strafverfahrens wegen Unfallflucht, beim Versicherungsnehmer (VN) zu regressieren, ist groß.
    In der Regel wird konsequent der Versuch unternommen, den geleisteten Schadenersatz zurückzufordern. Hierzu fordern die Versicherer die Strafakte bei der Staatsanwaltschaft an und bejahen intern die Erfolgsaussichten für die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen, jedenfalls bei einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153 StPO (Einstellung wegen Geringfügigkeit) oder § 153 a StPO (Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage). Liegt eine strafrechtliche Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort vor, sehen die Versicherer in einem Regressprozess - oft zu Unrecht - einen "Selbstläufer". Der Versicherer wirft dem VN eine Aufklärungsobliegenheitspflichtverletzung vor und macht im Weiteren einen Anspruch auf Ausgleich des von ihm regulierten Schadens geltend. Grundsätzlich fordert eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dabei nicht, dass die Voraussetzungen des Straftatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erfüllt sind. Leistungsfrei ist der Haftpflichtversicherer gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG, wenn der VN die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Vorsätzlichkeit im Sinne des § 28 Abs. 2 VVG erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm und umfasst auch bedingten Vorsatz. Die Rückforderung des Schadenersatzes scheidet jedoch gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG aus, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers ursächlich war. Oftmals wird der unfallflüchtige VN bereits unmittelbar am Tatort oder in Tatortnähe gestellt oder er meldet sich verspätet bei der Polizei. In einem solchen Fall lassen sich keine Indizien dafür finden, dass die Regulierung durch den Versicherer einen anderen Verlauf genommen hätte, wenn der Unfallverursacher sich vor Ort als solcher zu erkennen gegeben und die notwendigen Feststellungen zeitnah ermöglicht hätte. Die Rückforderung ist in einem solchen Fall mangels Ursächlichkeit einer unterlassenen Schadensanzeige ausgeschlossen, da der Haftpflichtversicherer nachweisen müsste, welchen anderen Verlauf die Regulierung voraussichtlich genommen hätte, wenn der VN die notwendigen Feststellungen am Unfallort ermöglicht hätte.

    Hat jedoch der VN die Obliegenheit arglistig verletzt, so hilft diese Argumentation nicht. Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit liegt immer dann vor, wenn der VN einen gegen die Interessen des Haftpflichtversicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten (Flucht) die Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Ein arglistiges Verhalten ist daher immer dann anzunehmen, wenn der VN durch seine Flucht Umstände verschleiern wollte (Alkohol- oder sonstige Rauschmitteleinwirkung).

    Steht eine vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzung fest, so ist der Regress des Haftpflichtversicherers nicht in unbegrenzter Höhe möglich. Es sind die Regressgrenzen aus § 6 Abs. 1 KfzPflVV zu beachten.

    Angesichts der zu erwartenden Folgen ist eine anwaltliche Beratung bei drohendem Regress stets zu empfehlen.

    Auch der Haftpflichtversicherer trägt im Falle des Rückforderungsprozesses eine Reihe von Prozessrisiken. So muss der Versicherer die Aufklärungsobliegenheitspflichtverletzung ebenso beweisen, wie die Vorsätzlichkeit des Handelns des VN. Hinzu kommt, dass der VN die Möglichkeit hat, den oben dargestellten Kausalitätsgegenbeweis zu führen.

    Bei Altverträgen tritt die Problematik der Unwirksamkeit nicht geänderter Allgemeiner Versicherungsbedingungen hinzu und auch bei der Frage der Höhe des Regresses kann eine Reduzierung des geltend gemachten Betrages unter Umständen erreicht werden.

    Carolin Greger
    Rechtsanwültin
    Fachanwältin für Verkehrsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    BGH: Kein Auszug trotz Kündigung - Mieter müssen kräftig nachzahlen
    Viel zu oft passiert es, dass Mieter, denen ordnungsgemäß gekündigt wurde, nicht aus ihrer Wohnung ausziehen.
    Nun müssen diese Mieter für die Monate nach Erhalt der Kündigung mit einer saftigen Nachzahlung rechnen.

    Denn der Vermieter darf nach verstrichener Kündigungsfrist die ortsübliche Miete ansetzen. Der Maßstab dafür ist eine Neuvermietung, wie der BGH mit Urteil vom 18.01.2017, Az: VIII ZR 17/16, nunmehr entschied. Der Vermieter darf daher von dem gekündigten Mieter für die Monate der Nachnutzung soviel Geld verlangen, wie er von einem neuen Mieter hätte bekommen können.

    Diese "Nutzungsentschädigung" ist in vielen Fällen wesentlich höher, als die tatsächliche, laut Mietvertrag ursprünglich geschuldete Miete !

    In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall endete das Mietverhältnis aufgrund Eigenbedarfskündigung zum 30.10.2011. Die Mieter gaben die Wohnung jedoch erst 1,5 Jahre später zurück und zahlten während dieser Nutzungsdauer die Miete und Nebenkostenvorauszahlung, wie im Mietvertrag vorgesehen.

    Zu wenig, meinte der Vermieter, und verlangte für die 17 Monate Weiternutzung die Differenz zwischen der vereinbarten Miete und der Marktmiete, die er hätte erzielen können, wenn er neuvermietet hätte.

    Dass der Vermieter aufgrund seiner Eigenbedarfskündigung gar keine Neuvermietung plante, sondern vielmehr die Wohnräume selbst nutzen wollte, spielte für den BGH keine Rolle. Vielmehr wurden die ehemaligen Mieter durch den BGH dazu verurteilt, etwa 7.300,00 EUR nachzuzahlen.

    Entscheidend sei, dass durch die gesetzliche Regelung der Nutzungsentschädigung ein zusätzlicher Druck auf den Mieter ausgeübt werden soll, die geschuldete Rückgabe der Mietsache zu vollziehen. Nach den Entscheidungsgründen des BGH sei nicht einzusehen, dass der Vermieter sich mit der vereinbarten, geringeren Miete nach Ablauf der Kündigungsfrist begnügen müsse. Der Vermieter darf daher soviel Geld verlangen, wie er von einem neuen Mieter hätte bekommen können, und muss sich nicht an die Begrenzung und Fristen halten, die bei normalen Mieterhöhungen den Mieter vor allzu hohen Forderungen schützen sollen.

    Annett Rennert
    Rechtsanwültin
    Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Wechselmodell im Umgangsrecht - echte Neuigkeiten vom Bundesgerichtshof?
    In den letzten Tagen wurde in fast allen Medien berichtet, der Bundesgerichtshof habe erstmals entschieden, dass es möglich ist, gerichtlich anzuordnen, dass Kinder getrenntlebender Eltern die gleiche Zeit bei dem einen, wie bei dem anderen Elternteil leben und zwar auch dann, wenn dies nur ein Elternteil möchte und der andere dagegen ist.
    Betrachtet man die Entscheidungsgründe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2017 genauer, ergibt sich diese klare und scheinbar unzweideutige Aussage allerdings nicht. Konkret wurde entschieden, dass die Entscheidung eines Umgangsverfahrens durch das Oberlandesgericht Nürnberg aufgehoben und zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wurde. Grund war im Wesentlichen, dass das Oberlandesgericht nach Meinung des Bundesgerichtshofs den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt, insbesondere das betroffene Kind nicht persönlich angehört hatte. In der Sache selbst hat der Bundesgerichtshof also nicht entschieden. Dort ging es darum, dass das Oberlandesgerichts den Antrag eines getrenntlebenden Vaters auf Anordnung des so genannten Wechselmodells abgelehnt hat und zwar mit der Begründung, dass sich die Möglichkeit einer solchen Anordnung aus dem Gesetz überhaupt nicht ergäbe. Es hatte daher davon abgesehen, das Kind anzuhören, dass ohnehin nicht im Sinne des Antrags des Vaters entscheiden kann. Dies hat der Bundesgerichtshof anders gesehen. Aus der Entscheidung ergibt sich, dass die Richter am Bundesgerichtshof davon ausgehen, dass das Gesetz dem Gericht zumindest nicht verbietet, ein Wechselmodell anzuordnen, wenn es nach umfassender Aufklärung des Sachverhalts zu dem Ergebnis kommt, dass dies für das Kind die beste aller Umgangsformen ist. Genau dies solle das Oberlandesgericht nun erst einmal prüfen. Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof einige grundsätzliche Punkte benannt, auf die bei der Prüfung der Kindeswohlverträglichkeit des Wechselmodells zu achten ist. Es soll zum Beispiel nicht in erster Linie darauf ankommen, ob ein Elternteil das Wechselmodell grundsätzlich ablehnt, dies aber nur dann nicht, wenn er die Ablehnung nicht begründet. Mögliche Gründe hat der Bundesgerichtshof gleich mit besprochen, insbesondere den, dass ein Wechselmodell nicht in Frage kommt, wenn das Verhältnis der Eltern untereinander erheblich konfliktbelastet ist. Auch müssen gewisse logistische Gegebenheiten vorliegen, um das Wechselmodell durchzuführen (kurze Entfernungen der Wohnsitze der Eltern, räumliche Nähe zur Schule oder Kindereinrichtung, die Vereinbarkeit der Kinderbetreuung mit dem Berufen beider Eltern usw.).

    Als Fazit der Entscheidung kann man also sehen, dass das höchste deutsche Familiengericht es zwar grundsätzlich für möglich hält, dass Familiengerichte ein Wechselmodell anordnen; gleichzeitig aber relativ hohe Hürden hierfür zu überwinden sind. Es ist also durchaus fraglich, ob sich das Wechselmodell als Umgangsmodell mittel- und langfristig durchsetzen wird; zumal neben dem Umgang selbst beim Wechselmodell noch viele andere ungeklärte Probleme bestehen, zum Beispiel ob und wenn ja, wie viel Kindesunterhalt die Eltern sich gegenseitig zahlen müssen.

    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Fristlose Kündigung bei wiederholt verspäteten Mietzahlungen
    Aufgrund von Zahlungsrückständen und wiederholt unpünktlicher Mietzahlungen kündigte die Vermieterin ihrer Mieterin die Wohnung fristlos sowie hilfsweise auch fristgemäß.
    Der Mietanteil wurde durch das Jobcenter - allerdings wiederholt unpünktlich - gezahlt. Bereits im Februar 2013 erfolgte erstmals eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs sowie eine Räumungsklage. Nachdem die Behörde eine Zahlungsverpflichtung abgegeben hatte, wurde die Sache für erledigt erklärt. In dem Zeitraum von August 2013 bis März 2014 erfolgten wiederum nur Teil- beziehungsweise verspätete Zahlungen, die zu einer erneuten Kündigung führten.

    Das Amtsgericht hatte der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht Hamburg sie hingegen abgewiesen. Die Mietrückstände seien lediglich durch die verspäteten Mietzahlungen, die seitens des Jobcenters direkt an die Vermieterin geleistet wurden, entstanden. Mangels eines Verschuldens der Mieterin sei daher die fristlose Kündigung unberechtigt.

    Der BGH erklärte hierauf am 29. Juni 2016, Az.: VIII ZR 173/15, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorläge, soweit der Vermieterin unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Mieterin, die weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Hier sei auch jeweils das Verhalten in der Vergangenheit zu berücksichtigen. Hierbei betonte der BGH, dass ein Verschulden des Jobcenters hinsichtlich der Sicherstellung der pünktlichen Zahlungen der Mieterin grundsätzlich nicht zuzurechnen wäre. Eine öffentliche Stelle sei kein sogenannter „Erfüllungsgehilfe“ eines Mieters hinsichtlich der Sicherstellung der Mietzahlungen. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, wonach eine fristlose Kündigung ausgeschlossen sei, wenn die Mietzahlungen der Behörde nicht rechtzeitig erfolgten. Auch ohne Vorliegen eines Verschuldens falle die Gesamtabwägung zum Nachteil der Mieterin aus, soweit sich die unpünktlichen Zahlungen über einen längeren Zeitraum erstreckten beziehungsweise die Vermieterin im besonderen Maße auf die pünktlichen Mietzahlungen angewiesen sei. Dies gilt insbesondere für Vermieter, die erkennbar mit den Mietzahlungen ihre Kredite bedienen müssten oder ihren Lebensunterhalt durch die Mieteinnahmen bestreiten würden. Im vorliegenden Fall erfolgte zudem bereits kurz vorher eine Klage wegen Zahlungsverzugs, sodass das Mietverhältnis bereits nicht störungsfrei verlief. Der BGH hob daher das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück an das Landgericht.

    Kommentar: Der BGH geht im Ergebnis weiter davon aus, dass verspätete Mietzahlungen, die durch staatliche Stellen direkt erbracht werden, nicht ohne Weiteres durch die Mieter zu vertreten sind und unbedingt eine fristlose Kündigung nach sich ziehen können. Die Entscheidung zeigt jedoch ebenso, dass die Mieter aber die pünktlichen Mietzahlungen jeweils kontrollieren sollten. Die Mieter dürfen nicht darauf vertrauen, dass bei unpünktlichen Zahlungen durch die Behörde mangels eigenen Verschuldens der Verlust der Wohnung nicht eintreten werde. Insbesondere wenn dem Mieter bekannt ist, dass die Behörde in der Vergangenheit verspätete Zahlungen geleistet hat, wird ein aktives Tätigwerden seitens der Mieter gegenüber dem Leistungsträger erforderlich. Ansonsten droht der Verlust der Wohnung!

    Annett Rennert
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Personalgespräch bei Krankheit?
    Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit zu einem Personalgespräch beim Arbeitgeber zu erscheinen.
    Im zugrundeliegenden Fall hatte der Arbeitgeber einen bei ihm beschäftigten und aufgrund eines Unfalles längerfristig arbeitsunfähigen Krankenpfleger zu einem Personalgespräch eingeladen, in welchem weitere Beschäftigungsmöglichkeiten abgeklärt werden sollten.

    Der Arbeitnehmer hatte unter Verweis auf seine attestierte Arbeitsunfähigkeit den Termin abgesagt, woraufhin der Arbeitgeber einen neuen Termin bestimmte mit dem Hinweis darauf, dass gesundheitliche Hinderungsgründe durch ein spezielles ärztliches Attest nachgewiesen werden müssten.

    Nachdem der Arbeitnehmer auch diesen Termin unter Verweis auf seine Arbeitsunfähigkeit absagte, erhielt er von der Arbeitgeberin eine Abmahnung, deren Entfernung aus der Personalakte er in dem zu entscheidenden Verfahren begehrte.

    Das Bundesarbeitsgericht hat im Ergebnis, wie die Vorinstanzen auch, mit Urteil vom 02.11.2016, AZ: 10 AZR 596/15 entschieden, dass während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich keine Verpflichtung des Arbeitnehmers besteht, an einem Personalgespräch teilzunehmen. Die Anordnung der Durchführung eines Personalgesprächs folgt zwar aus dem Direktionsrecht des § 106 Gewerbeordnung, wonach der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nach Inhalt, Ort und Zeit unter Beachtung billigen Ermessens bestimmen darf. Weil der erkrankte Arbeitnehmer aber während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er auch grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen.

    Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht auch darauf hingewiesen, dass es dem Arbeitgeber nicht grundsätzlich untersagt ist, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung die Möglichkeiten zur weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Erkrankung zu erörtern. Der Arbeitnehmer ist dabei aber nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen, es sei denn, dass dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist und der Arbeitnehmer hierzu gesundheitlich in der Lage ist.

    Im Ergebnis wird es nur in einzelnen Ausnahmefällen eine Pflicht zum Erscheinen des Arbeitnehmers im Betrieb während der Arbeitsunfähigkeit geben. Nur wenn eine solche Verpflichtung besteht, dann darf der Arbeitgeber eine Verletzung dieser Pflicht auch abmahnen.

    Thomas Goltzsch
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Arbeitsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Vorweggenommene Erbfolge - eine Alternative
    Eine vorweggenommene Erbfolge kennt das Gesetz dem Begriff nach nicht. Die Erbfolge setzt immer einen Todesfall voraus. Trotzdem werden viele Verträge eben unter dieser Überschrift geschlossen.
    Sie bedeuten dem Inhalt nach, dass ein späterer Erblasser einem späteren Erben oder sonst zu Bedenkenden bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte überträgt und dies in seine Nachfolgeplanung mit einbezieht. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn die familiäre Situation einerseits im Erbfall zu einer Erbengemeinschaft führt, also einer Vielzahl von Rechtsnachfolgern, die den Nachlass teilen müssen. Dort ergibt sich stets ein Problem, wenn der Nachlass in Natur nicht teilbare Vermögenswerte, etwa Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Ähnliches enthält. Eine andere, immer aktueller werdende Motivation ist, dass der spätere Erblasser zu Lebzeiten etwa ein Grundstück übergibt, weil ein Nachfolger bereit steht, der das Grundstück nutzen oder investieren möchte und hierfür Rechtssicherheit braucht und im Gegenzug z. B. Pflegeleistungen für den späteren Erblasser übernimmt. Hier sind sehr sinnvolle Konstellationen denkbar, die einen gleitenden und vom Erblasser noch zu kontrollierenden Vermögensübergang ermöglichen, sowie spätere Streitigkeiten bei der Teilung verhindern helfen. Wenn man sich mit der Nachfolgeplanung beschäftigt, sollte also auch diese Möglichkeit unbedingt bedacht werden. Rechtlich werden sich die entsprechenden Geschäfte in aller Regel als Schenkung darstellen, was weitere Überlegungen erforderlich macht. In erster Linie ist das Pflichtteilsrecht zu beachten.

    Schenkungen vor dem Erbfall sind für Pflichtteilsberechtigte relevant und können Ansprüche auslösen. Es gibt hier natürlich rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die allerdings bedacht und idealerweise angegangen werden sollten. Ferner ist das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht zu beachten, wobei insbesondere bei großem Vermögen oder weitläufigem Verwandtschaftsverhältnissen durch lebzeitige Schenkungen die Möglichkeiten einer mehrfachen Nutzung von Freibeträgen interessant sein können. Allerdings sind auch sozialrechtliche Bezüge in Betracht zu ziehen, etwa wenn der Schenker nach der Übertragung von Vermögenswerten sozialleistungsbedürftig wird und der staatliche Leistungsträger die Möglichkeit erhält, das Geschenk zurückzufordern. Es ist eine kluge Gestaltung der lebzeitigen Vermögensübergabe zwingend erforderlich. Das Gleiche gilt für die Regelung von "Störfällen", wenn etwa die persönliche und wirtschaftliche Entwicklung des Beschenkten nicht wie geplant verläuft, er sich als undankbar erweist oder sich gar überschuldet oder zahlungsunfähig wird, so dass seine Gläubiger Zugriff auf den verschenkten Gegenstand nehmen könnten.

    Hier müssen Rückforderungsansprüche für bestimmte Fälle mit geregelt sein. Bedenkt man all dies und lässt sich fachkundig beraten, bieten derartige Gestaltungen allerdings ganz hervorragende Möglichkeiten zur Nachfolgeplanung, die zusammen mit einer durchdachten letztwilligen Verfügung Probleme und Streitpotential nach dem Erbfall vermeiden helfen und sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten noch zu Lebzeiten Vorteile bieten. Wichtig ist eine genaue Analyse der familiären Situation, der gewünschten Effekte, sowie eine fundierte fachliche Beratung.

    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    2016
    Die Regulierungsbefugnis des Haftpflichtversicherers und die Folgen
    Für jedes Kraftfahrzeug ist der Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages gesetzlich vorgeschrieben, um die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstige Vermögensschäden abzusichern.
    Wird ein Fahrzeug ohne den entsprechenden Versicherungsschutz auf öffentlichen Wegen und Plätzen gebraucht oder der Gebrauch gestattet, wird die Strafvorschrift des § 6 PflVG verwirklicht. Der Haftpflichtversicherer kann von dem Geschädigten direkt in Anspruch genommen werden. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haftet neben seinem Versicherer als sog. Gesamtschuldner.

    Dem Versicherer steht bei der Beurteilung der Frage, ob er in die Regulierung eintritt, ein Ermessen zu. Diese Regulierungsbefugnis ergibt sich aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag und den diesem zugrunde liegenden AKB.

    Eine Verletzung der gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehenden Pflichten durch den Versicherer kommt in Betracht, wenn offensichtlich unbegründete Ansprüche, die leicht nachweisbar unbegründet sind und ohne Weiteres abzuwehren wären, reguliert werden oder dem Geschädigten ohne Prüfung der Sachlage Ersatz geleistet wird. Maßgeblich ist dabei immer der Kenntnisstand des Versicherers zum Zeitpunkt der Regulierung. Hält der Versicherer also eine Regulierung für sachgerecht, so kann er aus dem Versicherungsvertrag heraus regulieren, auch wenn der Versicherungsnehmer ein Unfallereignis bestreitet oder der Auffassung ist, der Schaden sei in dieser Höhe nicht eingetreten.

    Bei der Entscheidungsfindung darf sich der Versicherer auch von wirtschaftlichen Erwägungen leiten lassen. Er darf insbesondere das Prozessrisiko in seine Abwägung einbeziehen, da der Geschädigte auch direkt Klage gegen den Versicherer führen kann.

    Die Rechtssprechung hat einen Verstoß des Versicherers gegen seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsnehmer angenommen, wenn die Regulierung von Schadensersatzansprüchen völlig unsachgemäß vorgenommen wird. Es besteht somit eine weitgehende Handlungsfreiheit und Entscheidungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers, unabhängig von etwaigen Weisungen des Versicherungsnehmers. Hat der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Leistungen an den Geschädigten erbracht, so besteht seinerseits die Berechtigung zu einer Höherstufung.

    Einige Versicherer bieten dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit an, den Schaden zurückzukaufen und so eine Höherstufung zu vermeiden oder aber der Versicherungsvertag sieht sog. Rabattretter vor. Grundsätzlich ist daher im Schadensfall, bestenfalls bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages, zu prüfen, welche Möglichkeiten dieser einräumt.

    Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles steht jedem Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Kündigung ist möglich, wenn der Versicherer die Schadensregulierung ablehnt, obwohl der Schaden vom Deckungsumfang erfasst ist, aber auch dann, wenn der Versicherer den Schaden reguliert hat. Die Kündigung muss bis zum Ablauf eines Monats erklärt werden, nachdem der Versicherer seine Leistungspflicht anerkannt oder endgültig abgelehnt hat.

    Carolin Greger
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Verkehrsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Darlehensgebühr in Bausparverträgen
    Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Jahr 2014 Regelungen zur Erhebung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen für unwirksam erklärt. Das betraf zunächst einmal typische Ratenkredite eines Verbrauchers zum Beispiel zum Kauf eines Hauses, eines Autos oder einer Küche.
    Bei anderen Krediten - insbesondere den Bausparverträgen mit gleichzeitiger oder anschließender Kreditgewährung - war die Rechtslage demgegenüber noch nicht geklärt.

    Bei solchen Bausparverträgen ist zwischen der sogenannten Abschlussgebühr bei Abschluss des Ansparplans und der Darlehensgebühr bei Gewährung des zinsgünstigen Kredits zu unterscheiden.

    Abschlussgebühren sind zulässig - Die bei Abschluss von Bausparverträgen fälligen Abschlussgebühren hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2010 bereits ausdrücklich gebilligt (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010,Az.: XI ZR 3/10).

    Darlehensgebühren sind unzulässig - Vergibt eine Bausparkasse allerdings ein Darlehen und kassiert sie dafür Bearbeitungsgebühren oder sonstige laufzeitunabhängige Gebühren, dann muss sie diese dem Kunden wieder erstatten. Denn der Bundesgerichtshof hat am 8. November 2016 entschieden, dass solche Darlehensgebühren unwirksam sind (Az.: XI ZR 552/15). Bei den Darlehensgebühren können sich die Bausparkassen gerade nicht darauf berufen, dass die Gebühr allein im Interesse der Bauspargemeinschaft erhoben wird. Im Ausgangsfall hatte die Bausparkasse Schwäbisch Hall neben der Abschlussgebühr und den Zinsen für ein Bauspardarlehen bei Auszahlung des Kredits zusätzlich noch eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 Prozent der Kreditsumme verlangt. Zu Unrecht, so der BGH.

    Eigentlich hätte der Bundesgerichtshof noch über zwei weitere Revisionen entscheiden sollen. Doch die betroffene Bausparkasse Wüstenroth hatte sich kurzfristig mit den Bausparern außergerichtlich geeinigt, um Urteile der obersten Richter zu vermeiden.

    Wer eine solche Darlehensgebühr an seine Bausparkasse gezahlt hat, sollte sie mit Hinweis auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückfordern, zuzüglich Zinsen. Es ist noch unklar, ob die dreijährige Verjährungsfrist gilt oder die für Verbraucher sehr viel günstigere Frist von zehn Jahren. So war es bei den unzulässigen Kreditbearbeitungsgebühren im Oktober 2014. Gebühren, die Bausparer im Jahr 2013 oder später gezahlt haben, können sie in jedem Fall zurückfordern.

    Annett Rennert
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Risiken einer bewusst falschen Benennung des angeblichen Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeitenverfahren
    Es ist gängige Praxis, dass im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung zunächst der Halter eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer Kennzeichenabfrage als Fahrzeugführer von der zuständigen Behörde angeschrieben wird. Über das amtliche Kennzeichen kann die Verwaltungsbehörde zwar den Fahrzeughalter, nicht jedoch den jeweiligen Fahrer feststellen.
    Im weiteren Verlauf erhält der Halter einen Anhörungsbogen. Eine Fahrerermittlung hat bis zu diesem Zeitpunkt konkret nicht stattgefunden. Die Anordnung der Anhörung unterbricht jedoch nur dann die grundsätzlich dreimonatige Verjährungsfrist, wenn diese gegenüber dem tatsächlichen Fahrzeugführer, dem Betroffenen, erfolgt. Sollte bereits vor Versendung des Anhörungsbogens klar erkennbar sein, dass der Halter als Fahrzeugführer nicht in Betracht kommen kann, weil beispielsweise Halter ein Mann ist, auf dem Bild tatsächlich jedoch eine Fahrerin zu erkennen ist, erfolgt jedoch zunächst der Versuch der Fahrerermittlung. Die Bußgeldstelle versendet in diesem Fall an den Halter einen Zeugenfragebogen. Dieser unterbricht die Verjährungsfrist nicht. Auf diesen Zeugenfragebogen muss nicht geantwortet werden. In Anbetracht der kurzen Verjährung ist die Bußgeldstelle gehalten, den Fahrzeugführer schnell zu ermitteln, um nicht das Ordnungswidrigkeitenverfahren einstellen zu müssen. Es ist aus diesem Grunde nicht auszuschließen, dass daher die Polizei direkt beim Halter, Familienangehörigen oder Nachbarn Ermittlungsversuche unternimmt. Dies geschieht im Regelfall durch Befragung unter Vorlage des Fotos. Sollte der angeschriebene Halter jedoch eine andere Person als Fahrzeugführer benennen, so ist die Bußgeldstelle in der Lage, diese Angaben zum Beispiel durch Anforderung eines beim Passregister hinterlegten Lichtbildes zu überprüfen.

    Diese Überprüfung erfolgt regelmäßig lediglich auf Plausibilität, d. h. eine gewisse Ähnlichkeit ist meist ausreichend. Für den Fall, dass gegen die als Fahrzeugführer benannte Person ein Bußgeldbescheid erlassen wird, so wird die Fahrereigenschaft nachträglich nicht erneut geprüft, wenn die falsch benannte Person den Bußgeldbescheid akzeptiert. Greift jedoch der Empfänger des Bußgeldbescheides diesen an mit der Begründung, nicht Fahrzeugführer gewesen zu sein, so muss das Bußgeldverfahren in der Regel eingestellt werden bzw. der Betroffene müsste vor Gericht freigesprochen werden. Gegen den tatsächlichen Fahrer ist in der Regel die Einleitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Ablaufs der dreimonatigen Verjährungsfrist nicht mehr möglich, so dass diesem keine bußgeldrechtlichen Konsequenzen drohen. Diese Taktik birgt jedoch strafrechtliche Risiken, die oft unberücksichtigt bleiben. Die Benennung einer falschen Person als Fahrzeugführer kann die Einleitung eines Strafverfahrens wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB nach sich ziehen. Dies setzt voraus, dass der Auskunftgeber wider besseren Wissens eine Behauptung aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen den falsch Angegebenen herbeizuführen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass dem Halter nach der Einstellung des Bußgeldverfahrens unter bestimmten Voraussetzungen ein "Nachspiel" in Form einer Fahrtbuchauflage droht, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nicht möglich war. Wird das Bußgeldverfahren gegen den fälschlich Angegebenen eingestellt oder erfolgt ein Freispruch im Bußgeldverfahren, besteht des Weiteren das Risiko der Auferlegung der notwendigen Auslagen (Rechtsanwaltskosten) für den Fall, dass der Betroffene die Erhebung der Klage durch wahrheitswidrige Selbstbelastung veranlasst hat.

    Carolin Greger
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Verkehrsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Schon testiert?
    Die Praxis zeigt, dass die Frage, ob ein so Angesprochener denn schon seinen letzten Willen niedergelegt hat, quer durch alle Alterssschichten etwas heikel ist.
    Der juristische Berater, der sich schwerpunktmäßig mit Fragen des Erbrechts befasst, gewinnt recht schnell den Eindruck, dass die Beschäftigung mit Testamenten oder anderen so genannten letztwilligen Verfügungen ein Thema ist, welches man gern mit dem Hinweis, man sei ja noch nicht so alt, vor sich her schiebt, gleichzeitig aber schon erkannt hat, dass wohl Regelungsbedarf besteht und man "eigentlich etwas tun müsse". Obwohl jährlich allein in Deutschland Nachlässe in vielen Millionen vererbt werden, ist der Anteil der testamentarischen Erbfolgen noch relativ gering. Dabei ist die gesetzliche Erbfolge, die greift, wenn kein letzter Wille in Form eines Testaments, Ehegattentestaments oder Erbvertrags vorliegt, in den seltensten Fällen das, was einer sinnvoll geregelten Rechtsnachfolge entspricht. In der Rechtspraxis führt eigentlich nur die Konstellation von Eheleuten mit einem, allenfalls zwei gemeinschaftlichen Kindern beim Tod eines der Ehegatten zu noch akzeptablen Ergebnissen. In der heute häufigen Konstellation nicht verheirateter Paare mit gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Kindern oder bei Eheleuten mit gemeinsamen Kindern und Kindern aus früheren Beziehungen werden nach dem gesetzlichen Erbrecht Erbengemeinschaften aus Personengruppen gebildet, die nicht nur nicht miteinander verwandt sind, sondern zwischen denen schlimmstenfalls überhaupt keine Kontakte bestehen. Diese müssen dann nach den gesetzlichen Regeln über die Erbengemeinschaft nicht nur miteinander reden, sondern auch zu gemeinsamen Lösungen finden. Wenn man bedenkt, dass Erbengemeinschaften dies zumindest in den wichtigsten Fällen nur einstimmig erledigen können, liegt das Problem eigentlich auf der Hand. Streit ist vorprogrammiert und notwendige oder wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen im Bezug auf den Nachlass können nicht entschieden werden. Enthält der Nachlass dann Bestandteile, um die sich die Rechtsinhaber, also die Erbengemeinschaft, intensiv kümmern müssten -hier ist insbesondere an Unternehmensbeteiligungen oder auch Immobilien zu denken- reicht meist die Blockadehaltung eines Miterben aus, um den wirtschaftlichen Wert des Nachlasses zu schädigen.

    Was ist also zu tun?

    Jeder, der sich die oben skizzierte Problematik verdeutlicht, wird an seiner eigenen Lebenssituation erkennen, dass Regelungsbedarf besteht und sicher auch eine Idee entwickeln, wie sein Vermögen so übertragen werden kann, dass von vornherein Streit- und Konfliktpotenzial minimiert und Schaden vorgebeugt werden kann. Dabei helfen die erbrechtlichen Instrumente der Bestimmung möglichst weniger, idealerweise einer Einzelperson, die die Verantwortung trägt (Erbe), für die Weiteren, die sonst bedacht werden sollen (z. B. durch Vermächtnisse), eine den Nachkommen vorgegebene Planung zur Verteilung des Nachlasses (Teilungsanordnung). Wenn eine Idee dazu entwickelt ist, sollte die Umsetzung immer mit juristischer Beratung, idealerweise durch einen im Erbrecht spezialisierten Juristen erfolgen, der die Idee so umsetzen hilft, dass die gewünschten Ergebnisse auch erreicht werden. Zu warnen ist vor "hausgemachten" und ungeprüften letztwilligen Äußerungen, die durch den sorglosen Umgang mit juristischen Fachbegriffen oder falschen Vorstellungen von den Folgen dieser oder jener Formulierung eben nicht zu dem führen, was man eigentlich wollte oder allein, weil sie zweideutig sind, im Erbfall nicht nur nicht helfen, sondern sogar Streit auslösen. Ein Beratungsgespräch beim Anwalt Ihres Vertrauens bei der Gestaltung und Umsetzung Ihres letzten Willens wird in jedem Fall hilfreich sein.

    Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Kündigung per Mail oder Fax bei Onlinevertrügen ab 01.10.2016 ausreichend
    Online geschlossene Verträge mit Verbrauchern müssen ab dem 01.10.2016 auch online kündbar sein. Es genügt die Textform! Diese Gesetzesänderung beruht auf das am 17.12.2015 vom Bundestag beschlossene "Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts".
    Dieser Textform ist bereits dann Genüge getan, wenn z. B. die Kündigung mittels E-Mail oder (Computer-)Fax und sogar SMS erklärt wird. Eine eigenhändige Namensunterschrift, wie beim Schriftformerfordernis nach § 126 Absatz 1 BGB, ist bei der Textform also nicht notwendig.

    Der Erklärende bzw. Kündigende muss lediglich erkennbar sein (z. B. durch Namensnennung in der Erklärung oder in einer faksimilierten Unterschrift). Jede strengere Formvorgabe, wie etwa die elektronische Form nach § 126 a Absatz 1 BGB, ist unwirksam (bei der elektronischen Form wäre eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich). Die Textform genügt weiterhin auch für (Mängel-)Anzeigen und Gewährleistungs- oder Garantieanzeigen sowie für Änderungen von Verträgen. Durch diese aktuelle Gesetzesänderung sind auch alle Unternehmer gezwungen, umgehend ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anzupassen und statt der Schriftform die Möglichkeit der Abgabe einer Kündigung (oder sonstiger Erklärung) in Textform wörtlich in die Klausel aufzunehmen.

    Unternehmern, deren AGB Formvorgaben für Erklärungen enthalten, ist deshalb zu empfehlen, ihre AGB zum 1. Oktober 2016 im Hinblick auf den neuen § 309 Nr. 13 BGB zu überprüfen. Eine gegebenenfalls bislang verwendete Schriftformklausel sollte in eine Textformklausel umgewandelt werden. Andernfalls - bei unveränderter Weiterverwendung - ist die Schriftformklausel in ab 1. Oktober 2016 geschlossenen Formularverträgen unwirksam und abmahngefährdet. Eine dann berechtigte Abmahnung durch Mitbewerber kann zu hohen Kosten führen!

    Annett Rennert
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Aufklärungsobliegenheiten nach einem Verkehrsunfall
    Durch den Versicherungsvertrag und die damit vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung werden dem Versicherungsnehmer bestimmte Handlungs- und Unterlassungspflichten auferlegt, deren Verletzung Konsequenzen hat.
    Es wird in der Regel unterschieden zwischen Obliegenheiten vor dem Eintritt des Versicherungsfalls und solchen nach Eintritt des Versicherungsfalls. Das Führen eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand beispielsweise stellt die Verletzung einer Obliegenheit vor dem Versicherungsfall dar. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort oder aber auch das unrichtige Ausfüllen eines Schadensfragebogens sind als Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles zu qualifizieren.

    Die Folgen der Verletzung etwaiger Obliegenheitsverletzungen sind hierbei unterschiedlich. In der Regel ist davon auszugehen, dass der Versicherer bei einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei wird bzw. im Falle einer Leistungspflicht im Außenverhältnis ein Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer gegeben ist.

    Daher ist in jedem Fall zu bedenken, in welchem Umfang der Versicherer zu informieren ist, um die Versicherungsleistung nicht zu verlieren bzw. dem Versicherer Ersatz leisten zu müssen.

    Im Falle eines Verkehrsunfalles beispielsweise besteht daher die Verpflichtung, dem Versicherer den Unfall mitzuteilen und dem Versicherer somit Gelegenheit zu weiteren Weisungen zu geben. Die Verpflichtung, die den Versicherungsnehmer trifft, entspricht im Wesentlichen der Verpflichtung, welche sich aus §142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ergibt.

    Erforderlich ist jedoch nicht, dass seitens des Versicherungsnehmers in jedem Fall das Eintreffen des geschädigten Eigentümers oder das der Polizei abgewartet wird. Der Versicherungsnehmer ist nicht vor Ort verpflichtet, die Polizei zu rufen und das Unfallfahrzeug nicht von der Unfallstelle zu entfernen. Begründet wird diese Einschränkung damit, dass die Aufklärung im Gegensatz zur Anzeigepflicht zunächst keine am Unfallort spontan zu erfüllende Verpflichtung ist. Die Anzeigepflicht setzt zunächst ein Auskunftsverlangen des Versicherers voraus (Schadensanzeige), der dadurch zugleich in den Grenzen der Sachdienlichkeit den Umfang der Aufklärungspflicht vorgibt.

    Die Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen begründet somit zwar eine eigenständige versicherungsvertragliche Obliegenheit. Ihr Inhalt und ihre Grenzen stimmen aber grundsätzlich mit den gesetzlichen des § 142 Abs. 1 und 2 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) überein. Der Versicherer darf jedoch keine überzogenen Anforderungen an seinen Versicherungsnehmer stellen, um so seine Leistungsverpflichtung einzuschränken.

    Carolin Greger
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Familienrecht
    Fachanwältin für Verkehrsrecht
    Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Reinigungskosten für Hygienebekleidung
    In lebensmittelverarbeitenden Betrieben besteht zum Schutz vor Verunreinigungen die Verpflichtung, Hygieneschutzbekleidung zu tragen.
    Diese wird in der Regel durch den Arbeitgeber gestellt und gereinigt. Dabei stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber vom Lohn des Arbeitnehmers die Kosten für die Reinigung der Hygienebekleidung in Abzug bringen darf. Das BAG hatte einen Fall zu entscheiden, indem in einem Schlachtbetrieb den dort beschäftigten Arbeitnehmern für die Reinigung der zu tragenden weißen Hygienebekleidung monatlich 10,23 EUR vom Nettolohn abgezogen worden sind. Hiergegen hatte sich ein Arbeitnehmer gewandt und Nachzahlung des Lohnabzugs und Feststellung begehrt, dass die Abzüge unberechtigt sind.

    Das BAG hat dem Arbeitnehmer Recht gegeben und festgestellt, dass die Kosten für die Reinigung dieser Hygienebekleidung vom Arbeitgeber zu tragen sind, da dieser aufgrund lebensmittelrechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, seinen Beschäftigten geeignete und saubere Arbeitskleidung zu stellen. Die Reinigung der gestellten Hygienebekleidung erfolgte daher ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und nicht des Arbeitnehmers. Offen gelassen hat das Gericht allerdings, ob eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wirksam gewesen wäre, wonach der Arbeitnehmer diese Kosten tragen muss. Eine solche ausdrückliche Vereinbarung enthielt der dem Gericht vorgelegte Arbeitsvertrag nicht.

    Thomas Goltzsch
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Arbeitsrecht
    Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
    Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Rauchen während des Mietverhältnisses
    Grundsätzlich gehört das Rauchen durch einen Mieter zum "vertragsgemäßen Gebrauch" der Mietwohnung und des dazugehörigen Balkons oder der Terrasse.
    Hiervon müssen jedoch folgende Einschränkungen gemacht werden: Zulässig ist die Frage des Vermieters, ob Sie Raucher sind. Darauf müssen Sie auch wahrheitsgemäß antworten. Ungefragt mitteilen müssen Sie es aber nicht. Eine hiernach getroffene individuelle Vereinbarung, dass in der Wohnung oder den Gemeinschaftsräumen gar nicht oder nur gelegentlich geraucht werden darf, ist wirksam. Falls Sie dagegen verstoßen, kann das in letzter Konsequenz zur Kündigung führen.

    Unwirksam ist jedoch eine vorformulierte Klausel im Mietvertrag, die das Rauchen in der Wohnung verbietet. Daran müssen Sie sich nicht halten.Wenn der Nachbar jedoch wesentlich durch das Rauchen in der Wohnung oder dem Balkon/Terrasse beeinträchtigt wird, kann der Nachbar verlangen, dass das Rauchen beschränkt wird. Dann müssen Kompromisse gefunden werden mit zeitlichen Regelungen. Das erfordert das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und wird vom BGH Anfang 2015 so bestätigt, Aktenzeichen V ZR 110/14. Es wurde ein Zeitplan vorgegeben. Jetzt darf der Mieter in dem konkreten Einzelfall nur noch von 7 bis 8 Uhr morgens, von 10 bis 11 Uhr am Vormittag, von 13 bis 15 Uhr mittags, von 17 bis 19 Uhr am Nachmittag und abends von 20 bis 23 Uhr auf dem Balkon rauchen. Wenn ein Baumangel vorliegt, der dazu führt, dass der Rauch unnötig stark zum Nachbarn zieht, kann der Nachbar unter Umständen sogar gegenüber seinem Vermieter die Miete mindern. In einem Urteil des LG Hamburg aus dem Jahr 2012 (Aktenzeichen 311 S 91/10) wurde einem Mieter eine Mietminderung zugestanden, da er wegen der Rauchbelastung vom Nachbarbalkon die Wohnung nicht mehr lüften konnte.

    Hinzu kommt, dass der rauchende Mieter bei Auszug auch bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn durch exzessives Rauchen eine Substanzbeschädigung der Wohnung eingetreten ist, die sich also nicht im Wege von Schönheitsreparaturen (malermäßige Instandsetzung) beseitigen lässt (Urteil des BGH vom 05.03.2008, Aktenzeichen VIII ZR 37/07). Möglich ist dies auch, wenn der Mieter ein vertraglich vereinbartes Rauchverbot verletzt.

    Annett Rennert
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht
    Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Lebensversicherungen im Pflichtteilsrecht
    In Ergänzung der gesetzlichen Änderung zum Erb- und Pflichtteilsrecht hat der BGH vor einiger Zeit die bis dahin recht umstrittene Materie der Behandlung von Lebensversicherungen mit widerruflichen Bezugsrecht für die Berechnung eines Pflichtteilsanspruches geklärt und damit gleichzeitig die Rechte von Pflichtteilsberechtigen gestärkt und Gestaltungsmöglichkeiten des Erblassers zu Lebzeiten eingeschränkt.
    Die entschiedene Situation stellt sich wie folgt dar.

    Der spätere Erblasser besitzt zu Lebzeiten eine oder mehrere Lebensversicherungsverträge. Für den Fall seines Todes vor Ablauf des Versicherungsvertrags bestimmt er einen Bezugsberechtigten also eine Person, die die vereinbarte Versicherungssumme erhalten soll. Kraft dieser Bezugsberechtigung erhält der so Begünstigte den Auszahlbetrag neben den parallel entstehenden Erbfall. Die Versicherungssumme hat also mit dem Nachlass des Erblassers im Übrigen und damit mit der Pflichtteilsberechnung nichts zu tun, da das Pflichtteil sich nur aus den Vermögensgegenständen zusammen setzt, die dem Erblasser am Tag seines Todes gehörten. Trotzdem könnte der Pflichtteilsberechtigte einen kleinen Teil vom "Kuchen" der Lebensversicherung beanspruchen, nämlich aus der Vorschrift des § 2325 BGB, der vereinfacht besagt, dass Vermögen, das der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt, für die Berechnung des Pflichtteils herangezogen wird, soweit beim Erbfall seit der Schenkung noch nicht 10 Jahre vergangen sind.

    Hier war im Falle von Lebensversicherungen immer streitig, was der Erblasser nun eigentlich verschenkt hatten, denn zu Lebzeiten stand ihm selbst die Versicherungssumme noch nicht zu und konnte folglich von ihm auch nicht verschenkt werden. Der BGH hatte bisher diese Fälle so gelöst, dass die vom Erblasser an die Versicherung gezahlten Prämien innerhalb des 10 Jahreszeitraumes für die Pflichtteilsberechnung maßgeblich sein sollten, während die Gegenmeinung in der Rechtsprechung und juristischen Literatur der Auffassung war, man müsse, auch wenn es sich schlecht begründen lässt, die Versicherungssumme ansetzen. Diesen Streit hat der BGH jetzt mit einer vermittelnden Lösung geklärt, indem er geurteilt hat, der Pflichtteilsanspruch sei nach dem Wert zu berechnen, den der Erblasser durch eine Verwertung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag zuletzt selber noch hätte realisieren können, sprich, den sog. Rückkaufswert. Da dieser zumindest teilweise Rendite und Überschussbeteiligungen enthält, steht der Pflichtteilsberechtigte jedenfalls besser da, als würden die reinen Versicherungsprämien innerhalb der letzten 10 Jahre addiert und als Berechnungsgrundlage herangezogen.

    Bei Lebensversicherungen ohne Rückkaufswert (Risikolebensversicherungen) bleibt es allerdings nach Auffassung des BGH bei der Heranziehung der Versicherungsprämien.

    Für die Planung und Gestaltung eines Nachlassszenarios bedeutet das, dass Lebensversicherungen mit widerruflichen Bezugsrecht zwar immer noch geeignet sind, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren, aber nicht mehr in dem Umfang wie bisher. Es ist also ein weiteres Instrument der lebzeitigen Gestaltung von Erbfällen beschränkt worden, so dass neue Überlegungen angestellt werden müssen, am Besten zusammen mit einem erbrechtlich spezialisierten Rechtsanwalt.

    Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    BGH: Inhaber eines Internet-Anschlusses muss Besucher nicht über Internet-Tauschbörsen belehren
    Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in mehreren Entscheidungen vom 12.05.2016 - I ZR 272/14; I ZR 1/15; I ZR 43/15; I ZR 44/15; I ZR 48/15; I ZR 86/15 - erneut mit Fragen der Haftung wegen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befasst.
    Die Richter stellten hierin u.a. klar, dass den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, ohne konkreten Anlass keine Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft. Konkret wurde die Inhaberin eines Internetanschlusses wegen der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung des Werks auf Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Die Beklagte hat eingewandt, ihre in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte hätten anlässlich eines Besuchs mithilfe des ihnen überlassenen Passworts für den WLAN-Router die Verletzungshandlung begangen.

    Keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht gegenüber volljährigen Personen

    Laut BGH hafte die Beklagte jedoch nicht als Störer wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten begangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. Als Grund für die Haftung sei vorliegend nur in Betracht gekommen, dass die Beklagte ihre Nichte und deren Lebensgefährten nicht über die Rechtswidrigkeit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen belehrt hat. Der Beklagten sei aber eine entsprechende Belehrung ohne konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses nicht zumutbar gewesen, so der BGH. Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, treffe keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.

    Annett Rennert
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht
    Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Urlaubszeit - Reisezeit
    Bereits bei der Planung einer Reise ins Ausland mit dem eigenen Fahrzeug sollte man sich Gedanken machen, welche Unterlagen benötigt werden. Auch wenn dies in vielen Ländern nicht mehr erforderlich ist, empfiehlt es sich eine sog. kostenlose grüne Versicherungskarte für das Fahrzeug zu besorgen und mitzunehmen.
    Mit dieser Versicherungskarte sind Sie über Europa hinaus in den auf der Karte genannten Ländern versichert. Ein europäischer Unfallbericht kann im Falle eines Unfalles ebenfalls hilfreich sein. Dieser wird in den meisten europäischen Ländern verwendet und ist daher in allen Sprachen inhaltsgleich und grafisch identisch aufgebaut.

    Im Falle eines Unfalles ist eine Unfallaufnahme durch die Polizei anzuraten. Auch ist die Notiz der Adresse sowie des Aktenzeichens der aufnehmenden Polizei zu empfehlen. Festgehalten werden vor allen Dingen die Daten des Unfallgegners, insbesondere Name, Anschrift, Kennzeichen, Haftpflichtversicherung. Häufig Schwierigkeiten im Rahmen der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bereitet die mangelnde Beweissicherung. Hilfreich sind hier Fotos, Skizzen oder auch Unfallzeugen. Aus diesem Grund sollten auch hier vor Ort dringend Fotos erstellt werden, möglichst noch vor der Veränderung der Fahrzeugpositionen, sowie Name und Anschrift von Zeugen notiert werden. Zur Durchsetzung des eigenen Schadens gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

    Die Ansprüche können im Land des Unfalles geltend gemacht werden. Da dies jedoch meist schwierig ist, können bei Unfällen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Ansprüche auch in Deutschland beim Schadensregulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung geltend gemacht werden. Sollte die gerichtliche Auseinandersetzung erforderlich werden, bietet die Brüssel 1-Verordnung dem Unfallopfer die Möglichkeit, an seinem Wohnsitz vor dem dort international und örtlich zuständigen Gericht eine sog. Direktklage gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer zu erheben. Diese Möglichkeit ist jedoch unter Umständen für die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Unfallverursacher nicht gegeben. Hier macht sich eine konkrete Prüfung des anwendbaren, ggf. ausländischen Rechtes erforderlich. Ist beabsichtigt, im Urlaubsland einen PKW zu mieten, so gilt es zu prüfen, ob eine Haftpflichtversicherung für einen privaten PKW Deutschland besteht. Diese umfasst in der Regel auch die Regulierung der Schäden, die der Versicherungsnehmer oder sein Ehepartner mit einem fremden, versicherungspflichtigen Fahrzeug, nämlich dem Mietfahrzeug, auf einer Auslandsreise verursacht. Grundsätzlich tritt zunächst die Haftpflichtversicherung des Mietfahrzeuges bis zu der im Urlaubsland geltenden Deckungssumme ein.

    Da die ausländischen Haftpflichtversicherungen jedoch meist nur in einer geringeren Höhe einstehen, greift für darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche sodann die Haftpflichtversicherung des in Deutschland versicherten PKW. Eine derartige Police (sog. Mallorcapolice) ist grundsätzlich in jedem Haftpflichtvertrag beitragsfrei enthalten. Dennoch ist, sofern diesbezügliche Zweifel bestehen, dies entsprechend nachzuprüfen.

    Carolin Greger
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Verkehrsrecht
    Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Elternzeit und Kündigungsschutz
    Die Kündigung eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin in der Elternzeit ist für den Arbeitgeber nur unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich. Nach § 18 Abs. 1 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen.
    Eine Kündigung kann nur in besonderen Fälle ausnahmsweise durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde für zulässig erklärt werden. Der Kündigungsschutz in der Elternzeit gilt auch für sog. "Kleinbetriebe", die nicht unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen. Der Kündigungsschutz knüpft allein an das Elternzeitverlangen an.

    Nach § 16 Abs. 1 BEEG muss der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin allerdings die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Für das Elternzeitverlangen ist die Schriftform vorgeschrieben. Um den Bestand des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit gerade in "Kleinbetrieben" nicht zu gefährden, müssen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen darauf achten, dass ihr Elternzeitverlangen der gesetzlichen Schriftform entspricht.

    Das Bundesarbeitsgericht hatte kürzlich in einem Fall zu entscheiden, in dem die betreffende Arbeitnehmerin per Telefax nach der Geburt ihrer Tochter dem Arbeitgeber mitgeteilt hatte, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Der Arbeitgeber hatte in der Folge das Arbeitsverhältnis gekündigt. Das Bundesarbeitsgericht hatte in der vorgenannten Entscheidung vom 10.05.2016, Az. 9 AZR 145/15, jedoch entschieden, dass das Elternzeitverlangen per Telefax nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform des § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG genügt. Gleiches gilt für das Elternzeitverlangen per E-Mail. Nur in besonderen Fällen ist es dem Arbeitgeber aus Treu und Glauben heraus verwehrt, sich auf die Nichteinhaltung der Schriftform zu berufen. Im vorgenannten Fall hatte das Bundesarbeitsgericht daher die Kündigung für zulässig erklärt.

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten daher darauf achten, dass das Elternzeitverlangen der strengen Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB genügt. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Andernfalls droht der Verlust des besonderen Kündigungsschutzes während der Elternzeit.

    Thomas Goltzsch
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Arbeitsrecht
    Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Falsch benannter Fahrer kann zur Strafbarkeit führen
    Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie die Strafbarkeit der Beteiligten in dem zu schildernden Sachverhalt zu bewerten ist.
    Der Betroffene überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 26 km/h. Es wurde hierbei ein Beweisfoto aufgenommen. Da es sich bei dem PKW um ein Firmenfahrzeug handelte, übersandte die zuständige Bußgeldbehörde einen Zeugenfragebogen an die Firma. Der Arbeitgeber gab den Betroffenen als regelmäßigen Fahrer des Fahrzeuges bekannt und die Bußgeldbehörde sandte dem Betroffenen daraufhin einen Anhörungsbogen zu.

    Der Betroffene wiederum verständigte sich mit seinem Arbeitskollegen dahingehend, dass dieser zunächst den Anhörungsbogen ausfüllen wird und er erklären sollte, dass er das Fahrzeug gefahren habe. Zu einem späteren Zeitpunkt, nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung gegenüber dem Betroffenen, sollte der Arbeitskollege sodann einräumen, dass er nicht Fahrer des Fahrzeuges gewesen sei. So wurde verfahren, der Plan ging wie beabsichtigt auf. Das Bußgeldverfahren gegen den Arbeitskollegen wurde auf dessen Antrag hin eingestellt, gegen den tatsächlichen Fahrer des Fahrzeuges konnte das Bußgeldverfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht wieder aufgenommen werden. Im Ergebnis hatte das Oberlandesgericht Stuttgart im Berufungsverfahren zu entscheiden, ob der Betroffene wegen falscher Verdächtigung, begangen durch bzw. mittels seinem Arbeitskollegen, zu verurteilen ist. Wegen falscher Verdächtigung macht sich u.a. Derjenige strafbar, der bei einer Behörde über einen Anderen wider besseren Wissens eine (sonstige) Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wenn er Letzteres beabsichtigt. Dies sah das Oberlandesgericht als gegeben an. Der Betroffene nahm auf die Tatbegehung durch den Arbeitskollegen dadurch Einfluss, dass er diesem die an ihn gelangten Schreiben der Bußgeldbehörde übergab, nachdem der Tatplan gemeinsam verabredet wurde.

    Das Gericht führte des Weiteren aus, dass der Betroffene die Herrschaft über den Geschehensablauf jederzeit in der Hand behalten habe, da er sich zu jedem Zeitpunkt an die Bußgeldbehörde wenden und den wahren Sachverhalt offenbaren konnte. Der unmittelbar handelnde Arbeitskollege hat zunächst keinen strafrechtlich relevanten Tatbestand verwirklicht, da die bewusst falschen Angaben im Anhörungsbogen eine tatbestandslose Selbstschädigung darstellen, er bezichtigt sich selbst einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Auch eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung kommt für den Arbeitskollegen vorliegend nicht in Betracht, da keine rechtswidrige Tat, sondern eine Ordnungswidrigkeit bzw. deren Begehung durch den Arbeitskollegen vorgetäuscht wurde. Das Oberlandesgericht gelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass der Arbeitskollege wegen Beihilfe zur falschen Verdächtigung zu verurteilen ist, da dieser dem Betroffenen bei der Begehung der falschen Verdächtigung nämlich Hilfe geleistet hat. Den Ausführungen ist daher zu entnehmen, dass für den Fall, dass ein abgesprochenes Verhalten der Beteiligten vorliegt, nicht davon ausgegangen werden kann, dass Beide ungeschoren davonkommen.

    Carolin Greger
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Verkehrsrecht
    Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Vorweggenommene Erbfolge - eine Alternative
    Eine vorweggenommene Erbfolge kennt das Gesetz dem Begriff nach nicht. Die Erbfolge setzt immer einen Todesfall voraus. Trotzdem werden viele Verträge eben unter dieser Überschrift geschlossen.
    Sie bedeuten dem Inhalt nach, dass ein späterer Erblasser einem späteren Erben oder sonst zu Bedenkenden bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte überträgt und dies in seine Nachfolgeplanung mit einbezieht. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn die familiäre Situation einerseits im Erbfall zu einer Erbengemeinschaft führt, also einer Vielzahl von Rechtsnachfolgern, die den Nachlass teilen müssen. Dort ergibt sich stets ein Problem, wenn der Nachlass in Natur nicht teilbare Vermögenswerte, etwa Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Ähnliches enthält.

    Eine andere, immer aktueller werdende Motivation ist, dass der spätere Erblasser zu Lebzeiten etwa ein Grundstück übergibt, weil ein Nachfolger bereit steht, der das Grundstück nutzen oder investieren möchte und hierfür Rechtssicherheit braucht und im Gegenzug z. B. Pflegeleistungen für den späteren Erblasser übernimmt. Hier sind sehr sinnvolle Konstellationen denkbar, die einen gleitenden und vom Erblasser noch zu kontrollierenden Vermögensübergang ermöglichen sowie spätere Streitigkeiten bei der Teilung verhindern helfen. Wenn man sich mit der Nachfolgeplanung beschäftigt, sollte also auch diese Möglichkeit unbedingt bedacht werden. Rechtlich werden sich die entsprechenden Geschäfte in aller Regel als Schenkung darstellen, was weitere Überlegungen erforderlich macht. In erster Linie ist das Pflichtteilsrecht zu beachten. Schenkungen vor dem Erbfall sind für Pflichtteilsberechtigte relevant und können Ansprüche auslösen. Es gibt hier natürlich rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, die allerdings bedacht und idealerweise angegangen werden sollten.

    Ferner ist das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht zu beachten, wobei insbesondere bei großem Vermögen oder weitläufigem Verwandtschaftsverhältnissen durch lebzeitige Schenkungen die Möglichkeiten einer mehrfachen Nutzung von Freibeträgen interessant sein können. Allerdings sind auch sozialrechtliche Bezüge in Betracht zu ziehen, etwa wenn der Schenker nach der Übertragung von Vermögenswerten sozialleistungsbedürftig wird und der staatliche Leistungsträger die Möglichkeit erhält, das Geschenk zurückzufordern. Es ist eine kluge Gestaltung der lebzeitigen Vermögensübergabe zwingend erforderlich. Das Gleiche gilt für die Regelung von "Störfällen", wenn etwa die persönliche und wirtschaftliche Entwicklung des Beschenkten nicht wie geplant verläuft, er sich als undankbar erweist oder sich gar überschuldet oder zahlungsunfähig wird, so dass seine Gläubiger Zugriff auf den verschenkten Gegenstand nehmen könnten. Hier müssen Rückforderungsansprüche für bestimmte Fälle mit geregelt sein.

    Bedenkt man all dies und lässt sich fachkundig beraten, bieten derartige Gestaltungen allerdings ganz hervorragende Möglichkeiten zur Nachfolgeplanung, die zusammen mit einer durchdachten letztwilligen Verfügung Probleme und Streitpotential nach dem Erbfall vermeiden helfen und sowohl für den Schenker als auch für den Beschenkten noch zu Lebzeiten Vorteile bieten. Wichtig ist eine genaue Analyse der familiären Situation, der gewünschten Effekte sowie eine fundierte fachliche Beratung.

    Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Wohnflächenabweichung: BGH kippt 10-Prozent-Grenze
    Für Mieterhöhungen kommt es stets auf die tatsächliche Wohnfläche an. Die Auffassung, dass die vereinbarte Wohnfläche maßgeblich ist, wenn die Abweichung zur tatsächlichen Fläche höchstens 10 Prozent beträgt, hat der BGH in seiner Entscheidung am 18.11.2015, Az.: VIII ZR 266/14 kürzlich aufgegeben.
    Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH ist bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche maßgeblich, sofern diese nicht mehr als 10 Prozent nach oben oder unten von der tatsächlichen Wohnfläche abweicht. Überschreitet die tatsächliche Wohnfläche die vertraglich vereinbarte um mehr als 10 Prozent, kann sich demnach der gutgläubige Vermieter nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage von seinem Irrtum lösen und einer Mieterhöhung die tatsächliche Fläche zugrunde legen. In diesem Fall soll auch eine Überschreitung der Kappungsgrenze möglich sein.

    An seiner bisherigen Rechtsprechung, dass der Vermieter sich an einer im Mietvertrag zu niedrig angegebenen Wohnfläche festhalten lassen muss, wenn die Abweichung nicht mehr als zehn Prozent beträgt, hält der BGH nun nicht mehr fest. Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall, dass die Wohnfläche im Mietvertrag zu groß angegeben ist. Hier kann der Vermieter die Miete ebenfalls nur auf der Grundlage der tatsächlichen (niedrigeren) Wohnfläche erhöhen.

    Der Vermieter muss sich künftig bei Mieterhöhungsverlangen also nicht mehr an einer zu niedrig angegebenen Wohnfläche festhalten lassen, wenn die Abweichung unter 10 Prozent betragt. Er kann - und muss - sich bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete stets auf die tatsächliche Größe der Wohnung stützen. Für den umgekehrten Fall, dass die Wohnfläche im Mietvertrag zu hoch angegeben ist, kann der Vermieter die Miete ebenfalls nur auf der Grundlage der tatsächlichen, also niedrigeren Wohnfläche erhöhen.

    Allerdings bleibt neben der tatsächlichen Wohnungsgröße immer die Kappungsgrenze von 20 % zu beachten. Dies bedeutet, dass die Miete - auch bei Flächenabweichung noch oben - nicht mehr als 20 % innerhalb von drei Jahren erhöhen darf.

    Unabhängig von der Entscheidung des BGH plant auch der Gesetzgeber eine Änderung. So soll künftig gesetzlich verankert werden, dass für Mieterhöhungen und Betriebskostenabrechnungen die tatsächliche Wohnfläche maßgeblich ist. Hierauf hatten sich Union und SPD bereits 2013 im Koalitionsvertrag verständigt. Bis Anfang 2016 soll der Entwurf eines Mietrechtsänderungsgesetzes vorliegen, der u.a. diese Neuregelung enthält.

    Annett Rennert
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Neues beim Kindesunterhalt 2016
    Erstmals seit Jahren wurden die Kindesunterhaltssätze der so genannten Düsseldorfer Tabelle angehoben und zwar in relativer kurzer Zeit gleich zweimal, nämlich zum 01.08.2015 sowie zum 01.01.2016. Im gleichen Zeitraum wurde das staatliche Kindergeld erhöht und zwar ebenfalls zum 01.08.2015 rückwirkend für das gesamte Jahr und noch einmal ab 01.01.2016. Was ist nun zu beachten?
    Bei getrenntlebenden Eltern hat derjenige Elternteil, der das Kind nicht in seinem Haushalt betreut, seinen Anteil am Unterhalt durch Zahlung eines monatlichen Betrags zu erbringen. Dieser Betrag lässt sich der so genannten Düsseldorfer Tabelle entnehmen und zwar jeweils nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Zahlungsverpflichteten. Von dem aus der Tabelle entnommenen Betrag ist noch das halbe Kindergeld abzuziehen, wenn der betreuende Elternteil dieses von der Familienkasse bezieht oder das halbe Kindergeld aufzuschlagen, wenn ausnahmsweise der Zahlungspflichtige das Kindergeld erhält. Es könnten sich also aktuell wegen der veränderten Unterhaltssätze und/oder dem veränderten Kindergeld neue Zahlbeträge ergeben. Ist der Unterhalt bereits vollstreckbar tituliert, gibt es also eine Jugendamts- oder Notarurkunde oder aber eine gerichtliche Entscheidung zur Unterhaltspflicht, so ist zu unterscheiden. Unterhaltstitel können die Unterhaltsverpflichtung statisch oder dynamisch abbilden. Im ersten Fall ist ein fester Euro-Betrag festgelegt, im zweiten lautet der Titel über einen Prozentsatz vom so genannten Mindestunterhalt, also dem Einstiegsbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle in der niedrigsten Einkommensstufe des Unterhaltsschuldners in der jeweiligen Altersstufe des Kindes. Dynamisch titulierter Unterhalt passt sich automatisch den aktuellen Veränderungen an, sowohl Unterhaltsempfänger, als auch Unterhaltsschuldner müssen nur neu rechnen. Lautet der Unterhaltstitel etwa über 100 % des Mindestunterhalts in der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes, waren bis zum 31.07.2015 gemäß des Bedarfssatzes der Düsseldorfer Tabelle 426,00 € - 1/2 Kindergeld (92,00 €) = 334,00 € zu zahlen. Ab 01.08.2015 betrug der Bedarfssatz 440,00 €. Aufgrund einer Entscheidung des Gesetzgebers wurde die Kindergelderhöhung noch nicht berücksichtigt, sondern weiter nur 92,00 € abgezogen, das heißt 100 % des Mindestunterhalts in der dritten Altersstufe betrugen zwischen dem 01.08.215 und dem 31.12.2015 384,00 €.

    Ab dem 01.01.2016 entsprechen 100 % des Mindestunterhalts in der dritten Altersstufe 450,00 €. Für das erste und zweite Kind ist die Hälfte des auf 190,00 € erhöhten Kindergeldes, also 95,00 € abzuziehen, so dass seit Jahresbeginn 355,00 € zu zahlen sind, insgesamt also 21,00 € pro Monat mehr. Wer einen dynamischen Titel hat, muss also nur neu rechnen. Die Zahlungsverpflichtung passt sich automatisch an. Bei einem statischen Titel muss der Unterhaltsgläubiger aktiv werden und eine Abänderung auf die neuen Unterhaltssätze verlangen. Eine Anpassung erfolgt dann grundsätzlich erst mit Wirkung für die Zukunft, also ab dem Monat, ab dem erstmals eine entsprechende Anpassung gefordert wurde. Es besteht hier also Handlungsbedarf. Ihr/e familienrechtlich spezialisierte/r Rechtsanwalt/Rechtsanwältin berät Sie gern.

    Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Welcher Nachtzuschlag ist angemessen?
    Arbeitnehmer haben grundsätzlich - soweit keine tarifvertraglichen Regelungen bestehen - gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Nachtarbeitszuschlags oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage, wenn sie als Nachtarbeitnehmer Nachtarbeit leisten.
    Nachtzeit ist nach der gesetzlichen Definition die Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtarbeitnehmer sind nur Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

    Das Bundesarbeitsgericht hatte sich zuletzt mit der Frage zu beschäftigen, welcher Nachtarbeitszuschlag angemessen ist bzw. welche Anzahl zusätzlich bezahlter freier Tage einen angemessenen Ausgleich für die Nachtarbeit darstellen.

    Dem zugrunde lag ein Fall, bei dem ein LKW-Fahrer im Paketlinientransport tätig war mit Arbeitszeitbeginn regelmäßig um 20:00 Uhr und Arbeitszeitende regelmäßig 6:00 Uhr. Die dortige Arbeitgeberin zahlte für die Zeit zwischen 21:00 Uhr und 6:00 Uhr einen Nachtzuschlag auf den Stundenlohn in Höhe von zunächst 11 % und später 20 %. Der Arbeitnehmer begehrte die Feststellung, dass ein Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des Stundenlohns zu zahlen ist bzw. ein Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden zu gewähren ist.

    Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.12.2015, Az. 10 AZR 423/14, den Fall dahingehend entschieden, dass regelmäßig ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den Bruttostundenlohn bzw. eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage angemessen ist. Eine Reduzierung der Höhe dieses Nachtarbeitsausgleichs kommt dann in Betracht, wenn die Nachtzeit beispielsweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringer Arbeitsbelastung aufweist. Besondere Belastungen wiederum können zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen. Eine solche erhöhte Belastung liegt nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bei einer Dauernachtarbeit vor. In diesem Falle erhöht sich der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage.

    Für die Zukunft dürfte damit geklärt sein, dass regelmäßig ein 25%iger Nachtzuschlag zu zahlen ist, der insbesondere bei einer Dauernachtarbeit sogar auf 30 % erhöht werden muss, während für die Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienste in der Nacht mit geringerer Arbeitsbelastung auch unterdurchschnittlich hohe Nachtarbeitszuschläge zu zahlen sind. Wie hoch diese im Einzelfall ausfallen, hat das Bundesarbeitsgericht noch offen gelassen.

    Thomas Goltzsch
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Arbeitsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Zur Frage, wann die Privat- Haftpflichtversicherung greift
    Häufig wird ein Schaden nicht durch den unmittelbaren Gebrauch eines Fahrzeuges verursacht, sondern lediglich im Zusammenhang mit dem Fahrzeuggebrauch, ohne dass ein klassischer Unfall vorliegt.
    Als typisches Beispiel hierfür zu nennen sind z. B. Schäden beim Beladen eines Fahrzeuges durch einen wegrollenden Einkaufswagen oder beim Öffnen des Garagentores. Es stellt sich dann im Fall einer Inanspruchnahme durch den Geschädigten die Frage, ob und welche Versicherung hier in Anspruch genommen werden kann. Da der Schaden nicht unmittelbar durch den PKW bzw. Unfall mit dem PKW verursacht wurde, wird in der Regel die eigene Privat-Haftpflichtversicherung als erster Ansprechpartner gewählt. Regelmäßig versucht sodann die Haftpflichtversicherung durch Hinweis auf die sog. "Benzinklausel" die Einstandsverpflichtung abzulehnen. In den Versicherungsbedingungen findet sich regelmäßig folgende Klausel: "Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Fahrzeuges verursacht werden."

    Ein Gebrauch eines Fahrzeuges liegt insbesondere dann vor, wenn die für das Fahrzeug typischen Funktionen in Gang gesetzt werden. Der Hauptanwendungsfall des "Gebrauchs" eines Kfz ist immer dann gegeben, wenn der Motor gezündet wird und sich das Fahrzeug dadurch fortbewegt. Es muss sich dabei ein typisches Gebrauchsrisiko des Kraftfahrzeuges verwirklicht haben. Ein solches liegt nur dann vor, wenn das zum Schaden führende Risiko dem Fahrzeuggebrauch eigen und diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Die Haftpflichtversicherer lassen es unter Umständen ausreichen, dass eine "typische" Fahrerhandlung vorgelegen und ein unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Fahrzeuges bestanden hat. Oft wird dem Versicherungsnehmer dann "anheim gestellt", den Schaden dem Kfz-Haftpflichtversicherer zu melden. Damit die "Benzinklausel" zu Gunsten des Versicherers greift, reicht jedoch ein bloßer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem Fahrzeuggebrauch ebenso wenig aus, wie eine "typische Fahrerhandlung". Es muss sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen und diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist - es muss also ein Schadenseintritt vorliegen, gerade weil sich ein Gebrauchsrisiko des Fahrzeuges verwirklicht hat.

    Der Versicherungsschutz ist daher nur dann ausgeschlossen, wenn der Schädiger Führer eines Kraftfahrzeuges war. Das ist wiederum nur derjenige, welcher die verantwortlichen Funktionen des Kraftfahrzeuges selbst in Betrieb setzt, um es seinem Zweck entsprechend zu gebrauchen. Daher muss stets der Grund für das jeweilige Verhalten des den Schaden herbeiführenden Versicherten ermittelt werden. Wer daher etwa nur Musik hören will, für den ist im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung der Versicherungsschutz zu gewähren.

    Bei Schäden, welche im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug entstehen, ist daher stets zu prüfen, ob ein Gebrauch eines Fahrzeuges durch den Führer dieses Fahrzeuges gegeben ist.

    Carolin Greger
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Verkehrsrecht Rechtsanwälte
    Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    2015
    Testament noch aktuell?
    Um es gleich zu Beginn klarzustellen - letztwillige Verfügungen haben kein Verfallsdatum und müssen also nicht nach einer gewissen Zeit erneuert werden. Ein einmal wirksam erklärter letzter Wille ist gültig, bis er geändert wird.
    Trotzdem ist es wichtig, eine vielleicht in relativ jungen Jahren gemachte Verfügung von Zeit zu Zeit aus der Schublade zu nehmen und zu prüfen oder fachkundig prüfen zu lassen, ob die Regelung noch den gewünschten und ursprünglich zugrunde liegenden Verhältnissen entsprechen. Viele, wenn nicht die meisten Veränderungen im familiären Bereich haben direkt oder indirekt Einfluss auf die Nachfolgeregelung.

    Die Geburt eines Kindes oder Enkels, jede Eheschließung oder Scheidung des Verfassers des Testaments, ja selbst Eheschließungen der Kinder, können das ursprünglich einmal wohl überlegte Gefüge bei der Bildung des letzten Willens durcheinander bringen, mehr noch, sie können das Testament, dass im Erbfall ja ausschließlich gelten soll, rechtlich angreifbar machen, so etwa, wenn durch Heirat oder die Geburt eines eigenen Kindes neue Pflichtteilsberechtigungen entstehen und damit neben dem Pflichtteilsanspruch an sich Anfechtungsrechte, mit denen das Testament im Ganzen zu Fall gebracht werden kann. Ähnliches gilt, wenn im Testament bestimmte Vermögensgegenstände, z. B. Grundstücke, speziell benannt und einem bestimmten Bedachten zugeordnet sind und bereits zu Lebzeiten vom Errichter des Testaments verkauft oder übertragen werden, also im Erbfall zwar noch im Testament benannt sind, aber im Nachlass gar nicht mehr vorhanden sind.

    All diese Veränderungen mit Auswirkungen auf die letztwillige Verfügung lassen sich mit fachkundiger Hilfe relativ problemlos ändern oder ergänzen, wichtig ist nur, dass nicht in Vergessenheit gerät, sich seine letztwillige Verfügung ab und zu ins Gedächtnis zu rufen und zu überlegen, ob die Gegebenheiten, die beim Verfassen maßgeblich waren, sich nicht vielleicht zwischenzeitlich verändert haben. Im gleichen Maße ist natürlich bei dem oben beschriebenen familiären Veränderungen zu bedenken, ob es nicht an der Zeit ist, überhaupt eine letztwillige Verfügung, z. B. ein Testament zu errichten.

    Zwar gibt es auch ohne Testament immer eine Erbfolge, da dort wo es keinen wirksam geäußerten letzten Willen gibt, die Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung findet. Allerdings muss hier bedacht werden, dass die gesetzlichen Regelungen nahezu 100 Jahre alt sind und mit den heute häufig anzutreffenden Formen des Zusammenlebens etwa in nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder sog. Patchworkfamilien mit gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kindern nicht kompatibel sind, da der Gesetzgeber derartige Familienmodelle nicht kannte bzw. nicht billigte. Folglich hat weder der Lebensgefährte, noch das Stiefkind gesetzliche Erbansprüche, obwohl diese im familiären Sinne dem Erblasser vielleicht näher stehen als leibliche Kinder, zu denen ggf. gar kein Kontakt besteht, die aber mangels letztwilliger Verfügung als leibliche Abkömmlinge des Verstorbenen erben würden, während die eigentlichen Familienmitglieder leer ausgehen. Jeder sollte sich in einer Mußestunde vergegenwärtigen, dass der Tod zum Leben gehört und jeder Todesfall eine Erbfolge auslöst.

    Die gute Nachricht ist, dass diese geplant und vorbereitet werden kann, wenn man sich nur entschließt, die Angelegenheit anzugehen. Der erbrechtlich spezialisierte Berater steht Ihnen hierzu zur Verfügung.

    Kanzlei Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Private Nutzung des dienstlichen PCs
    In unserer heutigen digitalen Welt ist nahezu jeder Arbeitsplatz mit Computertechnik ausgerüstet und mit Zugang zum Internet versehen. Für jeden Arbeitnehmer ist es ohne Weiteres möglich, auch während seiner Arbeitstätigkeit im Netz zu "surfen", Kontakte über soziale Netzwerke zu halten und private Tätigkeiten am PC zu erledigen.
    Damit beeinträchtigt der Arbeitnehmer aber in zweierlei Hinsicht das Arbeitsverhältnis. Zum Einen werden während der vergüteten Arbeitszeit private Tätigkeiten verrichtet, vergleichbar mit dem Einkaufen während der Arbeitszeit. Zum Anderen werden betriebliche Ressourcen für private Zwecke in Anspruch genommen, vergleichbar mit der in der Baubranche bekannten Nutzung betrieblicher Werkzeuge und Materialien für Arbeiten am eigenen Grundstück.

    Beides ist aus Sicht des Arbeitgebers nicht hinnehmbar und für den Arbeitnehmer bedenklich, es sei denn, durch den Arbeitgeber ist die private Nutzung des dienstlichen PCs ausdrücklich erlaubt oder zumindest durch betriebliche Übung anerkannt.

    Die Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten PCs und des Netzzugangs für private Zwecke stellt ohne Zustimmung einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen dar und kann das Recht des Arbeitgebers zur fristlosen Kündigung auch bei einer langen Betriebszugehörigkeit begründen. Das Bundesarbeitsgericht hatte kürzlich in einem Fall zu entscheiden, in dem ein seit 1992 beschäftigter Mitarbeiter -der die Funktion des IT-Verantwortlichen inne hatte- privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt für den eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche DVD- bzw. CD-Rohlinge kopiert hat. Gleichzeitig wurden über den dienstlichen Farbdrucker so genannte "CD-Cover" bedruckt. Dies hatte der betroffene Mitarbeiter zunächst eingeräumt, jedoch später diese Äußerung ausdrücklich zurückgenommen.

    In seinem Urteil vom 16.07.2015 hat das Bundesarbeitsgericht zum Aktenzeichen 2 AZR 85/15 entschieden, dass diese privaten Tätigkeiten während der Arbeitszeit unter Nutzung betrieblicher Ressourcen einen Grund zur fristlosen Kündigung des Anstellungsverhältnisses darstellen und zwar unabhängig davon, ob er die Tätigkeiten nur allein oder auch im Zusammenwirken mit anderen Bediensteten geleistet hat.

    Vor diesem Hintergrund können wir nur empfehlen, die private Nutzung dienstlicher PCs -egal für welche Zwecke- während der Arbeitszeit ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers zu unterlassen, um keinen Arbeitsvertragsverstoß und damit eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu riskieren.

    Thomas Goltzsch
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Arbeitsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Rückabwicklung von Lebensversicherungen
    In seiner Entscheidung im Jahre 2013 hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass § 5 a VVG europarechtswidrig ist. Somit wurde der Weg frei zu einer Art "ewigen Widerrufsrechts" für Versicherungskunden.
    Rechtsfolge ist, wie mittlerweile mehrfach durch den Bundesgerichtshof bestätigt, dass für den Fall einer nicht erfolgten oder nicht ordnungsgemäß erfolgten Belehrung eines Verbrauchers über das Widerrufsrecht dieses noch nach Jahren ausgeübt werden kann. Sogar nach Kündigung oder Beendigung des Versicherungsvertrages ist im Einzelfall ein Widerruf des Versicherungsvertrages möglich. Damit besteht die Möglichkeit, ein Widerrufsrecht bei Kapitallebensversicherungen oder Rentenversicherungen, welche in der Zeit von 1994 bis 2007 nach dem so genannten Policenmodell abgeschlossen worden sind, auszuüben. Nicht geklärt war jedoch bisher die Frage, wie viel die Versicherungskunden von ihren gezahlten Prämien im Falle einer Rückabwicklung des Versicherungsvertrages zurück zu erhalten haben. Der BGH stellte in seiner ursprünglichen Entscheidung im Jahre 2014 zunächst klar, dass eine Rückgewähr aller Prämien wohl nicht in Frage kommt. Mit dem aktuellen Urteil vom 29.07.2015 hat der BGH nunmehr die Position der Verbraucher gestärkt. So hat er zu Gunsten der Kunden entschieden, dass nach Widerspruch im Falle der Rückabwicklung auch die gezahlten Abschluss- und Verwaltungskosten vom Versicherer zu erstatten sind.

    Abzuziehen vom zurück zu erstattenden Betrag sind vom Versicherer nur die Kosten für den "genossenen Versicherungsschutz". Des Weiteren hat der Versicherungsnehmer die Kapitalertragssteuern sowie die Solizuschläge selbst zu zahlen.

    Im Ergebnis bedeutet dies, dass für den Fall des erfolgreichen Widerspruchs seitens des Kunden der Versicherer die eingezahlten Beiträge plus erwirtschafteter Zinsen zurück zu zahlen hat. Abziehen darf der Versicherer nur Kosten für den "genossenen Versicherungsschutz" sowie die Abgaben an das Finanzamt für den Auszahlungsbetrag.

    Auch für den Fall, dass eine fondsgebundene Versicherung in Rede steht, hat der BGH ausgeführt, dass die geleisteten Prämien als herauszugebendes "Etwas" zurück zu erstatten sind.

    Im Hinblick auf diese Rechtsprechung lohnt sich daher die Prüfung, ob der noch bestehende Lebensversicherungsvertrag beibehalten werden soll oder ob sich in dem konkreten Einzelfall ein Widerruf lohnt. Auch für den Fall, dass der Widerruf bereits wirksam erklärt wurde, ist unter Berücksichtigung des oben genannten Urteils vom 29.07.2015 zu prüfen, ob der zurück erstattete Betrag korrekt berechnet wurde.

    Carolin Greger
    Rechtsanwältin
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    „Geld hat man zu haben“
    Fristlose Kündigung bei unverschuldeter Geldnot zulässig
    Mietern kann auch dann wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt werden, wenn sie unverschuldet in Geldnot geraten sind.

    Konkret entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 04.02.2015 (Az.: VIII ZR 175/14), dass eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Mieter auf Sozialleistungen angewiesen ist und diese Leistungen auch rechtzeitig beantragt hatte, allein jedoch das Sozialamt den Antrag noch nicht bearbeitet und die Miete noch nicht angewiesen hatte.

    Der BGH verurteilte den Mieter im Ergebnis zur Räumung, da die Kündigung wegen Zahlungsverzuges das Mietverhältnis wirksam beendet hatte. Zwar komme der Mieter nur in Verzug, wenn er das Nichtzahlen der Miete im Sinne von § 276 BGB "zu vertreten" habe (= persönliche Vorwerfbarkeit). Bei Geldschulden befreiten jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Mieter auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhten. Vielmehr habe jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung ("Geld hat man zu haben"), ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit, einzustehen. Dieses Prinzip gelte auch für Mietschulden.

    Die fristlose Kündigung erfolgte unseres Erachtens zu Recht. Es kommt nicht darauf an, ob der Mieter auf Sozialleistungen angewiesen ist oder ob er diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat oder nicht. Letztlich muss jeder nach dem Prinzip „Geld hat man zu haben“ und ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einstehen. Wird die Miete nicht gezahlt, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.

    Keinesfalls muss der Vermieter dafür einstehen, wenn die "Geldquelle" des Mieters - sei es der Arbeitgeber, die Eltern oder wie in diesem Fall das Sozialamt - versiegt. Dies ist allein das Risiko des Mieters!

    Annett Rennert
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Neues zum Mindestlohn
    Seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes gilt - mit Ausnahme tarifvertraglicher Regelungen - flächendeckend für alle Arbeitnehmer ein gesetzlicher Mindestlohn von derzeit 8,50 € brutto für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde.
    Der Gesetzgeber hat aber im Mindestlohngesetz viele Fragen offen gelassen, z. B. die Berechnung von Entgeltersatzleistungen oder Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung.

    Nach der gesetzlichen Regelung ist für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen das Arbeitsentgelt zu zahlen, welches ohne Arbeitsausfall zu zahlen gewesen wäre. Die Entgeltfortzahlung bei Krankheit bemisst sich nach dem regelmäßigen, dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt für die für ihn maßgebliche Arbeitszeit. Das Urlaubsentgelt berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor seinem Urlaub erhalten hat.

    Dies kann zur Folge haben, dass trotz Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes der Mindestlohn unterschritten wird.

    Dem ist das Bundesarbeitsgericht jetzt entgegengetreten. In einer Entscheidung vom 13.05.2015 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass sowohl die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen und das Urlaubsentgelt nach dem dort festgelegten Mindestlohn zu vergüten ist. Ausnahmen bestehen nur, wenn die Mindestlohnregelung selbst abweichende Vorschriften enthält.

    Der Entscheidung lag die Klage einer pädagogischen Mitarbeiterin zugrunde, auf deren Arbeitsverhältnis während der Dauer der Beschäftigung ein allgemeinverbindlicher Mindestlohntarifvertrag zur Anwendung kam. Der Arbeitgeber hat auf Basis dieses allgemeinverbindlichen Tarifvertrages die Mindeststundenvergütung geleistet, jedoch für Krankheit oder Feiertage und auch für die Urlaubsabgeltung aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung bezahlt.

    Auch wenn die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht zu einer tariflichen Mindestlohnregelung ergangen ist, wird sie auch im Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes Anwendung finden.

    Im Ergebnis ist zukünftig stets der geltende gesetzliche oder tarifliche Mindestlohn der Berechnung der Entgeltersatzleistungen, als auch der Urlaubsvergütung und Urlaubsabgeltung zugrunde zu legen, solange keine abweichende gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Auswirkungen hat dies aber nur, wenn sich im laufenden Arbeitsverhältnis der Mindestlohn ändert.

    Thomas Goltzsch
    Rechtsanwalt
    Fachanwalt für Arbeitsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    "Freiheit" im Eherecht
    Gemeint ist die Vertragsfreiheit von Eheleuten, sich mittels eines Ehevertrages für eine nie auszuschließende, wenn auch grundsätzlich nicht erwünschte, Krise ihrer Ehe ein Stück weit abzusichern.
    Grundsätzlich steht es dem Ehepaar frei, vor oder nach Eheschließung Regularien aufzustellen, die eine mögliche spätere Trennung in geordnete Bahnen leiten und Rechte und Pflichten beider in einem solchen Fall definieren. Die Vorteile solchen vorbeugenden Krisenmanagements liegen auf der Hand. Welcher Ehegatte für den anderen im Trennungsfall Leistungen zu erbringen hat und in welchem Umfang einerseits, was ein anderer zu bekommen hat und womit er rechnen kann andererseits, sind klar definiert und müssen nicht erst im Zusammenhang mit einer Ehescheidung über Jahre, manchmal Jahrzehnte, gerichtlich ausgestritten werden, wobei am Anfang niemand genau sagen kann, wie am Ende denn rechtskräftig entschieden ist.

    Speziell für Selbständige ist eine ehevertragliche Regelung, die die selbständige Existenz aus familiären Streitigkeiten heraushält und damit Geschäftspartner und Arbeitsplätze schützt, eigentlich ein Muß.

    Trotz dieser eigentlich positiven Ausgangslage wurde Eheleuten und Berater in den vergangenen 10 Jahren eine Ehevertragsgestaltung manchmal etwas schwer gemacht. Aufgrund einer grundsätzlichen Entscheidung im Jahr 2001 durch den Bundesgerichtshof wurden Eheverträge einer Inhaltskontrolle durch die Familiengerichte unterworfen, wobei einige Zeit in der Praxis Unsicherheit bestand, wie denn das nun praktisch zu geschehen habe. Einige Familienrichter meinten, einen ihnen im Eheverfahren vorgelegten Ehevertrag von Amts wegen prüfen zu müssen, andere erwarteten dann doch einen Antrag desjenigen Ehegatten, der sich auf die Unwirksamkeit des Ehevertrages beruft. Es war zeitweise relativ schwierig, für Ehegatten oder Verlobte eine vertragliche Regelung zu finden, die mit einiger Sicherheit einer gerichtlichen Überprüfung im Trennungs- und Scheidungsfall auch standhält.

    Mittlerweile hat sich die Rechtsprechung zum Umgang mit Eheverträgen allerdings zur Genugtuung der rechtsberatenden Berufe und zur Sicherheit der Eheleute gefestigt und den Eheverträgen den ihnen eine Zeit lang anhaftenden Makel, Hexenwerk zu sein, genommen.

    Der Bundesgerichtshof hat zuletzt in einem Beschluß vom 29.01.2014 seine eigene Rechtsprechung bestätigt, dass im Rahmen der Inhaltskontrolle Eheverträge, aber auch Scheidungsfolgenvereinbarungen (also Eheverträge in der Krise) nur noch in Extremfällen für unwirksam oder sittenwidrig gehalten werden. Solange bei Vertragsgestaltung auf sogenannte Totalverzichte des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten verzichtet und stattdessen Lösungen vereinbart werden, die ehebedingte Nachteile ausgleichen, wird ein Ehevertrag im Zweifel einer richterlichen Überprüfung standhalten. Es ist also heute immer noch erforderlich, mit einem kompotenten rechtlichen Berater besondere Lebenssituationen der vertragsschließenden Eheleute zu analysieren und Lebensziele in den Vertrag einzuarbeiten, wie etwa bestehende Kinderwünsche oder die Absicht beider, erwerbstätig zu sein. Genauso wichtig ist es allerdings, wenn sich diese Lebensziele ändern, zu bedenken, dass ein Ehevertrag gegebenenfalls auf die aktuellen Verhältnisse anzupassen ist.

    Nach wie vor sollte man die Finger von formularmäßigen Verträgen lassen, sondern gemeinsam mit einem Berater einen individuell auf seine Ehe zugeschnittenen Text erarbeiten, dann wird es in der Krise auch kaum zu Problemen kommen.

    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Ewiges Widerrufsrecht bei alter Lebens- oder Rentenversicherung
    Kunden, die zwischen den Jahren 1994 und 2007 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, können sich unter Umständen von diesen Verträgen auch heute noch lösen.
    Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 07.05.2014 europäisches Recht umgesetzt. Ist ein Versicherungsnehmer über das ihm zustehende Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden, so steht diesem aufgrund dieser mangelnden Beratung auch heute noch ein Rücktrittsrecht zur Seite. Der Bundesgerichtshof hat jedoch das unbefristete Rücktrittsrecht nicht mit allen Konsequenzen gelten lassen. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Versicherungsnehmer geklagt, welcher sich erst nach zehn Jahren zur Kündigung entschlossen hatte und nunmehr die über die Jahre hinweg geleisteten Prämien zurück begehrte. Die Bundesrichter setzten dieser Rückforderung insofern Grenzen, als für den Zeitraum, in welchem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz aus dem Vertragsverhältnis genossen habe, er sich diesen Vermögensvorteil anrechnen lassen muss. Der Bundesgerichtshof folgte mit dieser Entscheidung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Dezember 2013. Nach der bis 2007 in Deutschland geltenden gesetzlichen Regelung konnten die Kunden ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie nicht mehr vom Vertrag zurücktreten, dies selbst dann, wenn sie nicht über das bestehende Recht zum Rücktritt oder Widerruf aufgeklärt worden sind. Laut Europäischem Gerichtshof ist eine solche Beschränkung jedoch nicht europarechtskonform.

    In der folgenden Entscheidung vom 17.12.2014 entschied der Bundesgerichtshof weiterhin, dass die Rückforderungsansprüche der Versicherungsnehmer nicht verjährt sind. Der Rückgewähranspruch im Hinblick auf die geleisteten Prämien entsteht erst mit dem wirksam erklärten Rücktritt. Für den Fall, dass ein Versicherungsvertrag widerrufen wurde, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 08.04.2015 weiterhin entschieden, dass auch ein Bereicherungsanspruch auf Rückgewähr der geleisteten Prämien ebenfalls nicht der Verjährung unterliegt. Die Verjährung beginnt erst mit der Erklärung des Widerspruchs. Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof auch zu der Frage der Verwirkung des Rückforderungsanspruchs Stellung bezogen. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Der Versicherer kann nach Ansicht der obersten Bundesrichter ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er seinen Versicherungsnehmern keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte.

    Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof jedoch, in welcher Höhe sich der Versicherungsnehmer für den erlangten Versicherungsschutz einen Vermögensvorteil anrechnen lassen muss. Aus diesem Grund ist hierzu zahlreiche untergerichtliche Rechtsprechung ergangen. So hat das OLG Stuttgart in einer Entscheidung ausgeführt, dass Verwaltungskosten für den gesamten Vertrag nicht in Abzug zu bringen sind. Darüber hinaus muss sich der Versicherungsnehmer etwaige Steuervorteile, die er durch den Abschluss eines Lebens- bzw. Rentenversicherungsvertrages erlangt hat, ebenfalls nicht anrechnen lassen. Anzurechnen sind die Beitragsanteile, die auf den partiellen Versicherungsschutz entfallen. Der Versicherungsnehmer ist jedoch nicht so zu stellen, als habe er zu entsprechend anderen Konditionen eine Risikoversicherung abgeschlossen. Vor dem Hintergrund der geschilderten Rechtsprechung sollten die Policen nicht vorschnell widerrufen werden. Es empfiehlt sich vor Erklärung des Widerrufs bzw. des Rücktritts, das Für und Wider abzuwägen, insbesondere die Widerrufsbelehrung einer entsprechenden Prüfung zu unterziehen.

    Carolin Greger
    Rechtsanwältin
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Mindestlohn auch für Bereitschaft?
    Seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns besteht Ungewissheit darüber, ob auch sog. "Bereitschaftszeiten" nach dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten sind oder hierfür abweichende Vereinbarungen, beispielsweise durch einen niedrigeren Stundensatz oder eine Pauschale, getroffenen werden können.
    Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) traf hierzu keine Aussage, sondern schrieb lediglich vor, dass ab dem 01.01.2015 ein Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto je Zeitstunde zu zahlen ist. Ob hierunter die reine Zeit der Arbeitstätigkeit oder auch die verschiedenen Formen der Bereitschaftszeiten fallen, blieb bislang offen.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 19.11.2014, Az. 5 AZR 1101/12, entschieden, dass das Mindestentgelt nach § 2 der Pflegearbeitsbedingungenverordnung nicht nur für die Vollarbeit, sondern auch für die Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist. Damit liegt zwar keine direkte Entscheidung zum Mindestlohn nach MiLoG vor, jedoch kann diese Entscheidung auch auf das MiLoG übertragen werden, da es ebenfalls einen gesetzlich normierten Mindestlohn wie § 2 PflegeArbbV für die Pflegebranche enthält. Damit sollte auch für Zeiten der Arbeitsbereitschaft und für Bereitschaftsdienst in der Zukunft der Mindestlohn nach dem MiLoG gezahlt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner oben genannten Entscheidung auch nochmals klargestellt, dass Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst nicht nur arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit darstellen, sondern auch grundsätzlich vergütungspflichtig sind, während die sog. "Rufbereitschaft" keine Vergütungspflicht auslöst.

    Das Bundesarbeitsgericht knüpft damit die Vergütungspflicht der Bereitschaft daran, ob sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers an einem bestimmten Ort (innerhalb oder außerhalb des Betriebs) bereithalten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, während er bei der sog. "Rufbereitschaft" unter freier Wahl seines Aufenthaltsorts lediglich jederzeit erreichbar sein muss, um auf Abruf des Arbeitgebers die Arbeit alsbald aufnehmen zu können.

    Fazit:
    Wer sich an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort zur Arbeit bereithält, kann den Mindestlohn verlangen.

    RA Thomas Goltzsch
    Rechtsanwalt
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Stärkung der Rechte des Mieters bezüglich Schönheitsreparaturklauseln
    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen vom 18. März 2015 die Rechte von Mietern gegenüber sog. Schönheitsreparaturklauseln in Formularmietverträgen gestärkt.
    Der BGH hat zum einen seine frühere Rechtsprechung aufgegeben und entscheiden, dass die Schönheitsreparaturen bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung nicht durch Formularvertrag auf den Mieter - ohne angemessenen Ausgleich - übertragen werden können. Eine solche Klausel verpflichtet den Mieter nämlich zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und kann dazu führen, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben muss, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

    In diesem Zusammenhang hat der BGH auch entschieden, dass der Nachlass einer halben Monatsmiete bei Überlassen einer unrenovierten Wohnung einen ungenügenden Ausgleich für eine Renovierungsverpflichtung darstellt. Sofern Mietern Mietfreiheit gegen die Renovierung gewährt wurde, sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob es ich dabei noch um einen angemessenen Ausgleich handelte.

    Der Bundesgerichtshof hat ferner entschieden, dass Quotenabgeltungsklauseln unwirksam sind. (Quoten-) Abgeltungsklauseln erlegen dem Mieter die Pflicht zur anteiligen Tragung von Kosten der Schönheitsreparaturen für den Fall auf, dass die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses Abnutzungs- oder Gebrauchsspuren aufweist, die Schönheitsreparaturen aber nach dem in der Renovierungsklausel festgelegten Fristenplan nicht fällig sind. Konkret befand der BGH, dass der auf den Mieter entfallende Kostenanteil (nach der Quotenabgeltungsklausel) nicht verlässlich ermittelt werden kann und für den Mieter bei Abschluss des Mietvertrags nicht klar und verständlich sei, welche Belastung gegebenenfalls auf ihn zukommt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnung dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses renoviert oder unrenoviert überlassen wurde.

    Der BGH hat auch zu der Frage der Abgrenzung zwischen renoviertem und unrenoviertem Wohnraum Stellung genommen. Letztlich kommt es darauf an, ob etwa vorhandene Gebrauchsspuren bei Überlassung der Wohnung so unerheblich sind, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung noch den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermittelten. Die Beweislast dafür, dass eine unrenovierte Wohnung übergeben wurde, trägt der Mieter. Eine besondere Bedeutung wird daher zukünftig auch den Übergabeprotokollen zukommen. Mieter sollten hierin in jedem Fall den unrenovierten Zustand der Wohnung bei Einzug vermerken!

    Die Entscheidungen des BGH sind aus Sicht der Mieter zu begrüßen, Vermieter und Hausverwaltungen hingegen sollten ihre bisherig verwendeten Mietverträge unbedingt anwaltlich prüfen lassen. Außerdem sollte der Zustand der Wohnung bei Übergabe an den Mieter immer genau dokumentiert werden.

    RAin Annett Rennert
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Schäden in der Waschanlage
    Wer kommt eigentlich für in der Waschstraße entstandene Schäden auf? Die Frage ist pauschal nicht ohne Weiteres zu beantworten. Zunächst ist festzuhalten, dass die Betreiber von Waschstraßen Schäden am Auto nicht generell ausschließen dürfen.
    Wichtig ist zunächst, vor dem Einfahren in die Waschstraße die allgemeinen Hinweise aufmerksam zu lesen. So ist häufig zu lesen, dass beispielsweise die Antenne abgeschraubt oder eingefahren werden muss. Ignoriert der Fahrer derartige Hinweise, so haftet er im Schadensfall selbst.

    Grundsätzlich ist der Autofahrer beweisbelastet dahingehend, dass der Schaden während des Waschens entstanden ist. Der Waschstraßenbetreiber wiederum muss sodann nachweisen, dass er seinerseits nichts falsch gemacht hat. Grundsätzlich ist daher zu empfehlen, das Auto nach jedem Waschgang genau anzusehen. Fallen Schäden, wie Kratzer im Lack oder beschädigter Außenspiegel o. Ä., auf, so ist dies umgehend beim Personal des Waschstraßenbetreibers zu melden. Des Weiteren ist anzuraten, sich derartige Schäden schriftlich bestätigen zu lassen und im Idealfall Zeugen, die den Schadenseintritt ebenfalls selbst wahrgenommen haben, zu Rate zu ziehen. Treten Schäden auf, kommt es fast immer zum Streit. Hier sollte man nicht klein beigeben und sich vom Waschstraßenbesitzer keine Schuld einreden lassen.

    Wird im Falle einer Schadensermittlung, zu welcher meist ein Sachverständiger hinzuzuziehen ist, festgestellt, dass die dargelegten Schäden tatsächlich in der Waschstraße entstanden sind, so muss der Schaden vom Waschstraßenbetreiber ausgeglichen werden. Anderes gilt jedoch dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Fahrer nicht ordnungsgemäß in die Waschstraße hineingefahren ist, die Regeln oder Anweisungen des Personals nicht befolgt hat.

    Oft wird versucht, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen Schäden von der Haftung auszuschließen. Der Bundesgerichtshof hat hier jedoch bereits differenzierte Entscheidungen getroffen. Viele Betreiber versuchen Schäden an der Karosserie pauschal auszuschließen. So dürfen Schäden an außen an der Karosserie angebrachten Teilen, wie z. B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, und dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden nicht pauschal ausgeschlossen werden.

    Im Fall eines Schadenseintritts sollte man sich daher nicht von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschrecken lassen, da nicht alles, was dort formuliert ist, rechtlich haltbar ist.

    Carolin Greger
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Verkehrsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Vermögensnachfolge zu Lebzeiten oder von Todes wegen?
    Die Normalform der Vermögensnachfolge ist die Erbfolge. Grundsätzlich trennt man sich von seinem Vermögen erst beim Tod. Die Testierfreiheit gibt die Möglichkeit, die Erbfolge detailliert und sachgerecht zu regeln, ohne dass man schon zu Lebzeiten einen Rechtsverlust erleidet.
    Es kann allerdings auch gute Gründe geben, sich von Vermögensgegenständen bereits zu Lebzeiten zu trennen. Typischerweise werden dies Grundstücke oder aber auch Unternehmen sein.

    Die allermeisten Fälle betreffen die Übertragung eines Grundstücks an einen von mehreren potentiellen Erben, der das Grundstück gleich oder später für sich nutzen, Investitionen tätigen und die Übergeber im Alter pflegen möchte oder soll. Derlei Überlegungen rechtfertigen die Weggabe von Vermögen mit "warmer Hand". Grundsätzlich ist dabei zu beachten, dass weder der Ehegatte, noch die Kinder eine lebzeitige Vermögenszuwendung beanspruchen können, die über ihren gesetzlichen Unterhaltsanspruch hinausgeht. Eine solche Entscheidung beruht auf dem freien Entschluss des Übergebers, der wohl überlegt getroffen werden muss. Es sind folgende Überlegungen ausschlaggebend:

    Wird die Vermögensnachfolge lebzeitig bewirkt, so kann sie vom Übergeber gestaltet, gesteuert, aber auch kontrolliert werden. Der Übergeber kann so sicher sein, das Bestmögliche für die Vermögenserhaltung in der Familie getan zu haben. Bei einer schrittweisen oder gestuften Nachfolge kann er sich einen Teil des Einflusses auf die Verwaltung und Erhaltung vorbehalten. Sind mehrere, rechtlich gleich geordnete mögliche Nachfolger vorhanden, etwa mehrere Kinder, so verschafft die Übergabe an einen von ihnen diesem die Sicherheit des Erhalts und des Behaltendürfens des Vermögensgegenstandes. Nicht berücksichtigte Erben können abgefunden, zu Pflichtteilsverzichten motiviert werden oder fügen sich sonst dem Willen des Übergebers. Der Übernehmer kann in das eigene Objekt investieren, ohne dass die daraus resultierenden Wertsteigerungen möglicherweise auch den anderen Erben oder Pflichtteilsberechtigten zugute kommen. Ein häufiger Anreiz zur lebzeitigen Vermögensnachfolge ist die Entlastung des Übergebers von laufenden oder einmaligen Verwaltungs- und Erhaltungskosten des übergebenen Vermögensgegenstands. Wohnt der Übergeber etwa in einem lebzeitig übertragenen Haus, so kann er sich auf ein Wohnrecht zurückziehen und im Übrigen den Übernehmer schalten und walten lassen. Bedarf das Übergabeobjekt nicht nur der Verwaltung, sondern bildet es die Grundlage wirtschaftlichen Handelns, so kann der Übergeber von der entsprechenden Tätigkeit des Übernehmers seine Versorgung ganz oder teilweise ableiten. Das ist typischerweise der Fall, wenn das Unternehmen zu Lebzeiten an einen Nachfolger übergeben wird, der dann aus den Unternehmenserträgen die Versorgung des Übergebers sicherstellt. Auch unter steuerlichen Aspekten kann eine Vermögensübergabe bereits zu Lebzeiten interessant sein. Sei es, um Steuerfreibeträge im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer mehrfach auszunutzen oder dem abzusehenden Wegfall steuerlicher Vorteile zuvorzukommen.

    Man sieht, dass es viele gute Gründe gibt, über einzelne Vermögensgegenstände noch vor dem Erbfall zu verfügen, wobei zusammengefasst die wichtigsten die der streitvermeidenden Aufteilung des Vermögens unter die späteren Erben sowie die zu Lebzeiten noch bestehenden Kontrollmöglichkeiten des Übergebenden sind. Wichtig ist in jedem Falle eine wohl durchdachte Vertragsgestaltung, die einerseits alle rechtlichen Konsequenzen der Übergabe, auch ihre Auswirkungen auf den späteren Erbfall, einschließt und natürlich auch nicht übersieht, dass der mit der lebzeitigen Vermögensübernahme verfolgte "Plan" des Übergebers scheitern kann, weil in der Person des Übergebenden, aber auch des Übernehmers Entwicklungen eintreten können, die, wenn man sie vorher gekannt hätte, eine Übergabe verhindert hätten. Vertraglich lassen sich ohne Weiteres Möglichkeiten einer Rückabwicklung oder Anpassung des Vertrages einbauen, die auch eine spätere Korrektur ermöglichen. Wichtig ist nur, dass von Anfang an möglichst umfassend alle Eventualitäten bedacht werden. Eine umfassende Beratung und ausreichend Überlegungszeit sind in jedem Fall in Anspruch zu nehmen, um am Ende vor Enttäuschungen geschützt zu sein.

    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Voraussetzungen für Gewährung von Insolvenzgeld
    Wird ein Arbeitgeber insolvent und stellt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt sich für die Arbeitnehmer die Frage, was mit ihren teilweise ausstehenden Lohnansprüchen geschieht.
    Nach § 165 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis, was im Regelfall die Eröffnung des Insolvenzverfahrens darstellt, für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Dabei müssen die Ansprüche auf Arbeitsentgelt aber nachgewiesen sein, um einen Anspruch auf Insolvenzgeld gegenüber der Arbeitsagentur durchsetzen zu können.

    Dies entschied aktuell das Sozialgericht Gießen in seiner Entscheidung vom 07.01.2015 (Aktenzeichen: S 14 AL17/12). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde.

    Ein Berufskraftfahrer war zwei Monate bei einem Frachtunternehmen als Fahrer beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existierte nicht und Sozialversicherungsbeiträge wurden keine abgeführt. Der Geschäftsführer war verschwunden. Der Berufskraftfahrer als Kläger behauptete nunmehr es sei die Zahlung eines monatlichen Entgelts in Höhe von 2.000,00 EUR netto vereinbart gewesen, gezahlt habe man ihm aber nur 1.000,00 EUR. Wegen des Restbetrages fordert der Kläger nunmehr Insolvenzgeld von der Arbeitsagentur. Diese wies den Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld mit dem Argument zurück, der Insolvenzverwalter habe die Ansprüche nicht bestätigt. Der Kläger solle seine Gehaltsforderung doch zur Insolvenztabelle anmelden. Daraufhin erhob der Kläger zunächst Widerspruch und legte zur Untermauerung seines Anspruchs Tachoscheiben vor, aus denen sich der zeitliche Umfang seiner Tätigkeit ergibt. Die Arbeitsagentur wies jedoch abschließend den Widerspruch zurück.

    Zu Recht, wie das Sozialgericht Gießen, nunmehr entschied. Die Ansprüche des Klägers auf Arbeitsentgelt seien im vorliegenden Fall nicht ausreichend nachgewiesen, so dass das Insolvenzgeld nicht gewährt werden konnte. Zwar stünde aufgrund der vorgelegten Tachoscheiben fest, dass der Kläger in dem von ihm dargelegten Umfang bei der Insolvenzschuldnerin gearbeitet hat. Fest steht aber gerade nicht, in welcher Höhe ihm auch Entgeltansprüche zugestanden hätten. Hierzu fehlten jegliche Unterlagen wie Gehaltszettel, Bankbelege o.ä.. Die Nichtnachweislichkeit der tatsächlichen monatlichen Vergütung geht zu Lasten des Klägers. Der Kläger hätte vielmehr auf den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages drängen müssen, um sich die Ansprüche auf Insolvenzgeld zu sichern.

    Die Arbeitnehmer sollten daher auf eine Nachweislichkeit ihrer monatlichen Vergütung, sei es durch Vorlage eines Arbeitsvertrages oder durch regelmäßig empfangene Gehaltszettel, achten, um nicht im Falle einer Insolvenz ihres Arbeitgebers den Anspruch auf Insolvenzgeld zu verlieren.

    Ines Adam
    Rechtsanwältin
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Dresden
    Kündigung einer Mietwohnung auch bei unverschuldeter Geldnot des Mieters zulässig
    Der Bundesgerichtshof hat am 04.02.2015 entschieden, dass ein Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist, wenn der Mieter seine Mietschulden deswegen nicht bezahlen konnte, weil die zur Mietzahlung erforderlichen Unterkunftskosten nicht rechtzeitig vom Sozialamt bewilligt worden waren.
    Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach der Beklagte vom zuständigen Jobcenter Leistungen nach dem SGB II bezog. Im Juli 2013 beantragte der Beklagte erneut Sozialhilfe einschließlich der Übernahme der Wohnungskosten. Das Amt lehnte die Wohnungskostenübernahme zunächst ab, wurde jedoch im Wege einstweiliger Anordnung zur Zahlung der Mieten verpflichtet. In der Zwischenzeit hatte der Kläger, gestützt auf die rückständigen Mieten für Oktober 2013 bis März 2014, bereits das Mietverhältnis fristlos gekündigt.

    Der Bundesgerichtshof hat einer folgenden Räumungsklage des Vermieters stattgegeben. Nach den Urteilsgründen steht dem Verzugseintritt nicht entgegen, dass der Mieter, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hat. Bei Geldschulden befreien wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen. Vielmehr habe Jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung ("Geld hat man zu haben") ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Dieses Prinzip gelte auch für Mietschulden.

    (BGH, Urteil vom 04.02.2015, VIII ZR 175/14)

    Annett Rennert
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt
    Haftung bei Mitfahrgelegenheiten
    Die Bildung von Fahrgemeinschaften, ob für den gemeinsamen Weg zur Arbeit oder auch, um den Transport der Kinder zu gemeinsamen Veranstaltungen zu organisieren, liegt voll im Trend.
    Wichtig ist dabei zu wissen, was zu beachten ist, wenn es zu einem Unfall kommt. Zunächst ist zu unterscheiden, wer den Unfall verursacht hat.

    Hat der Fahrer des PKW den Unfall verschuldet, tritt die Kfz-Haftpflichtversicherung für die entstandenen Schäden der Mitfahrer ein. Grundsätzlich ist dabei eine Mindestversicherungssumme für Personenschäden in Höhe von 7.5 Mio. EUR abgesichert. Das entspricht pro einzelnem Mitfahrer einer Haftungssumme von 2.5 Mio. EUR. Grundsätzlich besteht jedoch auch die Möglichkeit, mit dem jeweiligen Kfz-Haftpflichtversicherer eine höhere Deckungssumme zu vereinbaren.

    Wurde hingegen der Unfall von einem Dritten verursacht und den Fahrer trifft an dem gesamten Unfallgeschehen kein Verschulden, so bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Regulierung.

    Zum Einen können die Mitfahrer den Halter bzw. Fahrer des unfallgegnerischen Fahrzeuges in Anspruch nehmen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die hinter dem jeweiligen Halter bzw. Fahrer stehende Haftpflichtversicherung für die Schäden einzustehen hat.

    Es besteht auch die Möglichkeit, den Halter des Fahrzeuges, in dem sich die verletzten Mitfahrer befunden haben, wegen der diesen treffenden Gefährdungshaftung in Anspruch zu nehmen. Der Halter haftet unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden am Unfallgeschehen trifft. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges lediglich bis zu einer Deckungssumme von 600.000,00 € einzustehen hat. In diesem Fall haften also sowohl der Fahrer/Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges, als auch der Halter des Fahrzeuges, in welchem der Geschädigte mitgefahren ist als sogenannte Gesamtschuldner.

    Anders als die Mitfahrer haben jedoch die Fahrer des PKW bei einem selbst- oder mitverschuldeten Unfall keinen Anspruch auf Entschädigung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung. Um die sich damit ergebende vermeintliche Lücke zu schließen, bieten einige Versicherer eine sog. Fahrerschutzversicherung (FSV) an. Diese soll nunmehr Schäden abdecken, die der Fahrer nicht vom Schädiger erhält, z. B. bei einer Haftungsquote oder einem bestehenden Eigenverschulden. Diese sog. Fahrerschutzversicherung umfasst je nach anbietendem Versicherer Schmerzensgeld, Verdienstschaden, Haushaltshilfe, Umbaukosten, Hinterbliebenenrenten.

    Des Weiteren ist im Falle eines Unfallgeschehens, egal ob man als Fahrer oder Mitfahrer Verletzungen erlitten hat, zu prüfen, ob und in welchem Umfang bestehende private Unfallversicherungen eingreifen oder ob ggf. die gesetzliche Unfallversicherung zum Tragen kommt, da es sich um einen sogenannten Wegeunfall handelt und damit das Unfallgeschehen unter Umständen als Arbeitsunfall zu qualifizieren sein kann.

    Weiterhin bieten viele Versicherer den Abschluss einer sog. Insassenversicherung an. Insofern ist zu prüfen, ob ein Abschluss einer derartigen Versicherung tatsächlich notwendig ist.

    Carolin Greger
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Verkehrsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt
    Wer sind die Nachfolger?
    Dem Erbrechtler fällt in der Praxis auf, dass immer noch in einer überwiegenden Anzahl von Erbfällen ein Verstorbener nach gesetzlichem Erbrecht beerbt wird, d. h. eine letztwillige Verfügung, sei es ein Testament, ein Ehegattentestament oder ein Erbvertrag, nicht vorhanden ist oder derartige Dokumente, von deren Existenz die Angehörigen des Verstorbenen wissen, nicht aufgefunden werden können.
    Die Folge sind in den allermeisten Fällen kleine, größere oder auch sehr große Erbengemeinschaften, die im besten Fall Verwandte des Erblassers, die sich lange nicht gesehen hatten, vielleicht aber auch die Existenz des jeweils Anderen gar nicht kannten, zusammenführt. In den ungünstigen Fällen führen solche Konstellationen aber zu Streitigkeiten, bei der der betreffende Personenkreis weit über die Familie im engeren Sinne hinaus geht, der Erbfall aber an sich auch die Rechtsnachfolge sehr persönliche Dinge berührt, die man nicht unbedingt mit einem entfernten Verwandten, den man im Zweifel noch nicht einmal kennt, klären möchte.

    Besonders problematisch wird es dann, wenn heutzutage oft ein langjähriger Lebensgefährte oder eine langjährige Lebensgefährtin betroffen ist, die eben gerade kein gesetzliches Erbrecht hat und wegen fehlender Nachfolgeregelungen aus den eigenen vier Wänden gedrängt wird und aber Kinder des Erblassers aus früheren Beziehungen mit anderen Kindern Ehegatten oder Lebensgefährten des Erblassers konfrontiert werden. Die klassische Konstellation Vater, Mutter (natürlich verheiratet) und gemeinsame Kinder, die dem Gesetzgeber vorgeschwebt hat - und zwar vor mehr als 100 Jahren, denn so alt ist unser Erbrecht - entspricht heute in den wenigsten Fällen noch der Realität im familiären Zusammenleben. Folglich bildet das gesetzliche Erbrecht auch keinen hilfreichen Lösungsansatz in solchen Konstellationen, so dass es eigentlich selbstverständlich sein müsste, in sog. Patchwork-Familien oder nicht ehelichen Lebensgemeinschaften einen eigenen letzten Willen zu formulieren und diejenigen zu bedenken, die nach einem Todesfall wirklich versorgt sein müssen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass es sich für die "klassische" Familie nicht ebenfalls lohnen würde, über die Erbfolge nachzudenken, sei es, weil man die Erbfolge staffeln will - erst der längerlebende Ehegatte, dann die Kinder - oder weil man ein besondere Verteilung des Nachlasses wünscht, weil bei mehreren Kindern z. B. nur eines das Hausgrundstück, die Unternehmensbeteiligung oder andere Nachlassgegenstände erben soll. Zu allererst muss man sich darüber im Klaren werden, dass das Gesetz im Erbrecht nur die Aufgabe hat, rechtliche Lücken die durch das Fehlen einer letztwilligen Verfügung entstanden sind, zu füllen und es ein unbedingt wahrzunehmendes Recht darstellt, selbst entscheiden zu können, wie man beerbt wird.

    Es ist letztlich auch kein wirklich großer Aufwand, seine derzeitige Nachfolgesituation zu analysieren, zu überlegen, wie man sich eine gute Erbfolgelösung vorstellt, und auch die Umsetzung ist nicht wirklich schwierig. Was letzteres betrifft, ist allerdings eine wirklich kompetente Beratung zu empfehlen. Der erbrechtlich spezialisierte Anwalt kann Ihnen nicht die Mühe abnehmen, einen eigenen letzten Willen zu erarbeiten. Bei der Umsetzung sollte dann aber der Jurist zu Rate gezogen werden. Nur gewarnt werden kann vor gänzlich "handgestrickten" Testamenten, bei denen dann gutgemeint oftmals nichts mit gutgemacht zu tun hat und die die Probleme im Erbfall eher vergrößern, als lösen helfen.

    Die manchmal etwas spezielle Sprache der Juristen hat auch hier nicht die Aufgaben, den Laien zu verwirren, sie soll vielmehr sicherstellen, dass die gewählte Formulierung ganz unzweideutig zur gewünschten Rechtsfolge führt und nicht auslegungsfähig ist und Mißverständnisse weitestgehend ausschließt, denn gerade diese Zweideutigkeiten und Mißverständlichkeiten in selbst gebauten Testamenten programmieren Erbstreitigkeiten vor, da jeder Betroffene versuchen kann und wird, die unklare Formulierung zu seinen Gunsten zu interpretieren. In der Anwaltschaft sind es speziell die Fachanwälte für Erbrecht, die hier für eine Analyse der Nachfolgesituation und eine Beratung zu einer sinnvollen Nachfolgeplanung zur Verfügung stehen.

    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt
    2014
    Schimmel in der Wohnung - Wer muss was beweisen?
    Häufig vorkommender Mietmangel ist der Schimmelbefall in ganz unterschiedlicher Art und Größe.
    Der Mieter trägt hierbei in der Regel vor, dass ein Baumangel vorliege, d.h. der Schimmel aufgrund der mangelhaften Bausubstanz eingetreten sei. Demgegenüber wirft der Vermieter dem Mieter falsches Heiz- und Lüftungsverhalten vor.

    Es stellt sich also auf Seiten des Mieters, als auch des Vermieters die Frage, wer die Schadensursache denn nun beweisen muss.

    Hierzu hat der BGH (Urteil vom 10. November 2004 - XII ZR 71/01) folgenden Leitsatz aufgestellt:

    Ist die Schadensursache zwischen den Vertragsparteien streitig, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, dass sie dem Obhutsbereich des Mieters entstammt. Sind sämtliche Ursachen, die in den Obhuts- und Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, ausgeräumt, trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass er den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat.

    Der Vermieter muss mithin zunächst den Beweis führen, dass aus technisch-handwerklicher Sicht auszuschließen ist, dass die Feuchtigkeitsschäden auf die Bausubstanz zurückzuführen sind und nicht etwa muss der Mieter beweisen, dass der Schimmel auf die Bausubstanz zurückzuführen ist.

    Erst wenn der Vermieter diesen Beweis geführt hat, muss der Mieter beweisen, dass der Schimmel nicht durch sein vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden ist.

    Hierzu bleibt auszuführen, dass falsches Wohnverhalten des Mieters als Ursache für Feuchtigkeit eindeutig sein muss. Daher reicht eine zu niedrige Temperierung bei vorhandenem Baumangel allein nicht aus, einen Mangel zu verneinen, vgl. Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 10.10.2013 - 48 C 31/12.

    Konkret erachtete das AG Osnabrück in vorbezeichnetem Rechtsstreit eine Mietminderung von 20 % der Warmmiete bei bauseits bedingten Feuchtigkeits- und auch Schimmelpilzerscheinungen im Wohn- und Schlafzimmer sowie in der Küche für angemessen.

    Annett Rennert

    Rechtsanwältin Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Angedachte Reform der Insolvenzanfechtung
    Die Anfechtung von erhaltenen Zahlungen durch den Insolvenzverwalter eines insolventen Unternehmens führt zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen bei Unternehmern. Dabei spielt vor allem auch der lange Anfechtungszeitraum von bis zu 10 Jahren eine große Rolle.
    Seit geraumer Zeit wird daher von unterschiedlichen Seiten eine Reform des Insolvenzanfechtungsrechtes gefordert. Hintergrund dessen ist, dass die sog. Vorsatzanfechtung nach § 133 Insolvenzordnung durch höchstrichterliche Rechtsprechung in den letzten Jahren massive Ausuferungen in ihrer Anwendbarkeit erfahren hat. Nach § 133 Abs. 1 der Insolvenzordnung dürfen Rechtshandlungen vom Insolvenzverwalter angefochten werden, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

    Im Rahmen dieser Diskussion ist nunmehr ein Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz aufgetaucht. Dieses Papier skizziert in Grundrissen die Pläne des Ministeriums zur Reform der bestehenden Regelungen zur Vorsatzanfechtung im Insolvenzrecht. Nach diesem Eckpunktepapier, welches nur durch Indiskretion an die Öffentlichkeit gelangt ist, soll die Reform insbesondere bei der mittelständischen Wirtschaft, als auch bei Arbeitnehmern von insolventen Unternehmen mehr Rechtssicherheit schaffen. Der subjektive Tatbestand der bisherigen Vorsatzanfechtung in Verbindung mit den zahlreichen von der Rechtsprechung entwickelten Beweisregeln hat erhebliche Unsicherheiten geschaffen, die nunmehr durch die Reform beseitigt werden sollen. Anstelle der bisherigen Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung soll dann "nur das sozial inadäquate und deshalb zu missbilligende Verhalten des Schuldners" sanktioniert werden. Dabei sollen die Fälle der unlauteren Benachteiligung eindeutig im Gesetz abschließend aufgezählt werden und für die Frage, wann das Vorliegen einer Deckung unlauter ist, klare Kriterien vorgegeben werden. Weiterhin soll die Frist für die Unlauterkeitsanfechtung von Deckungsgeschäften statt bisher 10 nur noch 5 Jahre betragen.

    Darüber hinaus soll die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gesetzlich festgeschrieben werden. Danach unterliegen Lohnzahlungen dem Bargeschäft und sind demnach nicht anfechtbar, wenn der Arbeitgeber in der Krise Arbeitsentgelt für vom Arbeitnehmer in den vorhergehenden drei Monaten erbrachte Arbeitsleistung bezahlt. Weiterhin sollen Bargeschäfte zukünftig weitergehend auch von der Unlauterkeitsanfechtung ausgenommen sein, wenn sie zur Fortführung des Unternehmens erforderlich sind. In diesen Fällen ist auch eine Vorsatzanfechtung der Bargeschäfte dann nicht mehr möglich.

    Ebenfalls soll klargestellt werden, dass die während der Krise durch Zwangsvollstreckung erlangten Zahlungen der Inkongruenzanfechtung nicht unterliegen und dass der Rückerstattungsanspruch des Insolvenzverwalters aus Insolvenzanfechtung erst mit Geltendmachung durch diesen fällig und damit auch ab diesem Zeitpunkt an erst verzinst wird. Hierdurch soll der Anfechtungsgegner bei Geldschulden vor hohen Zinszahlungen bewahrt werden, die insbesondere dadurch entstehen, dass der Insolvenzverwalter sich erst recht spät entschließt, die Anfechtung geltend zu machen.

    Inwieweit diese in dem Eckpunktepapier angesprochenen Neuerungen tatsächlich Eingang in eine Reform finden, wird sich zeigen. Unabhängig davon sollte im Falle einer Inanspruchnahme eine insolvenzrechtlich versierte Kanzlei mit der Anfechtungsabwehr beauftragt werden, da jeder Anfechtungssachverhalt gesondert begutachtet werden muss.

    Ines Adam
    Rechtsanwältin
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Dresden
    Rückforderung von Bearbeitungsgebühren
    Bereits im Mai 2014 entschied der Bundesgerichtshof, dass Banken keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren für Kredite verlangen dürfen. Begründet hat das oberste Gericht den Rückforderungsanspruch damit, dass die Bearbeitungsgebühr für die Prüfung der Kreditwürdigkeit des jeweiligen Bankkunden erhoben wird.
    Unter Anderen wird die Bearbeitungsgebühr zur Einholung einer SCHUFA-Auskunft genutzt. Die Prüfung der Kreditwürdigkeit liegt nach Ansicht der Richter jedoch allein im Interesse der Bank. Damit steht den Bearbeitungsgebühren keine Gegenleistung zu Gunsten des Verbrauchers gegenüber. Die Kosten für die Prüfung der Kreditwürdigkeit können somit nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes betrifft insbesondere Privatkredite. Dazu zählen Raten- und Autokredite ebenso wie Darlehen zur Immobilienfinanzierung. Nicht entschieden wurde jedoch über die Berechtigung geforderter Gebühren im Rahmen von Bauspardarlehen. Die Bearbeitungsgebühr wird häufig als Darlehensgebühr bezeichnet. Grundsätzlich werden die Verbraucher durch die Bearbeitungsentgelte bei Immobiliendarlehen und Bauspardarlehen in gleicher Weise benachteiligt wie bei Verbraucherdarlehen. Dennoch sind nicht alle Entscheidungen der Vergangenheit auf Bauspardarlehen anzuwenden.

    Es bleibt daher die Begründung des Bundesgerichtshofs abzuwarten. Im Regelfall liegen diese Bearbeitungsgebühren zwischen 1 % und 4 % der Darlehenssumme. Diese Gebühren können nunmehr von der Bank zurückgefordert werden. Geklärt war dies bereits für die Rückforderung von Kreditgebühren, wenn das Darlehen 2011 und später aufgenommen wurde. Das Gesetz sieht grundsätzlich eine 3jährige Verjährungsfrist vor. Diese beginnt bei einem 2011 geschlossenen Vertrag am 31.12.2011 und endet somit am 31.12.2014. In einer weiteren, im Oktober ergangenen Entscheidung hat der BGH nunmehr über die Verjährungszeit derjenigen Kreditverträge, die vor 2011 geschlossen wurden, entschieden. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass alle Gebühren, welche vor weniger als 10 Jahren gezahlt wurden, zurückgefordert werden können. Dies setzt jedoch voraus, dass der jeweilige Darlehensnehmer selbst aktiv wird. Die Banken werden eine freiwillige Rückzahlung nicht veranlassen. Das benannte Urteil des Bundesgerichtshofes ist somit für die Darlehensnehmer bares Geld wert. Die Verjährungsuhr tickt. Auch nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist kann die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren verlangt werden, da die Rechtslage bis 2011 unklar war. So lautet das Urteil des Bundesgerichtshofs von Ende Oktober 2014. Erforderlich ist jedoch, dass Sie rechtzeitig vor dem 31.12.2014 aktiv werden. Andernfalls verjähren die Ansprüche endgültig. Haben Sie die Bearbeitungsgebühren vor mehr als 10 Jahren gezahlt. so besteht kein Anspruch auf Rückzahlung. Besonderheiten sind jedoch bei Darlehen aus dem Jahr 2004 zu beachten.

    In diesem Fall läuft die 10jährige Verjährungsfrist genau an dem Tag ab, an welchem der Anspruch entstanden ist. Für den Fall, dass Sie erst im November oder Dezember 2004 das Bearbeitungsentgelt zahlen mussten, können Sie noch von der BGH-Rechtsprechung profitieren. Jedoch ist auch hier sehr schnelles Handeln erforderlich. Zu beachten ist des Weiteren, dass eine Mahnung nicht genügt. Es ist erforderlich, um die Verjährung zu unterbrechen, einen Mahnbescheid zu beantragen. Abgesehen von dem benannten Bearbeitungsentgelt besteht des Weiteren ein Rückforderungsanspruch auch hinsichtlich der Zinsen aus dem Bearbeitungsentgelt. Unter Berufung auf das Urteil des BGH sind Sie dabei berechtigt, 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Bezahlung der Bearbeitungsgebühren zu verlangen. Es lohnt sich somit, schnell aktiv zu werden.

    Carolin Greger
    Rechtsanwältin
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Erbrecht und Europa Besteht Handlungsbedarf?
    In vielen rechtlichen Dingen, aber auch solchen des täglichen Lebens gewinnt die Rechtssetzung der Europäischen Union für die Bürger der Mitgliedsstaaten immer größere Bedeutung, dies auch im Erbrecht.
    Bereits am 16.08.2012 ist die sogenannte Europäische Erbrechtsverordnung in Kraft getreten und seit dem in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht. Die Anwendbarkeit ist allerdings aufgeschoben, die Europäische Erbrechtsverordnung gilt für alle ab dem 17.08.2015 im Anwendungsbereich der Verordnung eingetretenen Erbfälle. Maßgeblich ist also nicht der Zeitpunkt der Errichtung eines Testamentes, sondern der Zeitpunkt des Erbfalls.

    Welche Änderungen gelten dann in Bezug auf bestehende Testamente oder aber auch die gesetzliche Erbfolge? Die wesentlichste Änderung ist sicherlich in Bezug auf das bisherige deutsche Internationale Privatrecht der Umstand, dass ein Erblasser nicht mehr zwingend nach dem nationalen Recht beerbt wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Dies war bisher ein Grundsatz im deutschen Internationalen Privatrecht, der nicht nur für erb- sondern auch für familienrechtliche Beziehungen galt. In der Europäischen Erbrechtsverordnung gilt nunmehr das sogenannten Residenzprinzip, welches besagt, dass für das Erbrecht eines verstorbenen EU-Bürgers das Recht des Landes gilt, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies kann weitreichende Konsequenzen haben. Entschließt sich etwa ein potentieller Erblasser, seinen Lebensabend im sonnigen Süden (nach wie vor beliebt auf Mallorca) zu verbringen und meint er, seine Nachfolgeangelegenheiten durch ein von ihm errichtetes und in Deutschland hinterlegtes Testament geregelt zu haben und stirbt er dann auf seiner Trauminsel, wird er - wenn seit seiner Umsiedlung eine gewisse Zeit vergangen ist - gemäß der europäischen Erbrechtsverordnung zwingend nach spanischem Recht beerbt. Da sich die nationalen Rechte der verschiedenen Mitgliedsstaaten der europäischen Union stark voneinander unterscheiden, erschließt sich leicht, dass seine Vorsorgeregelung in Deutschland mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht mehr so umsetzbar ist, wie er sich das einmal vorgestellt hat bzw. seine potentiellen Erben dies erwartet haben. Dies gilt etwa für die Ansprüche naher Angehöriger, die, wenn sie enterbt werden, schon nach deutschem Recht problematische Ansprüche (Pflichtteilsrechte) haben; in südlichen Ländern und Frankreich allerdings durch wesentlich stärkere sogenannte Noterbenrechte noch eine ganz andere Dimension gewinnen.

    Es besteht also Handlungsbedarf und es gibt auch Lösungen. Die europäische Erbrechtsverordnung sieht die Möglichkeit der sogenannten Rechtswahl vor. Es kann als anwendbares Erbrecht das Recht des Landes, dessen Staatsangehöriger der Erblasser gewählt werden und damit letztlich der für aktuelle Erbfälle geltende Rechtszustand wieder hergestellt werden. Es besteht aber eben Handlungsbedarf, da die Staatsangehörigkeit hinsichtlich des anwendbaren Rechts kein Automatismus mehr ist. Daher müssen wenn alle sorgfältig erdachten und gefertigten und wo auch immer hinterlegten Testamente auf den Prüfstand. Die Europäische Erbrechtsverordnung gibt einen konkreten Anlass, den ohnehin zu empfehlenden "TÜV" für Testamente durchzuführen. Jeder, der einmal eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, sollte damit dieses Vorsorgeproblem nicht als abgehakt betrachten und sich seinen letzten Willen nie wieder anschauen. Es ist dringend zu empfehlen, von Zeit zu Zeit zu schauen, ob die getroffenen Verfügungen immer noch dem tatsächlichen Willen aber auch persönlichen und familiären Gegebenheiten des Verfügenden entsprechen. Aktuell kommt die oben beschriebene rechtliche Problemstellung dazu, so dass vorsorglich in jedes Testament der Satz Eingang finden sollte:

    "Ich wähle als das Recht nach dem ich beerbt werden will, das deutsche Erbrecht".

    Dieser kurze Satz sorgt für unzweifelhafte Klarheit in der Erbfolge und vermeidet den Diskussionsbedarf bzw. das Streitpotential, wenn der Erblasser im Ausland stirbt und erst einmal geklärt werden muss, ob er nur in Südfrankreich überwintern wollte oder tatsächlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hin verlegt hat. Wie sich aus der, in der der Öffentlichkeit kaum wahrgenommene Einführung der Erbrechtsverordnung ergibt, bestehen sowohl auf rechtlicher als auch auf persönlicher Seite immer wieder einmal die Handlungsaufforderung, ein sorgsam errichtetes Testament zu prüfen bzw. sich fachkundig beraten zu lassen, welche Rechtsänderungen eventuell Einfluss auf den letzten Willen haben könnten. Ansprechpartner ist ein fachkundiger Berater, bestenfalls ein Fachanwalt für Erbrecht.

    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Kündigung des Mietvertrages bei durch den Leistungstrüger verschuldetem Zahlungsverzug
    Das Landgericht Berlin hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Mieter, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, mit der Mietzahlung in Verzug gerät, wenn diese durch den Leistungsträger nicht wie vereinbart erfolgt ist.
    Grundsätzlich wurde dies vom LG Berlin mit Urteil vom 24.07.2014, Az: 67 S 94/14, bejaht. Der Mieter gerät hiernach auch dann in Zahlungsverzug, wenn die vom JobCenter für den Mieter an den Vermieter unmittelbar zu leistenden Mietzahlungen aufgrund eines Versehens des JobCenters ausbleiben. Solange der Mieter jedoch keine Kenntnis von einem allein vom JobCenter zu verantwortenden Ausfall der Mietzahlungen hat, befindet er sich in einem den Verzug gemäß § 286 Abs. 4 BGB ausschließenden unvermeidbaren Tatsachenirrtum. Dieser so begründete Tatsachenirrtum entfällt erst nach Ablauf einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Frist zur Überprüfung der tatsächlichen Grundlagen der Mietschuld; im Regelfall beträgt die zur Nachfrage und Informationsgewinnung gegenüber dem JobCenter erforderliche Mindestfrist für den Mieter einen Monat. In der Praxis gibt es eine Vielzahl von Fällen, in denen der Leistungsträger nach dem SGB II oder dem SGB XII die vom Leistungsempfänger zu zahlende Miete direkt an den Vermieter entrichtet. Dabei kann es - auch aus technischen Gründen - vorkommen, dass in einem Zeitraum, der die Kündigung rechtfertigt (z.B. wenn die Mieten an zwei aufeinanderfolgenden Monaten nicht gezahlt wird), Zahlungsverzug eintritt und die Gründe ausschließlich beim Leistungsträger liegen. Grundsätzlich folgt aus § 278 BGB, dass sich der Schuldner, also hier der Mieter, das Verschulden eines Dritten, d.h. eines Erfüllungsgehilfen, zurechnen lassen muss.

    Der BGH hat mit Urteil vom 21.10.2009 (VIII ZR 64/09) bereits grundlegend entschieden, dass der Leistungsträger nach dem SGB II in einem solchen Fall jedoch nicht als Erfüllungsgehilfe des Leistungsempfängers anzusehen ist. Anders dürfte der hier entschiedene Fall zu beurteilen gewesen sein, wenn der Leistungsempfänger die fehlende oder verzögerte Mietzahlung durch den Leistungsträger z.B. dadurch verschuldet hätte, indem er seinen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I) gegenüber dem Leistungsträger nicht nachgekommen wäre und dieser die Leistungen wegen fehlender Mitwirkung versagt oder entzogen hätte (§ 66 SGB I). Denn dann liegen die Gründe für den Zahlungsverzug nicht mehr ausschließlich beim Leistungsträger. Auch dürfen Mieter unpünktliche Mietzahlungen durch den Leistungsträger bei Kenntnis nicht einfach hinnehmen, sondern müssen ihrerseits aktiv werden, indem sie beim Leistungsträger auf eine vertragsgemäße Handlungsweise hinwirken. Unterlässt der Mieter dies, dürfte eine fristlose außerordentliche Kündigung, z.B. nach einer gewissen Anzahl verspäteter Mietzahlungen, nach vorheriger Abmahnung durch den Vermieter zulässig sein.

    Annett Rennert
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Döbeln
    Stammeinlage der GmbH und Beweislast des Gesellschafters
    Bei Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist von den Gesellschaftern zwingend eine Kapitaleinlage zu erbringen. Das Mindeststammkapital beträgt 25 TEUR, wobei bei Gründung der Gesellschaft nicht zwingend 100 % erbracht werden müssen.
    Es muss bei mehreren Gesellschaftern jeder mindestens 1/4 seiner Stammeinlage erbringen, wobei die Summe dieser Einlagen mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals (= 12.500 EUR) ergeben muss.

    Solange wie es der Firma wirtschaftlich gut geht, wird die Frage nach der Einzahlung des Stammkapitals im Regelfall keine große Rolle mehr spielen. Anders ist dies allerdings dann zu betrachten, wenn die Gesellschaft in die Krise gerät. So hat der Insolvenzverwalter im Rahmen der Erstellung seines Insolvenzgutachtens schwerpunktmäßig die ordnungsgemäße und vollständige Erbringung des Stammkapitals zu überprüfen. Maßgeblich dabei ist, dass das Stammkapital zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister noch vollständig vorhanden ist. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass dies in vielen Fällen nicht der Fall ist. So werden des Öfteren bereits Zahlungen vom Geschäftskonto der GmbH in Gründung geleistet, obwohl eine Eintragung im Handelsregister noch nicht erfolgt ist. Auch zahlen Gesellschafter die Beträge kurzfristig zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft ein, um sie wenige Tage später wieder an sich selbst oder ein an ihn verbundenes Unternehmen auszuzahlen. All diese Vorgänge können dazu führen, dass die Stammeinlage letztlich als nicht ordnungsgemäß erbracht gilt und der Insolvenzverwalter die Gesellschafter zur Einzahlung der noch offenen Stammeinlage auffordert.

    Für den Nachweis über die Erbringung der Stammeinlage ist der Gesellschafter allein und vollständig beweisbelastet. Schwierigkeiten bereitet den Gesellschaftern hierbei auch immer wieder, dass die entsprechenden Kontoauszüge oder Quittungen, aus denen sich die Stammeinlagenzahlung ergibt, nicht aufbewahrt werden. Wichtig ist, dass der Gesellschafter Belege aufbewahrt, aus denen sich explizit ergibt, welcher Betrag an wen zu welchem Zweck eingezahlt wurde (Kontoauszug, Quittung, Auszug des Kassenbuchs). Dies ist insbesondere auch bei Kapitalerhöhungen von maßgeblicher Bedeutung. Zu beachten ist hierbei, dass auch der Nacherwerber eines Geschäftsanteils für die Erbringung des Geschäftsanteils gesamtschuldnerisch haftet. Es empfiehlt sich daher immer auch den Verkäufer des Geschäftsanteils zur Vorlage der entsprechenden Belege aufzufordern.

    In jedem Fall sollte der Gesellschafter diese Unterlagen immer sorgfältig und auch über den 10-jährigen Zeitraum der Aufbewahrungsfrist aufbewahren und sich hierbei nicht auf Dritte verlassen. Ein Verweis auf Dritte reicht als Einwendung in jedem Fall nicht aus. Sofern im Streitfall keinerlei Unterlagen vorgelegt werden können, läuft der Gesellschafter Gefahr, einen ggf. gegen ihn zu führenden Prozess zu verlieren.

    Sollten Zweifel bestehen, ob die Stammeinlage ordnungsgemäß erbracht wurde oder der Erstattungsanspruch des Insolvenzverwalters berechtigt ist, sollte man in jedem Fall einen gesellschafts- und insolvenzrechtlich versierten Rechtsanwalt aufsuchen.

    Julia Schilling
    Rechtsanwältin
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Dresden
    Eine gute Vorsorgevollmachtsollte "maßgeschneidert" sein
    Oft wird ein Dokument nebenbei, etwa im Rahmen einer Testamentsgestaltung, mit erledigt ohne große Überlegungen und Beratung. Dieses Dokument kann aber in Notsituationen entscheidende Bedeutung gewinnen; die Vorsorgevollmacht.
    Sie regelt den schlimmsten Fall, der einem Menschen widerfahren kann, nämlich dass er zwischen Leben und Tod sprichwörtlich hängen bleibt, also nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ansprechbar ist. Mit Hilfe der Vorsorgevollmacht räumt der Vollmachtgeber für diese Situation einer Person seines Vertrauens die Kompetenz ein, für ihn Entscheidungen in vermögensrechtlicher und personenrechtlicher Hinsicht ohne Einschaltung des Vormundschaftsgerichts oder staatlich bestellter Betreuer zu treffen. Da in der Vorsorgevollmacht sehr weitreichende Kompetenzen geregelt werden, sollte man ihr einige Aufmerksamkeit widmen.

    Üblicherweise erteilen sich Ehegatten wechselseitig eine Vorsorgevollmacht. Diese Vollmacht sollte sehr genau formuliert werden, denn es drohen streitanfällige Konstellationen. Die Vorsorgevollmacht enthält regelmäßig Befugnisse für die Gesundheitsführsorge wie etwa die Einwilligung in Operationen, die Verlegung in Spezialkliniken und oft auch sehr weitreichende Entscheidungen am Rande des Lebens bis zum Behandlungsabbruch, weil die Krankheit unheilbar im Endstadium ist. Diese weitreichenden Befugnisse zeigen, dass ein derartiges Dokument intensiv beraten und wohlüberlegt sein sollte. Schließlich sollte man mit der Vorsorgevollmacht auch das sog. Innenverhältnis, also das zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten regeln. Dies sind Regelungen darüber, was der Bevollmächtigte bei der Vermögensverwaltung zu beachten hat, in welche Vermögensgegenstände er investieren darf, ob er wie ein Vermögensverwalter für Vorsatz und jede Art der Fahrlässigkeit haftet oder, was im Familienkreis eher angebracht ist, nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat und ob er Auslagenersatz oder eine kleine Tätigkeitsvergütung erhält.

    Auch sollte sich der Vollmachtgeber bei komplizierten menschlichen Verhältnissen überlegen, ob er eine Kontrollinstanz für den Fall einrichtet, dass er nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Zwischen Ehegatten wird dies bei intakter Ehe entbehrlich sein. Sinnvoll kann eine entsprechende Regelung aber sein, wenn ein Familienfremder die Vermögensvorsorge übernimmt. Die Kompetenzen sollten individuell auf das Vermögen und die Lebenssituation zugeschnitten sein. Oftmals findet man in der Beratungspraxis ominöse Vordrucke aus dem Internet, von Vereinen ja selbst von Behörden in denen langatmig geregelt wird, ob der Bevollmächtigte Unternehmen verkaufen kann, Beschlüsse in Gesellschaften fassen darf oder Ähnliches. Enthält das Vermögen des Vollmachtgebers überhaupt keine Unternehmensbeteiligung, dann wirken derartige Texte eher verwirrend.

    Im Gegenzug fehlen regelmäßig Vorschriften, ob z. B. sichere Geldanlagen aufgelöst, Altenheimverträge abgeschlossen oder Mietwohnungen gekündigt werden können. Die Vorsorgevollmacht ist ein weitreichendes Dokument, das die Handlungsfähigkeit auch in extremen Situationen für die Familie sicher stellen kann. Sie soll aber individuell beraten werden und auf den Einzelfall zugeschnitten sein, damit sie einerseits nicht zu weitreichende Kompetenzen enthält, andererseits aber Regelungslücken im konkreten Sachverhalt vermeidet.

    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt
    Wo beginnt die Leiharbeit ?
    Häufig werden zur Abdeckung von Auftragsspitzen oder bei saisonalem Mehrbedarf zusätzliche Arbeitskräfte eingesetzt. Auch werden Logistikdienstleistungen, vor allem im Messebetrieb, an Subunternehmen vergeben, die diese Aufträge mit eigenen Mitarbeitern abarbeiten.
    Das Problem für die beteiligten Unternehmen liegt häufig darin, dass nicht von vornherein eingeschätzt werden kann, ob es sich um einen Fall der Arbeitnehmerüberlassung handelt, oder ein sog. Werkvertragsverhältnis vorliegt. Arbeitnehmerüberlassung ist nämlich nur zulässig, wenn dem Verleihbetrieb eine sog. Verleiherlaubnis erteilt wurde. Wird ohne eine solche Verleiherlaubnis der Arbeitnehmer an einen anderen ausgeliehen, so begründet sich nach § 10 Abs. 1 S. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ein direktes Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleihbetrieb und dem betroffenen Mitarbeiter. Dieser kann dann vom Entleihbetrieb die in seinem Betrieb übliche Vergütung verlangen, was wiederum auch sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen hat. Zudem ist auch das Verleihen von Arbeitnehmern ohne entsprechende Erlaubnis mit einer Geldbuße von bis zu 30.000,00 EUR bedroht.

    Die Beurteilung, ob ein Leiharbeitsverhältnis oder ein Werkvertrag vorliegt, erfolgt nicht nach der von den Parteien gewählten Vertragsformulierung, sondern nach der tatsächlichen Durchführung. Eine gesetzliche Regelung zu den Merkmalen der Leiharbeit existiert nicht. Das Gesetz spricht nur von einer "Überlassung". Die Rechtsprechung stellt darauf ab, ob die tatsächliche erbrachte Leistung dem Charakter eines Werkvertrages oder einer Arbeitnehmerüberlassung entspricht. Bei der Leiharbeit beschränkt sich die Vertragspflicht des Verleihers auf die Auswahl und Überlassung der Arbeitnehmer, während der Arbeitseinsatz selbst vom Entleiher gesteuert wird, dem insoweit auch das Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern übertragen wird. Kennzeichen für das Vorliegen von Leiharbeit sind demnach die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers, die Weisungsbefugnis des Entleihers und die Förderung der Interessen des Entleihers. Im Gegensatz dazu wird beim Werkvertrag ein Unternehmer für den anderen tätig.

    Die unternehmerische Eigenverantwortung bei der Erfüllung seiner Leistungspflicht wird bestimmt durch eine eigene betriebliche Organisation, eine wirtschaftliche Verantwortung des Unternehmers und eine Weisungsbefugnis des Unternehmers gegenüber seinen Arbeitnehmern. Die Abgrenzung ist im Einzelfall häufig schwierig. Für Leiharbeit spricht der Einsatz von Arbeitnehmern in den Räumen des Entleihbetriebs und deren Tätigwerden nach Weisungen des Entleihers. Im Gegensatz dazu muss für die Annahme eines Werkvertragsverhältnisses ein abgrenzbares und dem Auftragnehmer als eigene Leistungen zurechenbares, abnahmefähiges Werk vorliegen. Das LAG Brandenburg hat in einer Entscheidung zu einem Vertrag über fachgerechte Arbeiten der Fleisch- und Wurstproduktion entschieden, dass es aufgrund der Eingliederung in den Arbeitsablauf und der letztlich vom Auftraggeber gegebenen Weisungen in der Produktion an einer eigenständigen abgrenzbaren Leistung des Auftragnehmers fehle. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich stets eine saubere Gestaltung der Werkverträge und eine den Kriterien der Rechtsprechung entsprechende Vertragsdurchführung.

    Das Fremdpersonal darf nicht in die Arbeitsorganisation des Drittunternehmers eingegliedert werden und auch nicht dessen Weisung unterliegen. In kritischen Grenzfällen empfiehlt sich auch vorsorglich eine Überlassungserlaubnis nach § 1 Abs. 1 AÜG einzuholen.

    Thomas Goltzsch
    Rechtsanwalt
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt
    Kein Lohnanspruch bei Schwarzarbeit
    Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) nichtig, steht dem Unternehmer für erbrachte Bauleistungen weder ein vertraglicher Vergütungsanspruch, noch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller zu.
    Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 10.04.2014, Az.: VII ZR 241/13, aktuell entschieden.

    Damit schließt der BGH an seine frühere Entscheidung vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13, an. Der BGH entschied bereits im Jahr 2013, dass ein Verstoß gegen das SchwarzArbG zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB führt, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. In Folge der Nichtigkeit des Bauvertrages hat der Besteller auch keine Mängelbeseitigungsansprüche gegen den Unternehmer. Der Besteller ist nicht besser zu behandeln als der Schwarzarbeiter.

    Beide Parteien des "Schwarzarbeitervertrages" stellen sich damit außerhalb des Rechts und verlieren die Möglichkeit, Vergütungsansprüche oder aber Mängelbeseitigungs- und Minderungsansprüche unmittelbar oder mittelbar wechselseitig durchzusetzen.

    Diese klare Botschaft des BGH gewährleistet künftig auch unter zivilrechtlichen Blickwinkel eine effektive Bekämpfung der Schwarzarbeit. Die Protagonisten der Schwarzarbeit - egal ob Besteller oder Unternehmer - können künftig hiernach nicht mehr auf gerichtliche Hilfe rechnen, wenn das Schwarzgeldgeschäft , gleich in welchem zeitlichen Stadium, misslingt.

    Annett Rennert
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt
    Krankenkassenbeiträge und Restschuldbefreiung
    Oftmals geht es einem Unternehmen vor Insolvenzantragstellung bereits finanziell so schlecht, dass es nicht einmal mehr in der Lage ist, die fälligen Beiträge zur Sozialversicherung abzuführen.
    Nach § 266 a Abs. 1 StGB wird der Arbeitgeber, welcher der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, strafrechtlich belangt. Gleichzeitig erfüllt die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen an die Sozialversicherungsträger im Vorfeld der Insolvenz den Tatbestand einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung und kann als solche vom Gläubiger unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Grundsätzlich werden diese Forderungen von der Restschuldbefreiung nicht erfasst, insoweit sie vom Insolvenzverwalter festgestellt worden sind. In Konsequenz bedeutet das, dass nach Entscheidung über die Restschuldbefreiung nach nunmehr 5 Jahren die Krankenkassen aus diesen "Altforderungen" noch vollstrecken können - trotz des Insolvenzverfahrens ist man nicht schuldenfrei.

    Dem kann man als Insolvenzschuldner entgegen steuern, wenn man Widerspruch gegen die Forderung der Krankenkasse erhebt. Der Widerspruch kann sich dabei gegen die Forderungshöhe, als auch den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung richten. Oftmals wird aber die angemeldete Forderung als solche vom Schuldner nicht bestritten werden können, da ja tatsächlich eine Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt ist. Widerstand wird der Schuldner nur gegen die Einordnung als aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung herrührend leisten wollen. In diesem Fall ist es ausreichend lediglich gegen den Rechtsgrund Widerspruch zu erheben. Allerdings wird in diesem Fall der Krankenkasse nach Erteilung der Restschuldbefreiung auch eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle erteilt werden, aufgrund derer die Krankenkasse die Vollstreckung einleiten kann.

    Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.04.2014 (Aktenzeichen: IX ZB 93/13) erachtet das Gericht die Widerspruch-Erhebung allein gegen den Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung als nicht ausreichend, um eine spätere Vollstreckung durch die Krankenkassen nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zu vermeiden. Vielmehr muss nach Auffassung des Gerichts gegen die angemeldete Forderung insgesamt Widerspruch erhoben werden, soll zukünftig eine Vollstreckung durch die Krankenkassen vermieden werden. Der Widerspruch des Schuldners nur gegen den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung hindert nicht die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung. Der Schuldner kann sich, falls der Gläubiger aus der vollstreckbaren Ausfertigung der Insolvenztabelle die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreibt, nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage zur Wehr setzen. Im Rahmen dieser Klage wird dann geprüft werden, ob der Anspruch tatsächlich auf dem vom Gläubiger angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht. Die Darlegungs- und Beweislast liegt hier beim Gläubiger.

    Zur Vermeidung solcher Konsequenzen sollten die Arbeitnehmeranteile des Gesamtsozialversicherungsbeitrages immer geleistet werden. Darüber hinaus empfiehlt sich die Beratung durch einen insolvenzrechtlich avisierten Rechtsanwalt, um Widersprüche sachgemäß zu erheben.

    Ines Adam
    Rechtsanwältin
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt
    Keine Verwertung der Kaution wührend des Mietverhültnisses
    Der BGH urteilte am 07.05.2014, dass der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter nicht verwerten darf.
    Oft entsteht zwischen Mieter und Vermieter während des Mietverhältnisses Streit über die Entrichtung des Mietzinses. Der Mieter beruft sich auf Mängel und mindert die Miete, der Vermieter besteht auf vollständiger Zahlung. Er droht mit Verwertung einer hinterlegten Sicherheit oder verwertet diese tatsächlich. Danach verlangt er Wiederbeschaffung der Kaution.

    So auch in dem dem BGH zurückliegenden Rechtsstreit:

    Der Vermieter ließ sich während des laufenden Mietverhältnisses das Kautionsguthaben auszahlen,weil die Mieterin die Miete aufgrund eines streitigen Mangels minderte.

    Nach Auffassung des BGH darf sich der Vermieter während des Mietverhältnisses nur dann grds. aus der Kaution befriedigen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder der Mieter der Verrechnung zustimmt. Gemäß § 551 III S. 3 BGB hat der Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses, die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Mit dieser Pflicht zur treuhändischen Sonderung der vom Mieter erbrachten Kaution, wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses auch in der Insolvenz des Vermieters ungeschmälert auf die Sicherheitsleistung zurückgreifen kann, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen.

    Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte. Im Ergebnis sind alle hiervon zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag gemäß § 551 IV BGB unwirksam.

    Annett Rennert
    Rechtsanwältin
    Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt
    Umfang der Beratungspflichten bei Nettopolicen
    In einer bereits länger zurückliegenden Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass die insbesondere bei Lebensversicherungsverträgen vorzufindende Verrechnung der Abschlusskosten nach dem sogenannten Zillmerverfahren zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Versicherungsnehmers führt.
    Zur Tilgung der Kosten für den Abschluss des Versicherungsvertrages werden die ersten bezahlten Prämien des Versicherungsnehmers herangezogen,, soweit diese nicht für Leistungen im Versicherungsfall und für Kosten des Versicherungsbetriebes in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. In diesem Verfahren sieht der BGH einen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Nunmehr war zu entscheiden, wie mit einem Kündigungsausschluss im Falle einer sogenannten Nettopolice umzugehen ist.

    Eine Nettopolice liegt vor, wenn neben einem Versicherungsvertrag, beispielsweise in Form einer (fondsgebundenen) Rentenversicherung oder auch Lebensversicherung, parallel eine sog. Kostenausgleichsvereinbarung getroffen wird. Im Rahmen dieser sog. Kostenausgleichsvereinarung verpflichtet sich der jeweilige Versicherungsnehmer, einen bestimmten Betrag für die Abschluss- und Einrichtungskosten in 48 monatlichen Raten zu begleichen. Gleichzeitig wird vom Versicherer darauf hingewiesen, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages, beispielsweise durch vorzeitige Kündigung, nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung führt, d. h. dass diese Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündbar ist und die Verpflichtung des Versicherungsnehmers weiter besteht.

    Der IV. Senat des BGH ist nunmehr davon ausgegangen, dass der Abschluss einer derartigen Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen die rechtlichen Grundsätze des § 169 Abs. 2 S. 1 bzw. § 169 Abs. 5 S. 2 VVG verstößt und daher grundsätzlich wirksam sei. Auch eine Umgehung dieser zwingenden gesetzlichen Vorschriften erkennt der BGH nicht. Jedoch ist davon auszugehen, dass die vereinbarte Unkündbarkeit dieser oben genannten gesonderten Ausgleichsvereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung des jeweiligen Versicherungsnehmers gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB verstößt und somit unzulässig ist. Die Gründe sind darin zu erblicken, dass unter Umständen der jeweilige Versicherungsnehmer mit Verbindlichkeiten belastet wird, die über dem Rückkaufswert liegen. Trotz Kündigung des Versicherungsvertrages würde der Versicherungsnehmer schlimmstenfalls nicht nur keinen Rückkaufswert erstattet bekommen, sondern müsste darüber hinaus unter Umständen weitere Zahlungen auf diese unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung an den Versicherer leisten und stünde damit schlechter als im Fall der oben dargestellten Zillmerung.

    Unter Zugrundelegung der aktuellen Entscheidung des IV. Senats des BGH ist somit davon auszugehen, dass der jeweilige Versicherungsnehmer den Vertrag und damit auch die Kostenausgleichsvereinbarung widerrufen kann, da die 30tätige Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VVG wird die Widerrufsfrist erst durch eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und die sich daraus ergebenden Konsequenzen in Lauf gesetzt. Die entsprechenden Belehrungen der Versicherer sind jedoch größtenteils an dieser Stelle fehlerhaft, da in der jeweiligen Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag ein Hinweis darauf, dass im Fall des Widerrufs auch der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt, nicht beinhaltet ist. Ein wirksam erklärter Widerruf wirkt somit auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück. Somit erhält der Versicherungsnehmer nicht nur den Rückkaufswert, sondern dieser Rückkaufswert ist auch nicht um die entstandenen Abschluss- und Einrichtungskosten zu kürzen.

    In letzter Konsequenz ergibt sich aus dieser aktuellen Entscheidung ein sog. ewiges Widerrufsrecht, soweit die Widerrufsvereinbarung nicht den notwendigen Umfang aufweist.

    Eine Überprüfung der jeweiligen Versicherungsverträge ist daher zu empfehlen.

    Carolin Greger
    Rechtsanwältin
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt
    Wenn der Mieter insolvent wird
    Für den Fall, dass der Mieter von Geschäftsräumen insolvent wird, trifft dies den Vermieter zumeist doppelt hart. So ist es nicht selten, dass der Mieter bereits mit mehreren Monatsmieten im Rückstand ist und dem Vermieter bereits hierdurch ein finanzieller Schaden entsteht.
    Nicht selten wird das Mietverhältnis nach Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter gekündigt und die Geschäftsräume werden - gleich in welchem Zustand sie sich befinden - an den Vermieter zurückgegeben. Dieser hat dann im Zweifelsfall nicht nur die Räumung des Objektes zu zahlen; auch die Renovierung - sofern erforderlich - muss durch den Vermieter veranlasst und finanziert werden. Eventuelle Schadensersatzansprüche, welche dem Vermieter hierdurch gegenüber dem Mieter entstehen, stellen lediglich einfache Insolvenzforderungen dar, die beim Verwalter zur Tabelle angemeldet werden können.

    Anders kann es sich dann verhalten, wenn es sich um Gegenstände handelt, welche der Insolvenzverwalter im Rahmen der Betriebsfortführung selbst in die Mieträumlichkeiten eingebracht hat. Bringt der Insolvenzverwalter zum Beispiel im Rahmen der Betriebsfortführung spezielle Gegenstände (Gefahrgut, Sondermüll) in die Mieträumlichkeiten ein, so kann er sich nach Kündigung der Geschäftsbeziehung nicht darauf berufen, dass diese Gegenstände der Räumungspflicht nicht unterfallen (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 21.11.2013, Aktenzeichen: 18 U 145/12). Hier kann ein Anspruch des Vermieters gegen den Insolvenzverwalter auf Räumung bestehen.

    Dem Vermieter steht jedoch auch im Falle der Insolvenz sein Vermieterpfandrecht vollumfänglich zur Verfügung. Der Vermieter kann er an den Gegenständen, die sich in den Mieträumlichkeiten befinden, sein gesetzliches Pfandrecht geltend machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Gegenstände dem Mieter gehören und von diesem in die Mieträume eingebracht wurden.

    Im Falle der Insolvenz des Mieters empfiehlt es sich in Zweifelsfragen einen insolvenzrechtlich versierten Rechtsanwalt aufzusuchen; insbesondere um auch die dem Vermieter zustehenden Sicherungsrechte auszuüben.

    Julia Schilling
    Rechtsanwältin
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt
    "Freiheit" im Eherecht
    Gemeint ist die Vertragsfreiheit von Eheleuten, sich mittels eines Ehevertrages für eine nie auszuschließende, wenn auch grundsätzlich nicht erwünschte, Krise ihrer Ehe ein Stück weit abzusichern.
    Grundsätzlich steht es dem Ehepaar frei, vor oder nach Eheschließung Regularien aufzustellen, die eine mögliche spätere Trennung in geordnete Bahnen leiten und Rechte und Pflichten beider in einem solchen Fall definieren.

    Die Vorteile solchen vorbeugenden Krisenmanagements liegen auf der Hand. Welcher Ehegatte für den anderen im Trennungsfall Leistungen zu erbringen hat und in welchem Umfang einerseits, was ein anderer zu bekommen hat und womit er rechnen kann andererseits, sind klar definiert und müssen nicht erst im Zusammenhang mit einer Ehescheidung über Jahre, manchmal Jahrzehnte, gerichtlich ausgestritten werden, wobei am Anfang niemand genau sagen kann, wie am Ende denn rechtskräftig entschieden ist. Speziell für Selbständige ist eine ehevertragliche Regelung, die die selbständige Existenz aus familiären Streitigkeiten heraushält und damit Geschäftspartner und Arbeitsplätze schützt, eigentlich ein Muß. Trotz dieser eigentlich positiven Ausgangslage wurde Eheleuten und Berater in den vergangenen 10 Jahren eine Ehevertragsgestaltung manchmal etwas schwer gemacht. Aufgrund einer grundsätzlichen Entscheidung im Jahr 2001 durch den Bundesgerichtshof wurden Eheverträge einer Inhaltskontrolle durch die Familiengerichte unterworfen, wobei einige Zeit in der Praxis Unsicherheit bestand, wie denn das nun praktisch zu geschehen habe. Einige Familienrichter meinten, einen ihnen im Eheverfahren vorgelegten Ehevertrag von Amts wegen prüfen zu müssen, andere erwarteten dann doch einen Antrag desjenigen Ehegatten, der sich auf die Unwirksamkeit des Ehevertrages beruft. Es war zeitweise relativ schwierig, für Ehegatten oder Verlobte eine vertragliche Regelung zu finden, die mit einiger Sicherheit einer gerichtlichen Überprüfung im Trennungs- und Scheidungsfall auch standhält.

    Mittlerweile hat sich die Rechtsprechung zum Umgang mit Eheverträgen allerdings zur Genugtuung der rechtsberatenden Berufe und zur Sicherheit der Eheleute gefestigt und den Eheverträgen den ihnen eine Zeit lang anhaftenden Makel, Hexenwerk zu sein, genommen. Der Bundesgerichtshof hat zuletzt in einem Beschluß vom 29.01.2014 seine eigene Rechtsprechung bestätigt, daß im Rahmen der Inhaltskontrolle Eheverträge, aber auch Scheidungsfolgenvereinbarungen (also Eheverträge in der Krise) nur noch in Extremfällen für unwirksam oder sittenwidrig gehalten werden. Solange bei Vertragsgestaltung auf sogenannte Totalverzichte des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten verzichtet und stattdessen Lösungen vereinbart werden, die ehebedingte Nachteile ausgleichen, wird ein Ehevertrag im Zweifel einer richterlichen Überprüfung standhalten. Es ist also heute immer noch erforderlich, mit einem kompotenten rechtlichen Berater besondere Lebenssituationen der vertragsschließenden Eheleute zu analysieren und Lebensziele in den Vertrag einzuarbeiten, wie etwa bestehende Kinderwünsche oder die Absicht beider, erwerbstätig zu sein.

    Genauso wichtig ist es allerdings, wenn sich diese Lebensziele ändern, zu bedenken, daß ein Ehevertrag gegebenenfalls auf die aktuellen Verhältnisse anzupassen ist. Nach wie vor sollte man die Finger von formularmäßigen Verträgen lassen, sondern gemeinsam mit einem Berater einen individuell auf seine Ehe zugeschnittenen Text erarbeiten, dann wird es in der Krise auch kaum zu Problemen kommen.

    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt
    Änderung des Widerrufsrechts ab dem 13. Juni 2014
    Am 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. Künftig wird es hiernach nur noch ein 14-tägiges einheitliches Widerrufsrecht in ganz Europa geben.
    Der Kunde muss hiernach seinen Widerruf eindeutig erklären und kann die Ware nicht einfach mehr kommentarlos an den Verkäufer zurückschicken.

    Zur Erklärung des Widerrufs muss der Händler dem Verbraucher ein Formular auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Das Formular ist EU-weit einheitlich. Der Händler ist verpflichtet, dem Verbraucher das Formular innerhalb angemessener Frist, jedoch spätestens mit der Lieferung der Ware, zukommen zu lassen und dem Kunden den Eingang der Widerrufserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen. Widerruft der Verbraucher den Vertrag, gilt zukünftig für beide Seiten eine Frist von 14 Tagen für die Rückgewähr der empfangenen Leistungen. Allerdings hat der Verkäufer ein Zurückbehaltungsrecht an dem Kaufpreis, bis er die Ware erhalten hat oder ihm die Absendung nachgewiesen wird. Zudem muss der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten der Rücksendung tragen, vorausgesetzt, der Unternehmer hat ihn vorab darüber informiert. Eine gesonderte Vereinbarung ist hierfür aber nicht mehr nötig.

    Der Online-Händler kann die Rücksendekosten aber freiwillig übernehmen. Sollten Sie selbst Online-Händler sein, achten Sie bitte darauf, rechtzeitig ab dem 13.06.2014 um 0:00 Uhr eine neue Muster - Widerrufsbelehrung anzugeben. Eine Umsetzungsfrist gibt es diesmal nicht! Die Belehrung zum Rückgaberecht entfällt demgegenüber ab dem 13.06.2014 ersatzlos.

    Annett Rennert
    Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt
    Versicherungsschutz für im Kfz beförderte Sachen?
    Folgenden Sachverhalt hatte das Landgericht Erfurt zu entscheiden:
    Der Kläger war Insasse eines verunfallten und bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKWs. Halter und Fahrer des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt war Herr T. Aufgrund des Unfallgeschehens ist der im Eigentum des Klägers stehende Laptop, welcher sich im Auto befunden hat, irreparabel zerstört worden. Die für die Wiederbeschaffung notwendigen Kosten verlangte nunmehr der Kläger von dem Haftpflichtversicherer des PKWs. Das Landgericht hat einen Anspruch auf Ersatz des Laptops gegenüber dem Haftpflichtversicherer verneint.

    Die Leistungspflichten aus der Kfz-Haftpflichtversicherung werden maßgeblich durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) bestimmt. Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmen, dass grundsätzlich kein Versicherungsschutz für die Beschädigung von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden, besteht. Versicherungsschutz besteht lediglich für die Sachen, die Insassen eines Kfz üblicherweise mit sich führen (z. B. Brille, Kleidung, Brieftasche). Der Begriff "üblicherweise mit sich führen" ist dabei jedoch unscharf und bedarf der Präzisierung durch Auslegung. Im Rahmen der Auslegung ist dabei das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs zugrunde zu legen. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut der auszulegenden Klausel auszugehen. Der mit dem Ausschluss verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind ebenfalls zu berücksichtigen. Nach gefestigter Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass für die Beschädigung von Sachen lediglich in Ausnahmefällen eine Haftung des Haftpflichtversicherers bestehen soll. Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgezählten Beispiele verdeutlichen diese enge Auslegung. Zu den üblicherweise mitgeführten Gegenständen gehören daher regelmäßig die am Leib getragene Kleidung einschließlich persönlicher Accessoires (Schmuck) bzw. Kleidungsstücke, die witterungsbedingt oder temperaturbedingt mitgeführt werden. Das Mitführen von Handys wird allgemein als üblich bejaht. Dementgegen wird das "Mitführen" von Gegenständen, die aus beruflichen Gründen mitgeführt werden, als unüblich angesehen. Insoweit wird daher auch die Mitnahme eines Computers als unüblich betrachtet. Das Mitführen eines Laptops erachtete das Landgericht Erfurt anders als etwa ein Handy oder ein Smartphone bereits aufgrund der Größe und der Handlichkeit nicht als einen Gegenstand, der üblicherweise mit sich geführt wird.

    Eine Gegenausnahme vom Haftungsausschluss besteht bei Fahrten, die "überwiegend der Personenbeförderung dienen. Hier besteht Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeuges zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen". Hierunter fallen Beförderungen mittels Bus, Taxi oder einem Mietwagen mit Fahrer.

    Das Landgericht Erfurt hat eine Beschränkung auf Gegenstände vorgenommen, die "regelmäßig am Körper getragen werden", und die Klage abgewiesen. Diese Sichtweise ist nicht zwingend. Aufgrund der fortschreitenden Technisierung könnte der Begriff "üblicherweise" jedoch weiterhin zu Abgrenzungsproblemen führen. Denn was eine Person üblicherweise mit sich führt, ist dem Wandel der Zeit unterworfen. Während noch vor wenigen Jahren das Mitführen eines Tabletcomputers, Laptops oder ähnlicher Geräte eher nicht als üblich anzusehen war, könnte dies heute durchaus anders gesehen werden, und zwar unabhängig von der Frage, ob man den Begriff "üblicherweise" objektiv betrachtet oder auf die konkrete beförderte Person bezieht.

    Carolin Greger
    Rechtsanwältin Fachanwältin für Verkehrsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt
    Vollstreckung von Bußgeldern nach OWiG im Insolvenzverfahren möglich?
    Im Rahmen von laufenden Insolvenzverfahren stellt sich oftmals auch die Frage, inwieweit Geldstrafen und Geldbußen beigetrieben werden können.
    Grundsätzlich verbieten §§ 89, 294 InsO die Zwangsvollstreckung durch einzelne Gläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens sowohl in die Insolvenzmasse, als auch in das sonstige Vermögen des Schuldners.

    Für die Vollstreckung von Geldstrafen nach §§ 40 ff. StGB wird von diesem Grundsatz eine Ausnahme gemacht. Geldstrafen sind auch während des Insolvenzverfahrens ohne Weiteres gegen den Insolvenzschuldner vollstreckbar. Damit wird insbesondere dem Strafcharakter der Geldstrafen Rechnung getragen.

    Eine Übertragung dieser Ausnahme auch auf die Vollstreckung von Bußgeldern nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz kann jedoch nicht ohne Weiteres angenommen werden. Bei der Beurteilung, ob Bußgelder den Vollstreckungsverboten der Insolvenzordnung (§§ 89, 294 InsO) unterfallen oder nicht, ist zunächst auf die Entstehung der Geldbußen abzustellen. Taten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner begangen worden sind, erfahren keine Einschränkung bei der Vollstreckung. Diese sind auch während des laufenden Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner vollstreckbar. Beachtung müssen in diesem Fall nur die allgemeinen Vollstreckungsbeschränkungen der §§ 95 Abs. 2, 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG finden.

    Wurde die sanktionierte Tat aber bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begangen, handelt es sich bei der anschließenden Geldbuße um eine Insolvenzforderung, der regelmäßig die Vollstreckungsverbote der §§ 89, 294 InsO entgegenstehen könnten. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Erlass des Bußgeldbescheids oder Urteils möglicherweise erst nach Insolvenzeröffnung stattfand. Ob die Vollstreckungsverbote tatsächlich Anwendung finden, wird in der Rechtsprechung der Landgerichte unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird in der Rechtsprechung u.a. vom LG Potsdam und vom LG Berlin die Auffassung vertreten, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt die Vollstreckung einer Geldbuße möglich. Eine Aussetzung der Vollstreckung bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens würde nach dieser Auffassung zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Personen ohne und mit Insolvenzverfahren führen.

    Die Gegenauffassung, die vom LG Hannover, LG Flensburg und LG Dresden vertreten wird, hält die Vollstreckung der Geldbuße während des Insolvenzverfahrens für unzulässig. Danach sind die Vollstreckungsverbote der §§ 89, 294 InsO anwendbar und die Vollstreckung der Bußgelder ist bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens bzw. dem Ende der Wohlverhaltensphase ausgeschlossen. Erst danach kann die Geldbuße beigetrieben werden. Die Geldbußen sind insoweit auch nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Eine Verjährung der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße kann während der ausgesetzten Vollstreckung nicht eintreten; § 34 Abs. 4 Nr. 2 OWiG.

    Ines Adam
    Rechtsanwältin
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Dresden
    Reform des Verbraucherinsolvenzrechts - schneller raus aus den Schulden?
    Nachdem im April 2012 mit dem "Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen" (ESUG) bereits weitreichende Reformen im Bereich der Regelinsolvenzen eingeführt wurden, werden solche nun ab dem 01.07.2014 mit dem "Gesetz zur Verkürzung der Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte" auch für das Verbraucherinsolvenzverfahren eintreten.
    Die wohl wichtigste Neuerung ist darin zu sehen, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung früher erlangt als nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen. Bislang war der Schuldner im Rahmen der sog. Wohlverhaltensperiode verpflichtet, über einen Zeitraum von sechs Jahren die gesetzlichen Obliegenheiten zu erfüllen. Nunmehr kann der Schuldner die Restschuldbefreiung bereits nach drei oder fünf Jahren erlangen. Die Wohlverhaltensperiode wurde also generell um ein Jahr verkürzt. Eine Erteilung der Restschuldbefreiung nach nur noch drei Jahren ist auf Antrag des Schuldners dann möglich, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind und der Insolvenzmasse in den drei Jahren ein Betrag zufließt, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger von mindestens 35 % ermöglicht.

    Im Gesetzesentwurf stand noch eine Mindestbefriedigungsquote von 25 % zur Diskussion. Hier hat sich der Gesetzgeber aber für eine höhere Quote ausgesprochen.

    Der Schuldner muss jedoch Angaben über die Herkunft der Mittel machen, welche nicht aus den pfändbaren Anteilen des Arbeitseinkommens der Schuldners resultieren. Damit soll verhindert werden, dass der Schuldner vor Stellung des Insolvenzantrags Geldmittel beiseite schafft. Welche Anforderungen die Gerichte an die Glaubhaftmachung stellen werden, bleibt abzuwarten.

    Eine weitere wesentliche Änderung des Gesetzes besteht darin, dass eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Abtretung der Bezüge aus dem Dienstverhältnis nicht mehr für zwei weitere Jahre wirksam ist. Nach der bisherigen Gesetzeslage konnte der Gläubiger noch zwei Jahre auf seine Sicherungsrechte zurückgreifen. Dies ist nun nicht mehr möglich. Ferner wurde der Katalog der Forderungen, welche von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, erweitert. So sind rückständiger Unterhalt, welcher pflichtwidrig vorsätzlich nicht gewährt wurde, und Steuerschulden aus Steuerstraftaten nach der Reform nicht mehr von der Restschuldbefreiung umfasst.

    Darüber hinaus eröffnet das Gesetz nunmehr die Möglichkeit zur Durchführung eines Insolvenzplanverfahren auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren. Dies war bislang ebenfalls nicht gesetzlich vorgesehen.

    Julia Schilling
    Rechtsanwältin
    Kommunales Jobcenter - Übergang des Beschäftigungsverhältnisses?
    Durch die Bildung sog. kommunaler Jobcenter werden Aufgaben der Arbeitsvermittlung nach SGB II von der Bundesagentur für Arbeit auf kommunale Träger übertragen bzw. mit diesen gemeinsam eine sog. Arbeitsgemeinschaft gebildet.
    Das wirft die Frage auf, ob bei gleichbleibender Arbeitstätigkeit, aber Wechsel des Trägers auch ein wirksamer Übergang der Arbeitsverhältnisses stattfindet und welche Rechte dem Arbeitnehmer hierbei zustehen. Für Arbeitsverhältnisse regelt § 613 a BGB, dass der betreffende Arbeitnehmer über einen Betriebsübergang ordnungsgemäß zu unterrichten ist und ihm das Recht zusteht, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber (Betriebserwerber) zu widersprechen.

    Der Arbeitnehmer kann daher selbst über sein Arbeitsverhältnis disponieren und entscheiden, ob er die Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber fortsetzen möchte. Für den Bereich des öffentlichen Dienstes regelt § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II, dass das Arbeitsverhältnis eines bei der Agentur für Arbeit beschäftigten Arbeitnehmers, der seit mind. 2 Jahren Tätigkeiten nach dem SGB II (Hartz IV) wahrgenommen hat, auf einen kommunalen Träger übergeht, wenn diese Aufgaben auf Antrag des kommunalen Trägers auf diesen übertragen werden. Ein Widerspruchsrecht gegen diesen Übergang des Arbeitsverhältnisses enthält die gesetzliche Vorschrift nicht. Dem Arbeitnehmer stehen daher im Vergleich zu § 613 a BGB weniger Rechte zu. Insbesondere kann er nicht über den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses disponieren und entscheiden, ob er beim alten Arbeitgeber oder beim neuen weiterbeschäftigt werden möchte.

    Dieses Problem hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 26.09.2013 - 8 AZR 775/12 - gesehen. Nach der Auffassung des BAG ist § 6 c Abs. 1 Satz 1 SGB II wegen eines unzulässigen Eingriffs in die durch Artikel 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers verfassungswidrig. Dem Lag der Fall zugrunde, dass eine Teamleiterin im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit tätig war. Ihr oblag die Leitung des sog. Arbeitgeberserviceteams, welches bei der Agentur für Arbeit gemeldete Arbeitslose sowohl aus dem Bereich SGB II als auch aus dem Bereich SGB III an interessierte Arbeitgeber vermittelte. Nach dem der kommunale Träger diese Aufgaben nach SGB II übernahm, wurde der Betroffenen mitgeteilt, dass ihr Arbeitsverhältnis auf den kommunalen Träger übergehen werde. Hiergegen hatte sich die Klägerin in dem vorgenannten Verfahren gewandt und den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses mit der Agentur für Arbeit geltend gemacht. Das BAG hielt die gesetzliche Regelung für unwirksam, insbesondere weil dem Arbeitnehmer kein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses eingeräumt wird. Das BAG hat daher den Rechtsstreit ausgesetzt und zur Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die Entscheidung steht noch aus.

    Betroffene Arbeitnehmer sollten daher - wenn sie dem Übergang auf den kommunalen Träger entgegentreten wollen - eine Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses mit der Bundesagentur für Arbeit erheben.

    Thomas Goltzsch
    Rechtsanwalt
    Testament noch aktuell?
    Um es gleich zu Beginn klarzustellen - letztwillige Verfügungen haben kein Verfallsdatum und müssen also nicht nach einer gewissen Zeit erneuert werden. Ein einmal wirksam erklärter letzter Wille ist gültig, bis er geändert wird.
    Trotzdem ist es wichtig, eine vielleicht in relativ jungen Jahren gemachte Verfügung von Zeit zu Zeit aus der Schublade zu nehmen und zu prüfen oder fachkundig prüfen zu lassen, ob die Regelung noch den gewünschten und ursprünglich zugrunde liegenden Verhältnissen entsprechen. Viele, wenn nicht die meisten Veränderungen im familiären Bereich haben direkt oder indirekt Einfluss auf die Nachfolgeregelung.

    Die Geburt eines Kindes oder Enkels, jede Eheschließung oder Scheidung des Verfassers des Testaments, ja selbst Eheschließungen der Kinder, können das ursprünglich einmal wohl überlegte Gefüge bei der Bildung des letzten Willens durcheinander bringen, mehr noch, sie können das Testament, dass im Erbfall ja ausschließlich gelten soll, rechtlich angreifbar machen, so etwa, wenn durch Heirat oder die Geburt eines eigenen Kindes neue Pflichtteilsberechtigungen entstehen und damit neben dem Pflichtteilsanspruch an sich Anfechtungsrechte, mit denen das Testament im Ganzen zu Fall gebracht werden kann. Ähnliches gilt, wenn im Testament bestimmte Vermögensgegenstände, z. B. Grundstücke, speziell benannt und einem bestimmten Bedachten zugeordnet sind und bereits zu Lebzeiten vom Errichter des Testaments verkauft oder übertragen werden, also im Erbfall zwar noch im Testament benannt sind, aber im Nachlass gar nicht mehr vorhanden sind. All diese Veränderungen mit Auswirkungen auf die letztwillige Verfügung lassen sich mit fachkundiger Hilfe relativ problemlos ändern oder ergänzen, wichtig ist nur, dass nicht in Vergessenheit gerät, sich seine letztwillige Verfügung ab und zu ins Gedächtnis zu rufen und zu überlegen, ob die Gegebenheiten, die beim Verfassen maßgeblich waren, sich nicht vielleicht zwischenzeitlich verändert haben. Im gleichen Maße ist natürlich bei dem oben beschriebenen familiären Veränderungen zu bedenken, ob es nicht an der Zeit ist, überhaupt eine letztwillige Verfügung, z. B. ein Testament zu errichten. Zwar gibt es auch ohne Testament immer eine Erbfolge, da dort wo es keinen wirksam geäußerten letzten Willen gibt, die Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung findet. Allerdings muss hier bedacht werden, dass die gesetzlichen Regelungen nahezu 100 Jahre alt sind und mit den heute häufig anzutreffenden Formen des Zusammenlebens etwa in nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder sog. Patchworkfamilien mit gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kindern nicht kompatibel sind, da der Gesetzgeber derartige Familienmodelle nicht kannte bzw. nicht billigte. Folglich hat weder der Lebensgefährte, noch das Stiefkind gesetzliche Erbansprüche, obwohl diese im familiären Sinne dem Erblasser vielleicht näher stehen als leibliche Kinder, zu denen ggf. gar kein Kontakt besteht, die aber mangels letztwilliger Verfügung als leibliche Abkömmlinge des Verstorbenen erben würden, während die eigentlichen Familienmitglieder leer ausgehen.

    Jeder sollte sich in einer Mußestunde vergegenwärtigen, dass der Tod zum Leben gehört und jeder Todesfall eine Erbfolge auslöst. Die gute Nachricht ist, dass diese geplant und vorbereitet werden kann, wenn man sich nur entschließt, die Angelegenheit anzugehen. Der erbrechtlich spezialisierte Berater steht Ihnen hierzu zur Verfügung.

    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
    Achtung - kopierte Fotos in e-bay Auktionen
    Sofern Sie gelegentlich private Verkäufe über die e-bay Plattform ins Internet stellen, achten Sie bitte darauf, die dabei verwendeten Produktfotos nicht aus anderen Seiten zu kopieren.
    Fremde Lichtbilder genießen Urheberschutz! Kopiert jemand fremde Fotos zur Verwendung für eine Internetauktion, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Durch die rechtswidrige Verwendung der Fotografien und Hinzuziehung in Ihre Onlineauktion machen Sie sich gem. § 97 Abs. 1 Urhebergesetz (UrhG) schadensersatzpflichtig. Zudem kann der Urheber der Fotografie gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 72 Abs. 1, 31 Abs. 1, Abs. 3 UrhG die strafbewehrte Unterlassung der weiteren Nutzung der Fotografien verlangen.

    Die unberechtigte Nutzung der Fotografien wird mithin teuer werden. So ist laut MFM-Honorarempfehlung bei einer Nutzung bis zu 30 Tagen eine Lizenzgebühr von 100,00 € pro Foto angemessen. Bei der Nutzungsdauer bis zu einer Woche können 60,00 € pro verwendeten Lichtbild angesetzt werden. Darüber hinaus steht dem Rechteinhaber in der Regel ein Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr in Höhe von weiteren 100 % je Lichtbild als Ausgleich für entgangene Werbemöglichkeiten wegen unterlassener Urheberbezeichnung zu. Gem. § 13 Abs. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an dem Werk; er muss mithin namentlich benannt werden.

    Passen Sie also auf, dass Ihre private Internetauktion nicht zur Kostenfalle wird. Verwenden Sie stets eigene Fotografien für Ihre Angebote.

    Sind Sie bereits wegen der rechtswidrigen Verwendung fremder Lichtbilder abgemahnt worden und wurden Sie aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, so wie Schadensersatz und die Anwaltskosten des Abmahnenden zu zahlen, lassen Sie sich unbedingt von einem versierten Rechtsanwalt hierzu beraten.

    Vielmals sind die vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen zu weit gefasst, zudem werden überhöhte Vertragsstrafen als auch unangemessene Abmahngebühren angesetzt.

    Annett Rennert
    Rechtsanwältin und Fachanwältin
    für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    2013
    Mietrechtsänderungsgesetz
    Zum 1. Mai trat das umstrittene Mietrechtsänderungsgesetz in Kraft. Die Bundesregierung will mit den Neuregelungen vor allem die energetische Sanierung vorantreiben:
    1. Begrenzung von Mietsteigerungen
    Vermieter sollen die Miete künftig nur noch um 15 Prozent in drei Jahren erhöhen, statt wie bisher um 20 Prozent. Die Regelung gilt allerdings nur dort, wo die Landesregierung sie wegen akuter Wohnungsnot in Kraft setzt. Für Neuvermietungen gilt die Kappung nicht.

    2. Keine Mietminderung bei energetischer Sanierung
    Mieter müssen Baulärm und Unannehmlichkeiten im Falle einer energetischen Sanierung künftig über sich ergehen lassen, ohne dass sie in den ersten drei Monaten der Bauphase Mietminderung verlangen können. Bei anderweitigen Modernisierungen ist demgegenüber eine Minderung der Miete von Beginn an weiter möglich. Wenn also nicht nur die Außenwand gedämmt, sondern gleichzeitig das Bad neu gemacht wird, ist die Situation unübersichtlich. Wer unsicher ist, ob er die konkreten Baumaßnahmen klaglos hinnehmen muss, sollte sich anwaltlich beraten lassen.

    3. Härtefallregelung
    Mieter können eine energetische Sanierung künftig auch nicht mehr mit dem Hinweis auf unzumutbare Belastungen als Härtegrund stoppen. Der Hausbesitzer darf trotzdem sanieren. Dennoch müssen klamme Mieter schnell reagieren: Sie können nämlich gegen die anschließende Mieterhöhung innerhalb eines Monats nach Ankündigung der Modernisierung unter Verweis auf besondere finanzielle Härten vorgehen. Wenn nach Abschluss der Arbeiten das Erhöhungsschreiben ins Haus flattert, ist es also schon zu spät!

    4. Härter gegen säumige Zahler
    Gegen säumige Zahler können die Vermieter künftig ebenfalls härter vorgehen. Wer seine Mietkaution nicht zahlt, kann nun schon nach zwei Monaten - ohne Abmahnung - fristlos gekündigt werden. Zudem kann der Vermieter im Rahmen einer Räumungsklage vom Mieter verlangen, das Geld auf einem Sonderkonto zu hinterlegen. Andernfalls kann die Wohnung im Eilverfahren geräumt werden.

    Annett Rennert
    Rechtsanwältin und Fachanwältin
    für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
    Gültigkeit tarifvertraglicher Ausschlussfristen bei Insolvenzanfechtung
    Geht es einem Unternehmen nicht allzu gut, stellt sich auch oftmals für die Arbeitnehmer die Frage nach der pünktlichen Lohn- bzw. Gehaltszahlung.
    Kommt der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug und bestreitet der Arbeitnehmer sodann den Klageweg, um an seinen Lohn zu kommen, kann dies bereits die Grundlage für eine spätere Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter sein. Gewinnt der Arbeitnehmer nämlich den Prozess und treibt seine Forderung sodann im Wege der Zwangsvollstreckung gegen das Unternehmen bei, sind die daraufhin erfolgten Zahlungen unter dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 129 ff. InsO anfechtbar und vom Arbeitnehmer an die Insolvenzmasse zurückzuerstatten. Dies betrifft insbesondere Zahlungen, welche innerhalb von drei Monaten vor Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind.

    Für die Geltendmachung des Insolvenzanfechtungsanspruchs hat der Insolvenzverwalter in der Regel bis zu drei Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zeit. § 146 InsO verweist auf die regelmäßige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches.

    Problematisch, und nunmehr Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht, ist die Frage, ob möglicherweise Verfallfristen, die in einem Tarifvertrag normiert sind, zum Wegfall des Anfechtungsrechts nach Ablauf der tarifvertraglichen Ausschlussfrist führen. Dies hat das BAG in seinem Urteil vom 24.10.2013 (AZ: 6 AZR 466/12) verneint. Die insolvenzrechtlichen Anfechtungsregelungen seien zwingendes Recht, in das auch die Tarifvertragsparteien nicht eingreifen dürfen. § 146 InsO normiert die zeitliche Begrenzung des Anfechtungsrechts abschließend.

    Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde. Der Kläger war Arbeitnehmer eines Unternehmens, welches am 10.05.2007 Insolvenzantrag stellte. Am 01.07.2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. In den letzten drei Monaten erlangte der Arbeitnehmer im Wege der Forderungspfändung aufgrund zweier geschlossener gerichtlicher Vergleiche von der Insolvenzschuldnerin rückständiges Arbeitsentgelt. Diese Zahlungen focht der Insolvenzverwalter wegen inkongruenter Deckung nach § 131 InsO an. Der Arbeitnehmer verteidigte sich u.a. mit dem Argument, der für ihn geltende Tarifvertrag sehe eine Ausschlussfrist für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor. Diese sind innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist sei eine Geltendmachung grundsätzlich ausgeschlossen.

    Nach Ansicht des BAG unterfällt der insolvenzrechtliche Rückforderungsanspruch tariflichen Ausschlussfristen nicht. Er steht außerhalb der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien. Gemäß § 1 Abs. 1 TVG erstreckt sich die normative Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien nur auf den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie die Ordnung betrieblicher und betriebsverfassungsrechtlicher Fragen. Die §§ 129 ff. InsO begründen demgegenüber ein gesetzliches Schuldverhältnis ohne jede Rücksicht auf ein in der Insolvenz fortbestehendes Arbeitsverhältnis oder ein früheres Arbeitsverhältnis zum Insolvenzschuldner. Ein derartiges gesetzliches Schuldverhältnis steht außerhalb der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien. Die insolvenzrechtlichen Anfechtungsregelungen sind zwingendes Recht, in welches die Tarifvertragsparteien auch nicht indirekt eingreifen dürfen. Die Verjährungsregelung des § 146 InsO normiert daher eine abschließende zeitliche Begrenzung des Anfechtungsrechts.

    Ines Adam
    Rechtsanwältin
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt, Dresden
    GmbH Contra Limited
    Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH - sah sich seit einigen Jahren zunehmender Konkurrenz ausländischer Rechtsformen ausgesetzt. Ganz zuerst ist hier die englische Limited zu nennen, welche in Teilbereichen die GmbH in ihrer bisherigen Form stark zurückgedrängt hat.
    Die Gründe dafür sind vielschichtig. Vorrangig ist aber auf die relativ billige Gründungsform hinzuweisen. Im Gegensatz zur deutschen GmbH - diese setzt eine Stammeinlage von mindestens 25.000,00 € voraus - genügt bei der englischen Limited eine viel geringere Haftsumme, im Zweifel ein englisches Pfund. Zudem ist die englische Limited einfach und schneller zu gründen und auch in ihrer Gründung selbst deutlich kostengünstiger, als ihr deutsches Gegenstück. Über die wichtigste Eigenschaft verfügen allerdings Beide - eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter.

    Beide Gesellschaften zeichnet aus, daß die Haftung der Gesellschafter im Regelfall auf die Haftsumme, d. h. die Stammeinlage begrenzt bleibt. Dies ist einer der wichtigsten Gründe, warum die GmbH bisher die meist verbreiteste Gesellschaftsform der deutschen Unternehmen ist. Mit der Zulassung der englischen Limited auch für den deutschen Markt und den nunmehr erkennbaren Folgen, sieht sich der deutsche Gesetzgeber aber gehalten, die GmbH zu modernisieren. Die Bundesregierung will durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen die GmbH fit machen für den europäischen Wettbewerb. Das Gesetz soll Anfang des Jahres 2008 in Kraft treten, weshalb die hiesigen Unternehmen bei einer beabsichtigten Firmengründung oder Umwandlung in der nächsten Zeit durchaus die Neuerung mit in ihre Überlegungen einbeziehen sollten. Der Gesetzgeber wird eine Einstiegsvariante zur GmbH schaffen, welche vor allem für Dienstleister und Kleinunternehmer gedacht ist.

    Entgegen den ursprünglichen Ankündigungen wird das Mindeststammkapital nicht nur von 25.000,00 € auf 10.000,00 € gesenkt, sondern vielmehr soll auch die GmbH-Gründung zunächst ganz ohne Stammkapital erlaubt werden. Dieser neuen Gesellschaftsform werden aber Instrumente des Gläubigerschutzes zur Seite gestellt. Die "Mini-GmbH" muß jedes Jahr mindestens 1/4 des Gewinns als Rückstellung in die Bilanz einstellen, um Eigenkapital zu bilden. Erst wenn 10.000,00 € "angespart" sind, kann die Gesellschaft sich in eine normale GmbH umwandeln. Die Gläubiger werden weitergehend dadurch geschützt, daß betreffend der "Mini-GmbH" dieser strenge Nachweis- und Veröffentlichungspflichten auferlegt werden, so daß der Gläubiger jederzeit den Status seines Vertragspartners vorab kontrollieren kann.

    Ein wesentlicher neuer Punkt ist auch, daß notarielle Beurkundungen zukünftig bei einer GmbH-Gründung regelmäßig nicht mehr nötig sind. Der Gesetzgeber sieht vor, einen Mustergesellschaftsvertrag zu erstellen, dessen Verwendung den Notar erspart. Ausnahmen sollen hier nur dann gelten, wenn Grundstücke mit betroffen sind. Weitere Gesetzesänderungen betreffen die bisherige Rechtsform der GmbH in ihrer täglichen Arbeit. Auch hier wird es spürbare Verbesserungen für den Unternehmer geben. Insgesamt ist festzuhalten, daß sich auch im deutschen Gesellschaftsrecht zukünftig Einiges verändern wird.

    Rechtsanwalt Stefan Ettelt
    Tätigkeitsschwerpunkt: Handels- und Gesellschaftsrecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt
    Der Arbeitsort
    Täglich wird eine Vielzahl von Arbeitsverträgen unterschrieben. Dabei sind die Arbeitnehmer in der Regel froh, ein Anstellungsverhältnis zu bekommen oder in ein neues zu wechseln.
    Wichtig für sie ist neben der Tätigkeit, welche sie verrichten sollen, wieviel sie verdienen. Dabei rücken eine Vielzahl von Regelungen, die im Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber vorgeschrieben werden, in den Hintergrund. Wer sich vor Abschluss eines Arbeitsvertrages anwaltlich beraten lässt, wird in der Regel auf Formulierungen hingewiesen, die für ihn nachteilig sein können. So z. B. zum Arbeitsort. In einem Arbeitsvertrag sollte als Mindestregelung eine Vereinbarung zum Arbeitsort getroffen werden. § 2 Abs. 1 des Nachweisgesetzes schreibt dem Arbeitgeber vor, dem Arbeitnehmer eine Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen unterzeichnet auszuhändigen. In diesen muss der Arbeitsort bezeichnet sein. Der Arbeitsort ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer für gewöhnlich seine Arbeit verrichten soll. Ist weder im Einzelarbeitsvertrag oder im Tarifvertrag Entsprechendes bestimmt, so befindet sich in aller Regel der Erfüllungsort am Betriebssitz, sofern der Arbeitnehmer dort ständig beschäftigt wird.

    Oft wird jedoch von Arbeitgebern im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten entsprechend seiner Befähigung oder Qualifikation beschäftigt werden kann. Bei solchen auf den ersten Blick eher nebensächlichen Regelungen sollte besonderes Augenmerk gewidmet werden. Eine solche Regelung kann sich für den Arbeitnehmer sehr schnell nachteilig auswirken, z. B. dann, wenn der Arbeitgeber über andere Betriebsstätten verfügt. Es kann sich hierbei um Produktionsstätten, Büros aber auch Verkaufswagen handeln. Insbesondere wenn das Arbeitsverhältnis belastet ist, greifen Arbeitgeber gern zur Versetzung des Arbeitnehmers. Dieses Direktionsrecht kann jedoch nur im Rahmen billigem Ermessens durch den Arbeitgeber ausgeübt werden (§ 315 BGB). Zwar kommt den örtlichen Festlegungen keine konstitutive Bedeutung zu, so haben sie jedoch zur Folge, dass ein abweichender örtlicher Einsatz nur im Wege der Änderungskündigung möglich ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es nur zu einem innerstädtischen Ortswechsel kommt oder vertraglich ausdrücklich eine - zumutbare - Versetzung vorbehalten worden ist. Die sogenannten Versetzungsklauseln können bei leitenden Angestellten soweit gehen, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Konzerns von einem zum anderen Unternehmen versetzt werden kann, z. B. als Betriebsleiter.

    Handelt es sich hier um einen vorformulierten Arbeitsvertrag (§ 305 BGB), so ist ein derartiger Änderungsvorbehalt, soweit er der arbeitsrechtlichen Üblichkeit widerspricht, nach § 308 Nr. 4 BGB nur wirksam, wenn er dem Arbeitnehmer zumutbar ist. Entstehen dem Arbeitnehmer in Folge der Zuweisung eines anderen Ortes der Arbeitsleistung höhere Fahrtkosten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer diese Kosten zu ersetzen. Dies zeigt, dass ein Arbeitnehmer den abzuschließenden Arbeitsvertrag sehr sorgfältig durchlesen und wenn möglich, durch einen Rechtsanwalt vor Abschluss prüfen lassen sollte.

    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt
    Nachfristsetzung bei unterbliebener Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB - eine richtige Entscheidung?
    In den letzten Jahren ist in der Bauwirtschaft zu beobachten, dass einerseits zum Teil die Qualität der Leistungen stark nachgelassen hat, andererseits aber auch qualitätsgerechte Leistungen nicht immer durch den Auftraggeber rechtzeitig und voll vergütet werden.
    Das Problem der grundlos Zahlungssäumigen wächst. Insofern werden Sicherungsrechte, wie etwa § 648 a BGB, weiter an Bedeutung gewinnen. Nach dieser Vorschrift kann der Bauunternehmer von seinem Besteller Sicherheit für die von ihm zu erbringende Vorleistung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen verlangen. Leistet der Besteller innerhalb gesetzter Frist nicht, steht dem Bauunternehmer ab diesem Zeitpunkt ein Leistungsverweigerungsrecht zur Seite.

    Da der BGH entschieden hat, dass diese Sicherheit auch noch nach Abnahme verlangt werden kann, wird § 648 a BGB auch aus taktischer Sicht für den Bauunternehmer interessant. Dies vor allen Dingen dann, wenn der Besteller den Werklohn nicht zahlt und zur Begründung immer wieder neue Mängelbehauptungen vorträgt. In der Folge entsteht dabei oft eine sog. Pattsituation. Der Besteller muss den Werklohn nicht zahlen, da er sich auf Mängel beruft und insofern ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der dreifachen Mängelbeseitigungskosten geltend macht. Der Werkunternehmer hingegen muss ebenfalls keine Leistungen mehr erbringen, wenn die gesetzte Frist zur Leistung der Sicherheit abgelaufen ist. Will der Werkunternehmer nun diese Pattsituation auflösen, ist es ihm möglich, dem Besteller eine Nachfrist zur Leistung der Sicherheit zu setzen verbunden mit der Androhung der Kündigung des Bauvertrages für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs. Diese Möglichkeit hat der BGH dem Bauunternehmer ausdrücklich an die Hand gegeben, um eine Lösung des Konflikts herbeizuführen. Doch mit diesem Mittel der Nachfristsetzung sollte der Bauunternehmer sorgfältig umgehen. Hat er die Frist gesetzt, bedarf es, entgegen dem Wortlaut, nicht nochmals einer Kündigung des Bauvertrages nach Fristablauf, sondern der Vertrag gilt mit Fristablauf kraft Gesetzes als aufgehoben. Damit erlöschen die beiderseitigen Leistungspflichten! Das Vertragsverhältnis wandelt sich in ein Abrechnungsverhältnis um, wobei der Werkunternehmer nur noch seine Vergütung für die bereits erbrachte Leistung verlangen kann. Für die nicht erbrachte Leistung kann er den sog. Vertrauensschaden fordern, welcher aber der Höhe nach regelmäßig keine Bedeutung spielen wird.

    Der Bauunternehmer wird zwar einerseits von seinen Pflichten frei, verliert aber auch andererseits seine Rechte. Es ist ihm daher nicht mehr möglich, behauptete Mängel durch seine Eigenleistung abzustellen. Für die Mängelbeseitigungsmaßnahme sind im Rahmen der Vertragsaufhebung vielmehr die Kosten eines Drittunternehmens, d. h. nicht die Selbstkosten des Bauunternehmers, anzusetzen. Übersteigen die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten dann die noch ausstehende Vergütung, ist der Werkunternehmer überzahlt. Die Aufhebung des Vertrages hat daher schwerwiegende Folgen und sollte sorgfältig abgewogen werden. Das Für und Wider einer solchen Entscheidung muss mit dem auf Baurecht spezialisierten Berater vorab geklärt werden.

    Rechtsanwalt Stefan Ettelt
    Tätigkeitsschwerpunkt Baurecht
    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt
    Wer erbt?
    Es wird zunehmend außerhalb des engeren Familienkreises vererbt. Stimmten noch 1988 im Rahmen einer repräsentativen Befragung über 90 % der Interviewten der Aussage zu, dass Erbschaften in der Familie bleiben sollen, stieg der Anteil Nichtverwandter und institutioneller Erben (Tierschützer, wohltätige Vereinigungen u. Ä.) auf fast 1/5 der Haupterben.
    Hauptbegünstigte sind aber nach wie vor die Ehepartner, in erster Linie die Ehefrauen, die die größte Gruppe der Erbenden bilden. Dies ist die notwendige Folge der höheren Lebenserwartung von Frauen. Ehepartner werden aber generell häufiger berücksichtigt als früher, als der größte Teil des Nachlasses an die Kinder gegeben wurde. Damit ist - ungeachtet der gestiegenen Zahl der Ehescheidungen - eine höhere Partnerorientierung bei der Wahl der Erben zu beobachten. Entgegen anders lautender Vorurteile sind familiäre Beziehungen oder Verpflichtungen immer noch maßgebender Gedanke bei der Formulierung des letzten Willens, allerdings gibt es ein sehr deutliches Mißverhältnis zwischen der Bedeutung des Erbrechts, wie sie die Betroffenen durchaus sehen und der zu Lebzeiten eingeleiteten Maßnahmen andererseits.

    Schätzungen zu Folge haben 2/3 aller Deutschen keine letztwillige Verfügung errichtet. Über 50 % sollen ihr Testament ohne anwaltliche oder notarielle Hilfe errichtet haben. Wenn überhaupt wird der Rat eines Freundes, Bekannten oder Verwandten eingeholt oder ein Muster zugrunde gelegt. Erfahrene Praktiker kennen auch die "Steuerberatertestamente", die der in allen Lebenslagen als Ratgeber auftretende Steuerberater aus Gefälligkeit fertigt, in dem er ohne weitere Prüfung ein Muster aus seiner Formularsammlung abschreibt.

    Nur relativ Wenige suchen einen Spezialisten auf. Dies bedeutet, dass über die Hälfte der Testamente "handgestrickt", ohne juristische Unterstützung verfasst wurden. Dabei bilden diejenigen, die ihren letzten Willen selbst gestalten und nicht auf die Regelung des gesetzlichen Erbrechtes vertrauen, ohnehin schon eine Minderheit. Nur etwa 30 % aller Erblasser haben ihren letzten Willen in einem Erbvertrag oder einem Testament niedergelegt. Wenn dies einen Schluss auf das Testierverhalten der Gesamtbevölkerung zulässt, lässt sich die Aussage wagen, dass nur rund 15 % der Erblasser aufgrund einer fachmännisch erstellten letztwilligen Verfügung beerbt werden.

    Dies muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass die Nachlassregelung in einem Erbschaftsstreit mündet. Wer in bescheidenen Verhältnissen gelebt hat und geringes Vermögen vererbt, aber eine intakte Familie hinterlässt, braucht nicht zu befürchten, dass die gesetzliche Erbfolge zu Problemen führt. Nicht selten ist aber zu beobachten, dass Personen mit nicht unbeträchtlichen Vermögen Schwierigkeiten haben, sich der Herausforderung zu stellen, ihren letzten Willen zu gestalten. Dies mag damit zu tun haben, dass die meisten Menschen nicht gerne mit der Endlichkeit ihres Lebens konfrontiert werden. Dies mag aber zusätzlich Ausdruck einer besonderen Entscheidungsschwäche sein, die in existenziellen Fragen auch bei Menschen zu beobachten ist, die als Entscheidungsträger gelten oder gelten wollen. Der Unternehmer, der innerhalb der Familie keinen Nachfolger findet, wird sich schwer tun, nach Lösungen außerhalb des Familienverbandes zu suchen. Deshalb ist es zu begrüßen, dass nicht zuletzt durch große Medienpräsenz die Bereitschaft gesenkt wird, sich mit erbrechtlichen Fragen zu befassen.

    "Leben Sie, wir kümmern uns um die Details".

    Wer mit solchen Slogan wirbt, hat längst erkannt, dass es eine neue Generation gibt, die Vermögensmehrung durch Arbeit nicht als vordringliche Lebensaufgabe sieht. Wenn von der Erbengeneration gesprochen wird, geht es nicht einfach nur um die nachfolgende Generation, es geht auch nicht um diejenigen Personen, die riesiges Vermögen erben. Es geht um die Empfänger dessen, was sich die Generation nach dem Krieg aufgebaut hat. Hierbei werden häufig astronomische Zahlen genannt. Diese weisen eine enorme Schwankungsbreite auf, was den Schluss zulässt, dass es verlässliche Daten offensichtlich noch nicht gibt. Die Deutsche Bundesbank hat geschätzt, dass in der Bundesrepublik in jedem Jahr etwa 100 - 200 Milliarden EUR an privaten Sach- und Geldvermögen vererbt werden.

    Angesichts der generellen statistisch belegten und durch Einzelobachtungen bestätigten Scheu vieler Menschen, ihr hart erarbeitetes Vermögen auf der Grundlage eines wohlerwogenen Testaments an die nächste Generation weiterzugeben, wird sicherlich eher der vermögende Erblasser den Schritt zum Anwalt wagen. Erfahrungsgemäß ist es aber noch nicht einmal der Wunsch, das Vermögen zusammen zu halten, sondern derjenige, Streit unter den Kindern und anderen Verwandten zu vermeiden, der den Erblasser anwaltlichen Rat einholen läßt. Insoweit ist die Überlegung, den schlimmsten Fall zu ermitteln und dem Erblasser Hilfestellung für dessen Vermeidung in die Hand zu geben, durchaus ein richtiger und sinnvoller Ansatzpunkt. Es macht nämlich durchaus Sinn, jeden potentiellen Erblasser die Gefahren zu schildern, die durch Pflichtteil, Erbschaftssteuer, potentiellen Streit innerhalb von Erbengemeinschaften, drohende Versorgungslücken für den Ehepartner u. s. w. aufzuzeigen, die entstehen können. Wenn man die Sensibilität und die Sorge für das Vermögen und den Wunsch, Streit innerhalb der Verwandtschaft zu vermeiden, zusammenbringt, ist der Boden für eine sinnvolle Nachlassplanung bereit.

    Das Deutsche Erbrecht gibt Jedem die Möglichkeit, selbst und frei seinen Rechtsnachfolger zu bestimmen. Nur wenige Einschränkungen sind zu beachten. Insoweit sollte diese, auch im Grundgesetz garantierte, Testierfreiheit auch genutzt und rechtzeitig für eine sinnvolle Familien- und Vermögensplanung gesorgt werden. Jeder kann jederzeit auf einem einfachen Stück Papier handschriftlich seinen letzten Willen verfassen, sollte aber bedenken, dass weniger im Gesetz als vielmehr in seinen Formulierungen unbewusst Fallstricke, Missverständnisse und damit erhebliches Streitpotential eingebaut sein kann. Es empfiehlt sich daher dringend, vor allem auch in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Problemkreises, einen fachkompetenten Ansprechpartner zu konsultieren, um die auf seine Bedürfnisse möglichst perfekt zugeschnittene Lösung zu erarbeiten, um das, was gewollt ist, letztlich auch im Verhältnis 1 : 1 durchzusetzen.

    Rechtsanwälte Kulitzscher & Ettelt